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Untätigkeitsklage Sachsen (Gelesen: 1.716 mal)
Themen Beschreibung: Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts.
il4
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03.12.2024 um 17:31:27
 
Was kann man tun, wenn ein Richter am Verwaltungsgericht das Gerichtsverfahren (Untätigkeitsklage wegen Verpflichtung zur Einbürgerung) ohne Begründung aussetzt und auf sämtliche Anfragen lediglich andeutet, dass das Verfahren so lange ausgesetzt bleibt, bis die Staatsangehörigkeitsbehörde in aller Ruhe eine Entscheidung trifft? Der Einbürgerungsantrag wurde Anfang 2023 gestellt. Die Klage ist nun seit einem halben Jahr anhängig.

Ich habe keinen Rechtsanwalt und vertrete mich selbst. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat keine Abhilfe geschaffen.

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« Zuletzt geändert: 06.12.2024 um 17:41:56 von Mick »  
 
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Antwort #1 - 03.12.2024 um 18:35:22
 
il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
Untätigkeitsklage wegen Verpflichtung zur Einbürgerung

Es gibt keine Verpflichtung zur Einbürgerung.
Aber ich weiß, was du meinst und erreichen willst.
Dass das Gericht nicht begründet, warum ausgesetzt wird, ist nicht üblich. Gibt es einen Beschluss?

il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
auf sämtliche Anfragen lediglich andeutet,
Andeutungen sollte man hier mal im Wortlaut lesen können, damit man evtl. empfehlen kann, was du noch tun kannst.

il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
da seiner Ansicht nach ein Anraten zur Beschleunigung einen „Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“ darstellen würde. 
Das dürfte zutreffend sein.
Welche Umgehung einer Behördenentscheidung hat er gemeint?


Mein erster Such-Eintrag im Netz ergab:
In Landkreisen und Kreisfreien Städten, deren Ausländerbehörden besonders wenig Personal haben, beträgt die Wartezeit bis zu drei Jahre.
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Antwort #2 - 03.12.2024 um 18:41:43
 
Du überspitzt doch oder? Das Gericht beschließt ja eine Frist, die verlängert werden kann.

Normalerweise gibt es aber bis dahin eine Entscheidung, denn warum sollte sich die Behörde diese Blöße geben und nochmal argumentieren müssen. Bedeutet ja unnötiger Aufwand.

Also hat das Gericht eine Frist beschlossen und du rufst an und bist damit unzufrieden. Was erwartest du vom Gericht denn für eine Antwort? Dass die Frist noch verlängert werden kann ist ja korrekt, aber verkürzt wird sie halt nicht mehr. Der Anruf ist daher relativ zwecklos erstmal.

Steht auf dem Beschluss ein Rechtsbehelf?
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il4
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Antwort #3 - 03.12.2024 um 20:06:25
 
SimonB schrieb am 03.12.2024 um 18:35:22:
Es gibt keine Verpflichtung zur Einbürgerung.
Aber ich weiß, was du meinst und erreichen willst.
Dass das Gericht nicht begründet, warum ausgesetzt wird, ist nicht üblich. Gibt es einen Beschluss?

Andeutungen sollte man hier mal im Wortlaut lesen können, damit man evtl. empfehlen kann, was du noch tun kannst.

Das dürfte zutreffend sein.
Welche Umgehung einer Behördenentscheidung hat er gemeint?


Mein erster Such-Eintrag im Netz ergab:
In Landkreisen und Kreisfreien Städten, deren Ausländerbehörden besonders wenig Personal haben, beträgt die Wartezeit bis zu drei Jahre.


Nein, es gibt kein Beschluss. Nur eine Mitteilung, dass das Verfahren "Im Interesse der Erledigung ausgesetzt wird". Andeutungen sind folgende: es gibt unzählige wichtigere Gerichtsverfahren. Meine Klage hat keine Priorität. Es besteht keine Hoffnung, dass sie bald verhandeln wird. 
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Antwort #4 - 03.12.2024 um 20:11:16
 
Puncherfaust schrieb am 03.12.2024 um 18:41:43:
Du überspitzt doch oder? Das Gericht beschließt ja eine Frist, die verlängert werden kann.

Normalerweise gibt es aber bis dahin eine Entscheidung, denn warum sollte sich die Behörde diese Blöße geben und nochmal argumentieren müssen. Bedeutet ja unnötiger Aufwand.

Also hat das Gericht eine Frist beschlossen und du rufst an und bist damit unzufrieden. Was erwartest du vom Gericht denn für eine Antwort? Dass die Frist noch verlängert werden kann ist ja korrekt, aber verkürzt wird sie halt nicht mehr. Der Anruf ist daher relativ zwecklos erstmal.

Steht auf dem Beschluss ein Rechtsbehelf?


Es gibt kein Beschluss und kein Rechtsbehelf. Ja zuerst wurde das Verfahren bis Jahresende ausgesetzt. Nun hat die Staatsangehörigkeitsbehörde mitgeteilt, dass sie über meinen Antrag nicht bis Ende nächstes Jahres entscheiden werde. Daraufhin wurde mir angedeutet, das Gerichtsverfahren auch weiter ausgesetzt bleibt.
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« Zuletzt geändert: 06.12.2024 um 17:44:21 von Mick »  
 
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Antwort #5 - 06.12.2024 um 19:49:08
 
il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat keine Abhilfe geschaffen.

