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Anerkennung einer marokkanischen Scheidung in Deutschland (Gelesen: 299 mal)
Chris2701
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Beiträge: 44

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Anerkennung einer marokkanischen Scheidung in Deutschland
23.12.2024 um 13:24:40
 
Hallo zusammen,

ich benötige Unterstützung bei einem komplexeren Fall, der die Anerkennung einer Scheidung aus Marokko betrifft. Es geht um die Voraussetzungen für eine erneute Eheschließung in Deutschland.
Sachverhalt

Person A (deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger) heiratete im Jahr 2002 eine marokkanische Staatsangehörige (Person B). Nach dem Familiennachzug durch ein Visumverfahren über die Deutsche Botschaft in Rabat kam Person B nach Deutschland und erhielt dann eine Niederlassungserlaubnis nach  3 Jahren. Die Ehe wurde 2006 in Marokko geschieden.

Im Jahr 2007 heiratete Person A in Marokko eine andere marokkanische Staatsangehörige (Person C). Auch hier erfolgte der Familiennachzug nach Deutschland. Im Zuge des Verfahrens wurde der Deutschen Botschaft in Rabat die Scheidung von Person B vorgelegt, um die Ehe mit Person C zu begründen und nach Deutschland zu holen. Die Ehe mit Person C wurde 2021 in Deutschland geschieden.

Nun möchte Person A eine deutsche Staatsangehörige (Person D) in Deutschland heiraten.

Person A hat dem zuständigen Standesamt alle früheren Ehen und Scheidungen offengelegt und die notwendigen Unterlagen eingereicht. Dabei wurde ein Anerkennungsverfahren der Scheidung zwischen Person A und Person B (von 2006 in Marokko) eingeleitet.
Das Ergebnis des Verfahrens:

Die marokkanische Scheidung wurde in Deutschland nicht anerkannt, da sie als Privatscheidung eingestuft wurde.

Fragen und Probleme

Gilt die erste Ehe in Deutschland als anerkannt, wenn die Scheidung nicht anerkannt wurde? Wie kann es sein, dass die Ehe zwischen Person A und Person B in Deutschland als gültig angesehen wird, die Scheidung jedoch nicht? Warum muss Person A jetzt in Deutschland eine erneute Scheidung von Person B durchführen? Hätte die Deutsche Botschaft in Rabat im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens nicht feststellen müssen, dass die marokkanische Scheidung in Deutschland möglicherweise nicht anerkannt wird?

Kann man gegen die abgelehnte Anerkennung der marokkanischen Scheidung vorgehen? Gibt es Erfolgsaussichten für ein solches Verfahren? Hat jemand von euch ähnliche Fälle erlebt und kann Erfahrungswerte teilen?







 

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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 23.12.2024 um 15:22:03
 
Schönes Kuddelmuddel.

Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:
Gilt die erste Ehe in Deutschland als anerkannt, wenn die Scheidung nicht anerkannt wurde? 

Die Ehe wäre zumindest weiterhin rechtswirksam.

Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:
Wie kann es sein, dass die Ehe zwischen Person A und Person B in Deutschland als gültig angesehen wird, die Scheidung jedoch nicht?

Weil es so gesetzlich festgegelegt worden ist. Artikel 11 Abs. 1 EGBGB regelt dass die Eheschließung (=Rechtsgeschäft) welche im Ausland (=Recht des Staates) formgültig geschlossen wurde auch in Deutschland gilt. In Artikel 17 Abs. 1 EGBGB wird die Ehescheidung gesondert geregelt (= lex specialis) und auf die Rom III Verordnung verwiesen, wo die Scheidungsanerkennung etc. geregelt ist.

Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:
Warum muss Person A jetzt in Deutschland eine erneute Scheidung von Person B durchführen?

Weil Person A und B weiterhin verheiratet sind?!

Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:
Hätte die Deutsche Botschaft in Rabat im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens nicht feststellen müssen, dass die marokkanische Scheidung in Deutschland möglicherweise nicht anerkannt wird?

Eigentlich nicht. Gem. § 30 Abs. 4 AufenthG dürfen auch Polygamisten zumindest einen Ehegatten nach Deutschland nachziehen lassen.

Chris2701 schrieb am 23.12.2024 um 13:24:40:
Kann man gegen die abgelehnte Anerkennung der marokkanischen Scheidung vorgehen? 

Das dürfte doch ein Justizverwaltungsakt vom zuständigen OLG sein. Da sollte auch eine Rechtsmittelbelehrung geben. Will man gegen den Ablehnungsbescheid vorgehen, dann legt reicht man einen Anfechtungsklage ein. Es wird dann ein OLG-Zivilsenat (3 Richter) die Entscheidung des Gerichtspräsidenten überprüfen. §§ 23 ff. EGGVG.


War Person A immer Deutscher? Oder wurde er bspw. nach der Scheidung mit Person B eingebürgert?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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