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Unbefriestete Aufenthaltserlaubniss ist erloescht, was koennte ich tun? (Gelesen: 1.527 mal)
Dany10
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15.12.2024 um 10:00:08
 
Guten Tag! Ich bin mit einem Deutschem verheiratet und habe 13 Jahre mit ihm zusammen in Deutschland gelebt.
Dann aus familiere Grunde ich bin nach Russland geganen und dort mich mehrere Jahre aufgehalten. Ich habe seit 6 Jare einen neuen Pass und in altem Pass ist meine Unbefriestete Aufenthaltserlaubniss geblieben. Koennte sein sie ist erloescht.
Etzt ich moechte zurueck nach Deutschland. Waere es moeglich fuer mich etzt zum beispiel eine befristete Aufenthaltserlaubniss zu bekommen ?
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Antwort #1 - 15.12.2024 um 10:03:01
 
Seid ihr weiterhin verheiratet?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dany10
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Antwort #2 - 15.12.2024 um 10:32:46
 
Ja, aber habe seit ein Paar Jahren kein Kontakt mit meinem Mann.
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Antwort #3 - 15.12.2024 um 11:52:21
 
Wenn über einen längeren Zeitraum kein tatsächlicher Kontakt mehr zum deutschen Ehepartner besteht, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus und die rechtliche Grundlage für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG haben.

Rechtliche Einschätzung unter Berücksichtigung fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft:

1. Familiäre Lebensgemeinschaft als Grundvoraussetzung:
Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland besteht oder zumindest in naher Zukunft wieder aufgenommen wird. Eine reine formale Eheschließung ohne tatsächliches Zusammenleben und ohne aufrichtige eheliche Bindung reicht in der Regel nicht aus.

Gesetzlicher Hintergrund:

§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sieht vor, dass ausländische Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, sofern sie die Ehe in Deutschland führen.

Fehlt die gelebte eheliche Gemeinschaft dauerhaft, entfällt die Grundvoraussetzung für diesen Aufenthaltstitel.



2. Fehlender Kontakt zum Ehepartner:
Wenn die betroffene Person seit Jahren keinen Kontakt mehr zum deutschen Ehepartner hat, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass keine gelebte eheliche Gemeinschaft mehr vorliegt. In der Praxis sehen die Ausländerbehörden in solchen Fällen die Grundlage für die Erteilung oder Verlängerung eines familienbedingten Aufenthaltstitels als nicht gegeben an.


3. Auswirkungen auf einen bereits bestehenden oder erloschenen Aufenthaltstitel:

Erneute Antragstellung nach Auslandsaufenthalt: Sollte die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (früher § 9 AufenthG, heute Niederlassungserlaubnis) erloschen sein (vgl. § 51 AufenthG), und die Person versucht nun, wieder nach Deutschland einzureisen und einen neuen Titel zu erhalten, bedarf es einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Ohne intakte eheliche Gemeinschaft kommt § 28 AufenthG in der Regel nicht mehr in Betracht.

Auch eine Verlängerung oder Neuerteilung auf dieser Grundlage wird üblicherweise abgelehnt, wenn keine stabile, gelebte Ehegemeinschaft vorliegt.



4. Alternative Aufenthaltstitel:
Sollte die Person unabhängig von der Ehe einen Anspruch auf einen anderen Aufenthaltstitel haben (z. B. aufgrund eigener beruflicher Qualifikation, eines anderweitigen Aufenthaltstitels wie z. B. § 25 AufenthG aus humanitären Gründen, oder, falls über die Jahre in Deutschland bestimmte Voraussetzungen – z. B. langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, besondere Integrationsleistungen – erfüllt wurden), könnte ein solcher Titel in Betracht gezogen werden.
Ist dies nicht der Fall, stehen die Erfolgsaussichten für einen Aufenthaltstitel ohne gelebte eheliche Gemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner schlecht.



Fazit:
Obwohl § 28 AufenthG die Möglichkeit bietet, Ehegatten deutscher Staatsbürger einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ist eine wesentliche Bedingung das Bestehen einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft. Fehlt über Jahre jeder Kontakt, so wird eine solche Gemeinschaft faktisch nicht mehr angenommen, und der Aufenthaltstitel kann auf dieser Basis in der Regel nicht erteilt oder verlängert werden.