Wie wurde sie erfasst und was war genau die Antwort des Gerichts darauf?

SimonB schrieb am 03.12.2024 um 18:35:22:
Es gibt keine Verpflichtung zur Einbürgerung

Doch, die gib es. Wenn ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt wurde und der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde verpflichtet, den Antragsteller einzubürgern.

il4 schrieb am 03.12.2024 um 20:11:16:
Es gibt kein Beschluss und kein Rechtsbehelf.

Dann bitte den Richter einen entsprechenden Aussetzungsbeschluss zu erlassen und lege dagegen Beschwerde beim OVG Sachsen ein. Dafür besteht jedoch Anwaltszwang.
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Antwort #6 - 06.12.2024 um 20:16:57
 
dim4ik schrieb am 06.12.2024 um 19:49:08:
Doch, die gib es.

Du verstehst garantiert im Kontext: Aber ich weiß, was du meinst und erreichen willst.

Im OP wurde was editiert. Man hatte ihm bereits von höherer Stelle (OVG oder wer??) angedeutet:
da seiner Ansicht nach ein Anraten zur Beschleunigung einen „Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“ darstellen würde.
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Antwort #7 - 06.12.2024 um 20:52:33
 
Ich lese mir jetzt nicht alles durch.

Man muss schon verstehen in welchem Kontext das mit der richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen ist. Mit den Angaben muss man das schon konstruieren.

Wahrscheinlich ist es so, dass das Gericht keinen zureichenden Grund sieht. Es kann also nicht das Verfahren per Aussetzungsbeschluss unter Fristsetzung aussetzen. Aber die Behörde ist auch so dermaßen überlastet, sodass diese auch Untätigkeitsklagen nicht beschleunigt bearbeitet. Das Gericht kann also de jure nichts tun.

Die Information, dass das Verfahren soweit ruht ist aber kein prozessuale Entscheidung. Insofern nicht rechtsmittelfähig.

Die Beschwerde bei Gericht ist insofern nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Und darum wäre ne Anordnung vom Gerichtspräsidenten ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.

Sowas in der Art wird es sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 07.12.2024 um 13:46:02
 
Aras schrieb am 06.12.2024 um 20:52:33:
Ich lese mir jetzt nicht alles durch.

Man muss schon verstehen in welchem Kontext das mit der richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen ist. Mit den Angaben muss man das schon konstruieren.

Wahrscheinlich ist es so, dass das Gericht keinen zureichenden Grund sieht. Es kann also nicht das Verfahren per Aussetzungsbeschluss unter Fristsetzung aussetzen. Aber die Behörde ist auch so dermaßen überlastet, sodass diese auch Untätigkeitsklagen nicht beschleunigt bearbeitet. Das Gericht kann also de jure nichts tun.

Die Information, dass das Verfahren soweit ruht ist aber kein prozessuale Entscheidung. Insofern nicht rechtsmittelfähig.

Die Beschwerde bei Gericht ist insofern nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Und darum wäre ne Anordnung vom Gerichtspräsidenten ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.

Sowas in der Art wird es sein.


Habe ich dich richtig verstanden, dass es keine Möglichkeit gibt, gegen die Untätigkeit des Gerichts vorzugehen?
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Antwort #9 - 07.12.2024 um 14:37:38
 
il4 schrieb am 07.12.2024 um 13:46:02:
Habe ich dich richtig verstanden, dass es keine Möglichkeit gibt, gegen die Untätigkeit des Gerichts vorzugehen?

Mindestens eine Möglichkeit gibt es, sie wurde bereits in der Antwort #5 beschrieben.
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Antwort #10 - 07.12.2024 um 16:37:13
 
dim4ik schrieb am 07.12.2024 um 14:37:38:
Mindestens eine Möglichkeit gibt es, sie wurde bereits in der Antwort #5 beschrieben.


Meinst Du das:

Dann bitte den Richter einen entsprechenden Aussetzungsbeschluss zu erlassen und lege dagegen Beschwerde beim OVG Sachsen ein.

?

Ich vermute, der Richter wird dieser Bitte nicht nachkommen. Was wäre dann der nächste Schritt?
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Antwort #11 - 07.12.2024 um 16:42:04
 
Mit welcher Begründung ist der Richter dieser Bitte nicht nachgekommen?

Du solltest dann die Begründung hier zitieren, damit Du eine seriöse Antwort erhalten kannst.
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Antwort #12 - 07.12.2024 um 17:15:30
 
reinhard schrieb am 07.12.2024 um 16:42:04:
Mit welcher Begründung ist der Richter dieser Bitte nicht nachgekommen?

Du solltest dann die Begründung hier zitieren, damit Du eine seriöse Antwort erhalten kannst.


