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Wiedereinreise Deutschland (elektronischer Aufenthaltstitel noch nicht erhalten) (Gelesen: 472 mal)
6degrees
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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22.12.2024 um 12:11:21
 
Hallo, ich habe eine etwas komplizierte Situation und bisher von allen Behörden teils widersprüchliche oder verunsichernde Auskünfte bekommen. Es scheint auch keinen entsprechenden Thread hier bisher zu geben.

Meine (jetzt) Ehefrau ist Positivstaaterin und im September visumfrei eingereist nach Deutschland (entsprechender Datumsstempel im Pass)
Wir haben dann Ende September geheiratet und einen Aufenthaltstitel für sie als Ehegattin eines Deutschen beantragt bei der Ausländerbehörde (möglich wegen §39 AufenthaltV)
Soweit lief alles gut, im November haben wir einen Termin bei der ABH bekommen und mittlerweile hat sie eine Fiktionsbescheinigung §81 Abs. 3 Satz 1. PIN Brief ist auch schon gekommen für den elektronischen AT aber der Ausweis selbst bisher noch nicht.
Nun ist es aber so, dass wir ursprünglich Anfang Januar verreisen wollten außerhalb der EU und Schengen. Uns ist aber jetzt zur Kenntnis gelangt dass es eventuell Probleme geben könnte bei der Wiedereinreise wegen der FB, da diese nicht für Reisen geeignet sind. Zudem wären ihre 90 Tage pro 180 Tage Aufenthalt in Schengen mittlerweile ausgeschöpft.
An anderer Stelle habe ich allerdings gelesen, dass ggf die 90 Tage doch nicht ausgeschöpft sind und sie einfach gemäß der 90/180 Tage für Positivstaater wieder einreisen könnte.
Stimmt das oder würde es am Flughafen Probleme geben? Natürlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit dass sie erst mal zurückkehrt in ihr Heimatland oder wir in UK oder Bosnien warten bis der Ausweis kommt und ich diesen ihr mitbringe und wir damit wieder gemeinsam einreisen. Gibt es irgendwas was ich hier übersehe bzw. was würdet ihr empfehlen? Ich habe schon mit ABH, Bundespolizei am Flughafen etc. gesprochen sowie EU angeschrieben wegen Freizügigkeit meiner Ehegattin bei Reisen, aber jeder hat da leicht unterschiedliche Auskünfte gegeben (Reise abbrechen grundsätzlich natürlich auch möglich, nur ist nicht alles kostenfrei stornierbar)

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!
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6degrees
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Antwort #1 - 22.12.2024 um 12:36:07
 
Sorry kurze Ergänzung, es handelt sich bei ihr nicht um eine der vergünstigten Staaten gemäß §41 AufenthV, nur Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806
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lottchen
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Antwort #2 - 22.12.2024 um 12:37:14
 
Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 S.1 AufenthG)
Die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG bezieht sich auf privilegierte Staatsangehörige, die für Kurzaufenthalte kein Visum benötigen. Sofern diese Personen erstmalig einen Aufenthaltstitel in Deutschland beantragen, gilt der Aufenthalt bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wichtig ist auch hier, dass der Aufenthaltstitel vor Ablauf der gültigen Aufenthaltszeit gestellt wird. Reisen ist mit einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht möglich.

Quelle: https://www.anwalt-diedrich.de/home/anwalt-auslaenderrecht/fiktionsbescheinigung...

Wenn man "Fiktionsbescheinigung §81 Abs. 3 Satz 1" in eine Suchmaschine eingibt erscheinen ganz viele Links. Und in jedem steht dass mit der Bescheinigung nach § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich ist.

Wenn sie seit September in D ist sind die ohne AE erlaubten 90 Tage in 180Tagen im Januar auch vorbei.
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roseforest
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Antwort #3 - 22.12.2024 um 13:26:55
 
Wie willst du ihr den denn mitbringen ?
Also bei uns muss der Pass vorgelegt werden bei Abholung auch wenn es ein Bevollmächtigter abholt.

Rein praktisch: wann kam denn der PIn Brief? Vielleicht ist der eAT Anfang Januar ja.dann schon da.
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Antwort #4 - 22.12.2024 um 13:35:22
 
Vielen Dank für die Antworten bisher. Ja, dann scheint der Tenor zu sein, dass aktuell eine Ausreise nicht ohne Komplikationen bei der Wiedereinreise möglich ist

roseforest schrieb am 22.12.2024 um 13:26:55:
Wie willst du ihr den denn mitbringen ?
Also bei uns muss der Pass vorgelegt werden bei Abholung auch wenn es ein Bevollmächtigter abholt.

Rein praktisch: wann kam denn der PIn Brief? Vielleicht ist der eAT Anfang Januar ja.dann schon da.


Bisheriger Stand ist, dass der eAT per Post verschickt wird, da werde ich besser nochmal nachhaken wie das genau ist wenn ich den Brief mit Vollmacht abholen möchte (falls zB mit Einschreiben eigenhändig zugestellt wird). Der PIN Brief war schon Ende November da, ich denke eigentlich auch dass er bald kommen sollte, dadurch erledigt sich natürlich das Problem.