(Antwort generiert mit chatgpt o1 und manuell überprüft)
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Antwort #4 - 15.12.2024 um 12:40:52
 
Du hattest eine Niederlassungserlaubnis? Wie lange hast Du Dich insgesamt rechtmäßig in D aufgehalten? Warst Du bereits vor Deinen 13 Jahren gelebter Ehe in D z.B. als Studentin? Warst Du mehr als 15 Jahre in D? Da wäre eine Niederlassungserlaubnis möglicherweise nicht erloschen laut §51 (2) (wenn Dein LU gesichert wäre - da müsste man dann noch genauer hinschauen).
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Antwort #5 - 15.12.2024 um 12:56:36
 
    Insgesamt rechtmaesig 14 Jahre ,13 Jahre Ehe und ein jahr vor dem Heirat. Leider keine 15 Jahre.
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Antwort #6 - 15.12.2024 um 13:31:53
 
@roseforest

Bitte poste doch nicht generierten Text von chatGPT.

@Dany10
Die Niederlassungserlaubnis sollte erloschen sein. Ohne Kontakt zum Ehemann bedeutet auch dass die Ehe nicht für eine Aufenthaltserlaubnis herangezogen werden kann.

Du kannst ja schauen ob die Chancenkarte für dich in Frage kommt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 15.12.2024 um 13:33:37
 
Also die NE ist wohl erloschen denke da sind wir uns ja einig.

Was ist denn jetzt das Ziel?
Mir fallen 2 Möglichkeiten ein spontan.

1. Die "liebe" flammt wieder auf und du beantragst ganz normal ein FzF Visum..

2. Vielleicht ist ja die Chancenkarte eine Option ? Du scheinst ja sehr gut deutsch zu sprechen
https://germania.diplo.de/ru-de/service/05-visaeinreise/langfristigeaufenthalt/2...
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Antwort #8 - 15.12.2024 um 13:34:50
 
@aras was ist denn falsch an dem Text?
Ich habe ihn überprüft und für richtig Befunden und nur netterweise es als hinweis mit aufgenommen.
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Antwort #9 - 15.12.2024 um 14:02:34
 

@roseforest

Alternative Aufenthaltstitel:
Sollte die Person unabhängig von der Ehe einen Anspruch auf einen anderen Aufenthaltstitel haben (z. B. aufgrund eigener beruflicher Qualifikation, eines anderweitigen Aufenthaltstitels wie z. B. § 25 AufenthG aus humanitären Gründen, oder, falls über die Jahre in Deutschland bestimmte Voraussetzungen – z. B. langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, besondere Integrationsleistungen – erfüllt wurden), könnte ein solcher Titel in Betracht gezogen werden.

Fazit:  langjaeriger rechtmaesiger Aufenthalt  sollte auch ein Grund sein fuer eine Aufenthaltserlaubniss. 13 Jahre sind schoen ziemlich lang ?
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Antwort #10 - 15.12.2024 um 14:58:05
 
Nur "Jahre" werden nicht ausreichen.

Es muss ja jetzt ein Visum beantragt werden. Auf welcher Grundlage ?

Schau dir doch mal die Chancenkarte an.

Ich verstehe das Zitat aber schreibe mal aufgrund welcher Situation du gedenkst den Aufenthaltstitel zu beantragen. Wie gesagt "nur" Jahr wird nicht funktionieren
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Antwort #11 - 15.12.2024 um 15:08:25
 
Also mir fiele jetzt nur § 37 AufenthG ein, wo man auf die Jahre abstellen könnte wobei dann eine deutsche Rente bezogen werden müsste und auch sonst der Lebensunterhalt gesichert sein müsste.

Nur dafür, dass man mal 13 Jahre in Deutschland gelebt hat gibt es keine Aufenthaltserlaubnis.

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Antwort #12 - 15.12.2024 um 15:40:06
 
Aufenthalts
gesetz sagt:
§ 9 Niederlassungserlaubnis
(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1.die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre.

Also, angerechnet werden vier Jahre. Das ist doch genau mein Fall.Zum beispiel aus diesem Grund eine befriestete Aufenthalserlaubniss beantragen
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Antwort #13 - 15.12.2024 um 15:45:35
 
Du brauchst erstmal eine Aufenthaltserlaubnis um dann eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Derzeit hast du nix. Du brauchst ja sogar ein nationales Visum um Einzureisen.

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Antwort #14 - 15.12.2024 um 16:17:59
 
Es gibt so ein Visum zur Wiedereinreise.
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« Zuletzt geändert: 15.12.2024 um 16:34:38 von Dany10 »  
 
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