Wenn über einen längeren Zeitraum kein tatsächlicher Kontakt mehr zum deutschen Ehepartner besteht, kann dies erhebliche Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus und die rechtliche Grundlage für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28
AufenthG haben.
Rechtliche Einschätzung unter Berücksichtigung fehlender ehelicher Lebensgemeinschaft:
1. Familiäre Lebensgemeinschaft als Grundvoraussetzung:
Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen gemäß § 28 Abs. 1
AufenthG setzt grundsätzlich voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland besteht oder zumindest in naher Zukunft wieder aufgenommen wird. Eine reine formale Eheschließung ohne tatsächliches Zusammenleben und ohne aufrichtige eheliche Bindung reicht in der Regel nicht aus.
Gesetzlicher Hintergrund:
§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG sieht vor, dass ausländische Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, sofern sie die Ehe in Deutschland führen.
Fehlt die gelebte eheliche Gemeinschaft dauerhaft, entfällt die Grundvoraussetzung für diesen Aufenthaltstitel.
2. Fehlender Kontakt zum Ehepartner:
Wenn die betroffene Person seit Jahren keinen Kontakt mehr zum deutschen Ehepartner hat, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass keine gelebte eheliche Gemeinschaft mehr vorliegt. In der Praxis sehen die Ausländerbehörden in solchen Fällen die Grundlage für die Erteilung oder Verlängerung eines familienbedingten Aufenthaltstitels als nicht gegeben an.
3. Auswirkungen auf einen bereits bestehenden oder erloschenen Aufenthaltstitel:
Erneute Antragstellung nach Auslandsaufenthalt: Sollte die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (früher § 9
AufenthG, heute Niederlassungserlaubnis) erloschen sein (vgl. § 51 AufenthG), und die Person versucht nun, wieder nach Deutschland einzureisen und einen neuen Titel zu erhalten, bedarf es einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Ohne intakte eheliche Gemeinschaft kommt § 28
AufenthG in der Regel nicht mehr in Betracht.
Auch eine Verlängerung oder Neuerteilung auf dieser Grundlage wird üblicherweise abgelehnt, wenn keine stabile, gelebte Ehegemeinschaft vorliegt.
4. Alternative Aufenthaltstitel:
Sollte die Person unabhängig von der Ehe einen Anspruch auf einen anderen Aufenthaltstitel haben (z. B. aufgrund eigener beruflicher Qualifikation, eines anderweitigen Aufenthaltstitels wie z. B. § 25
AufenthG aus humanitären Gründen, oder, falls über die Jahre in Deutschland bestimmte Voraussetzungen – z. B. langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, besondere Integrationsleistungen – erfüllt wurden), könnte ein solcher Titel in Betracht gezogen werden.
Ist dies nicht der Fall, stehen die Erfolgsaussichten für einen Aufenthaltstitel ohne gelebte eheliche Gemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner schlecht.
Fazit:
Obwohl § 28
AufenthG die Möglichkeit bietet, Ehegatten deutscher Staatsbürger einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, ist eine wesentliche Bedingung das Bestehen einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft. Fehlt über Jahre jeder Kontakt, so wird eine solche Gemeinschaft faktisch nicht mehr angenommen, und der Aufenthaltstitel kann auf dieser Basis in der Regel nicht erteilt oder verlängert werden.
(Antwort generiert mit chatgpt o1 und manuell überprüft)