Wir sind auch nur in dieser Situation weil uns beim Ersttermin bei der ABH auf meine Nachfrage hin gesagt wurde, dass wir mit der FB reisen dürften. Da ich mich zu dem Zeitpunkt nicht groß ausgekannt habe, bin ich nicht auf die Idee gekommen das anzuzweifeln. Die Zweifel kamen dann erst als ich abweichende Auskünfte bekommen habe von der ABH.
Hätte ich es im Vorneherein schon gewusst hätte ich die Reise natürlich gar nicht erst geplant
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Antwort #5 - 22.12.2024 um 14:44:48
 
Hier steht es auch ganz klar
https://www.mkjfgfi.nrw/fiktionsbescheinigung

"Erstmalige Beantragung eines Aufenthaltstitels (Erlaubnisfiktion)
Hält sich ein Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet auf und beantragt er einen Aufenthaltstitel, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt (§ 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG).

Regelmäßig sind besonders die sogenannten Positivstaater, die visumfrei ins Bundesgebiet einreisen konnten , von dieser Vorschrift betroffen.
Sofern der Ausländer erstmalig einen Aufenthaltstitel beantragt, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag hiernach ausgeschlossen.
Die Erlaubnisfiktion berechtigt nicht zur (Wieder-)Einreise nach Deutschland."
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Antwort #6 - 22.12.2024 um 18:35:00
 
Tatsächlich könnte sogar passieren dass die Airline sie erst gar nicht mitnimmt..eine FB ist nun eigentlich ein bekanntes Dokument und die 90/180 Regel kann man ja leicht ausrechnen.

Mich wundert dass die Bupo am Flughafen das dir nicht klar sagen konnte. Hattest du denen die Dokumente gezeigt ?

Ich würde in der 1. Januarwoche mal bei der ABH vorbeigehen .. vielleicht ist der eAT schon da und man ist noch nicht dazu gekommen ihn zu verschicken. Mehr als 1 Monat nach Erhalt des PIn Briefes wâre mE schon ungewöhnlich.

Man kann hier auch offiziell eine Anfrage stellen, aber mE ist der Fall hier klar
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/Service/Kontakt/08_Reiseanfrage/reiseanfrage...
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Antwort #7 - 22.12.2024 um 20:19:47
 
Ich denke auch, dass es eindeutig ist, nach all den Recherchen, die ich jetzt gemacht habe die letzten Tage passiert mir so ein Fehler sicher nicht nochmal.

Für euch ist das sicher alles ziemlich klar gewesen, aber da ich als Staatsbürger mit Ausländerrecht überhaupt nicht zu tun hatte davor und der Aussage der Sachbearbeiterin beim ABH vertraut hatte, die den Termin für den Antrag des eTA bearbeitet hat, war das natürlich sehr verwirrungsstiftend im ersten Moment und ich konnte mir erst mithilfe von Recherchen und diesem Forum zusammenpuzzeln wie die ganzen Gesetze und Vorschriften wechselwirken.

Die BPOL hat recht eindeutig gesagt dass die Wiedereinreise nicht möglich sein wird, der Mitarbeiter am Telefon meinte nur dass er nicht ganz versteht warum meine Ehegattin nicht wegen Freizügigkeit eine FB Absatz 4 bekommen hat (aber da hat er einerseits EU Freizügigkeit vermengt mit nationalem Recht und verkannt dass meine Ehegattin gar nicht erst eine FB Absatz 4 bekommen würde)

Naja, vielleicht löst sich alles noch in Wohlgefallen auf, ansonsten war es halt eine teure Lektion dass man wirklich bei allem auch nochmal selbst gründlich recherchieren sollte
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Antwort #8 - 12.01.2025 um 23:57:47
 
Den eAT haben wir übrigens dann doch noch rechtzeitig bekommen.

Bundespolizei gab dann noch folgende Auskunft:
"Aufgrund der Fiktionsbescheinigung ist eine Wiedereinreise nicht möglich. Da sie aber mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind und bereits einen Aufenthaltstitel beantragt haben, ist eine Einreise erlaubt.

Es kann aber in Ihrem Fall vorkommen, dass die Fluggesellschaft die Beförderung nach Deutschland mit folgendem Hintergrund ablehnt.

Die Mitarbeiter der Fluggesellschaft sind gesetzlich dazu verpflichtet, nur Personen nach Deutschland zu befördern, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einreise besitzen. Können Sie dies nicht nachweisen, wird die Airline die Beförderung ablehnen. Ohne die Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels wird die Airline vermutlich die Beförderung ablehnen.

Allerdings haben die Fluggesellschaften die Möglichkeit über Ihre Station in Deutschland an die Bundespolizei eine Beförderungsanfrage zu stellen. Bekommt sie von dort das „ok to board“ kann sie Personen befördern, die die Voraussetzungen für die Einreise nicht nachweisen können.

Das Problem dabei ist, dass die Stellung der Beförderungsanfrage eine Ermessensentscheidung der Airline ist und man als Reisender keinen Rechtsanspruch darauf hat. Sie sollten auf jeden Fall in der Lage sein durch geeignete Unterlagen (z.B. Heiratsurkunde) ihre Ehe nachzuweisen.

Lehnt die Airline die Beförderung sowie die Stellung einer Beförderungsanfrage ab, bleibt nur der Gang zur deutschen Botschaft um ein Einreisevisum zu beantragen."
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Fred Dust
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Antwort #9 - Heute um 11:34:57
 
6degrees schrieb am 12.01.2025 um 23:57:47:
Die Mitarbeiter der Fluggesellschaft sind gesetzlich dazu verpflichtet, nur Personen nach Deutschland zu befördern, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einreise besitzen.


Service-Bitte: In welchem Gesetz in welchem Paragraphen ist dies gesetzlich festgelegt? Danke
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Antwort #10 - Heute um 13:13:42
 
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Antwort #11 - Heute um 15:11:48
 
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