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Erfordernisse Verlängerung Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 400 mal)
Eval
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.12.2024 um 14:13:02
 
Hallo zusammen, mein Ehemann lebt nun seit 2 Jahren in Deutschland. Er hat damals in Mexiko (deutsche Botschaft) das Visum zur Familienzusammenführung zum deutschen Kind  beantragt und erhalten. Er hat hier bisher "nur" das A2 geschafft und den Test "Leben in Deutschland". Wir haben 2 Kinder (minderjährig), die beide die deutsche Staatsangehörigkeit haben (ich auch).
Nun hat er einen Termin zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dort wird unter anderem das B1 Zertifikat gefordert und die letzten 3 Lohnzettel. Er hat zwar einen Termin im März zum neuen B1 Test, aber der Termin bei der Ausländerbehörde ist ja noch vorher. Auch hat er hier selbst keine Arbeit und somit keinen Lohnnachweis (weder er , noch ich beziehen Hilfe vom Staat- das wurde auch gefragt). Ist dies ein Problem, dass er das nicht vorweisen kann?
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Aras
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Antwort #1 - 12.12.2024 um 14:20:37
 
Könnte sein, dass die Ausländerbehörde prüfen will ob man § 28 Abs. 2 AufenthG anwenden und deinem Mann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Sofern natürlich dann drei Jahre voll sind.

Ansonsten ohne B1 und mit Verpflichtung zum Integrationskurs wrd die nächste Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr erteilt, §8 Abs. 3 AufenthG. Die Lohnnachweise könnten dann aber verwendet werden um einen etwaigen Integrationsbedarf zu verneinen.

Er ist aber ohne Erwerbseinkommen.

Ihr könnt ja trotzdem sagen, dass der B1 Test in x Wochen ist und man in x+6 Wochen mit dem Ergebnis rechnen kann und darum solange auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis warten solle.

Aber die werden verlängern. Und wenn es nur für ein Jahr ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Eval
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 12.12.2024 um 14:26:04
 
Aras schrieb am 12.12.2024 um 14:20:37:
Ansonsten ohne B1 und mit Verpflichtung zum Integrationskurs wrd die nächste Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr erteilt, §8 Abs. 3 AufenthG. Die Lohnnachweise könnten dann aber verwendet werden um einen etwaigen Integrationsbedarf zu verneinen.




Vielen Dank Aras, das ist schon mal gut zu wissen! Jetzt muss ich kurz nachfragen: was heißt das, einen etwaigen Integrationsbedarf zu verneinen?
Danke  Smiley
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Aras
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Antwort #3 - 12.12.2024 um 14:46:00
 
Siehe § 44 und § 44a AufenthG.

Mit dem Ziel der Integration will der Staat erreichen, dass keine Parallelgesellschaften entstehen. Ursprünglich ging es bspw. um Frauen aus der Türkei die ihr ganzes Leben kein Wort deutsch lernten und dadurch stets auf Ihre Männer angewiesen waren. Ist dadurch auch ein strukturelles Informations- und Machtgefälle zwischen Mann und Frau, das praktisch nicht aufgebrochen werden kann, ohne dass man alle zu so einem Kurs verdonnert. Gibt beim Orientierungskurstest/Einbürgerungstest nicht ohne Grund die Frage 254 und 275 bezüglich Scheidung und Trennungsjahr.

Wenn jemand aber arbeitet und immer in Kontakt mit Deutschen ist, dann besteht ja keine Gefahr, dass die Person abgekapselt wird, sondern integriert sich "natürlich".
Ja gibt auch den Fall mit den qualifizierten Facharbeitern die englisch sprechen und arbeiten und darum auch wenig integrationsbedürftig seien.
Also durch eine Erwerbstätigkeit gäbe es eben auch einen weiteren sozialen Kreis, den man entsprechend konsultieren könnte. "Hey Kollege, ich will eine Scheidung, worauf muss ich achten?"

Aber dein Mann ist nicht erwerbstätig. Darum greift das Argument mit der Erwerbstätigkeit nicht, wo man eine etwaige Verpflichtung aufheben könnte.

Er hat Zeit um den Deutsch Kurs zu besuchen. Und das wird man ihm entgegen halten. Außer du sagst mir jetzt gleich, dass er sich um die Kinder kümmert und eines der Kinder Pflegestufe hat. Dann wird man ihm das ggf. nicht entgegenhalten.

Schlussendlich reduziert sich das auf die Frage ob B1 vorliegt oder nicht. Ohne B1 wird es um ein Jahr verlängert. In einem Jahr prüft man wieder ob das nachgeholt wurde. Immernoch nicht? Wieder 1 Jahr verlängern und ggf. Ordnungsgeld erheben. Und das wiederholt sich eben bis er B1 hat.

Aber wie gesagt: Wenn er einen Termin für den B1 Sprachtest hat, dann wird man das auch entsprechend positiv berücksichtigen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 12.12.2024 um 14:56:28
 
Nochmals herzlichen Dank Aras für Deine Antwort und die verständliche Erklärung  Smiley
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roseforest
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 13.12.2024 um 13:32:15
 
Wann hast du denn den Termin bei der ABH?
Falls du in der nähe von NRW wohnst
http://www.sprach-test.com/

Hier gibt es immer kurzfristig Termine auch für den telc a2-b1 Test sogar noch für Anfang Januar. Wäre vllt ne Option .

Wäre ja erstrebenswert eventuell falls möglich direkt eine NE statt 1 Jahr verlängern
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