Ich habe den Richter bisher nicht um einen Aussetzungsbeschluss gebeten, da ich keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO erkenne. Seine Untätigkeit begründet der Richter allgemein mit der Überlastung durch eine Vielzahl von Gerichtsverfahren, insbesondere Asylverfahren, die eine höhere Priorität genießen.
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Antwort #13 - 07.12.2024 um 17:42:51
 
Das passiert wenn eine überlastete Stelle über eine überlastete Stelle urteilen soll.

Du bist also jetzt auch noch bei denen im Stapel. Die Situation ist natürlich absurd, aber machen kannst du da wenig.
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Antwort #14 - 07.12.2024 um 18:58:18
 
il4 schrieb am 07.12.2024 um 16:37:13:
Ich vermute, der Richter wird dieser Bitte nicht nachkommen. Was wäre dann der nächste Schritt?

Wenn du nur mutmaßt und an die nächsten Schritte denkst, wird es nichts. Du sollst sequenziell vorgehen und das tun, was aktuell richtig ist. Du gehst ja auch nicht zum Arzt um das von ihm vorgeschriebene Medikament zu verweigern, weil es eventuell nichts helfen würde, und bittest gleich das nächste Medikament zu verschreiben, oder doch?
Übrigens hast du nichts dazu erläutert:
il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat keine Abhilfe geschaffen.

Wie sah diese Beschwerde genau aus und was war die genaue Antwort des VG darauf?
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Antwort #15 - 07.12.2024 um 19:20:42
 
il4 schrieb am 07.12.2024 um 17:15:30:
Ich habe den Richter bisher nicht um einen Aussetzungsbeschluss gebeten

Als Kläger muss man  nicht um einen Beschluss bitten. Wenn das VG über deine Klage zu entscheiden hatte und auch über die Aussetzung bis Jahresende entschieden hat, dann gibt es idR von Seiten des Gerichts dazu einen Beschluss.

il4 schrieb am 07.12.2024 um 17:15:30:
da ich keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO erkenne.

Du erkennst den nicht?
Das klingt, als würdest du was verwechseln oder komplett falsch verstehen. DU bist doch der Kläger gemäß §75 VwGO, oder nicht?

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Antwort #16 - 07.12.2024 um 19:37:36
 
@SimonB

Auf welcher Rechtsgrundlage würde man das Verfahren aussetzen? Bitte um einen Paragraphen. Man lernt ja immer was neues.
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« Zuletzt geändert: 07.12.2024 um 19:49:47 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 07.12.2024 um 20:32:36
 
SimonB schrieb am 07.12.2024 um 19:20:42:
Als Kläger muss man  nicht um einen Beschluss bitten. Wenn das VG über deine Klage zu entscheiden hatte und auch über die Aussetzung bis Jahresende entschieden hat, dann gibt es idR von Seiten des Gerichts dazu einen Beschluss.


Offensichtlich habe ich ein falsches Wort verwendet. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt, sondern zurückgestellt. Konkret: Nachdem der Richter meine Klage an die Beklagte übersandt hatte, teilte diese mit, dass sie von einer Klageerwiderung und der Vorlage der Akten absieht, da sie plant, über meinen Antrag bis Ende des Jahres 2025 zu entscheiden. Daraufhin informierte der Richter die Beklagte, dass er die Vorlage der Akten „im Interesse der zügigen Erledigung“ bis Jahresende zurückstellt. Mir wurde eine Kopie (Abschrift) dieser Mitteilung an die Beklagte übersandt. Es gibt bislang keine weiteren „Entscheidungen“ des Gerichts.

Zitat:
Du erkennst den nicht?
Das klingt, als würdest du was verwechseln oder komplett falsch verstehen. DU bist doch der Kläger gemäß §75 VwGO, oder nicht?


Ich verwechsle nichts. Bitte richte deine Kritik an dim4ik, der mir vorgeschlagen hat, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen.
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Antwort #18 - 07.12.2024 um 21:40:11
 
Aras schrieb am 07.12.2024 um 19:37:36:
@SimonB

Auf welcher Rechtsgrundlage würde man das Verfahren aussetzen? Bitte um einen Paragraphen. Man lernt ja immer was neues.


Verwaltungsgerichtsordnung, § 94.

Habe ich schon öfter erlebt. Da war es allerdings immer nachvollziehbar: Verbesserungsklagen von syrischen subsidiär Geschützten wurden ausgesetzt, wenn die Begründung ähnlich war wie bei anderen Verfahren, die dem OVG vorgelegt wurden.
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Antwort #19 - 07.12.2024 um 21:52:51
 
Ich sehe nicht, wie § 94 VwGO hier sinnvoll anwendbar wäre. In dem Fall deiner Syrer geht es ja wohl eher um eine Verzögerung der Entscheidung. Was der TE sich wohl wünscht ist ein Aussetzen unter Fristsetzung oder eben die Bearbeitung durch das Gericht.

Hier ist eher das Problem, dass SimonB wohl vermutet, dass die Zurückstellung des Verfahrens das gleiche wäre wie eine Aussetzung des Verfahrens und darum wohl ein Beschluss vorliegen würde. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall. Und darum meine Frage an SimonB, welche Rechtsgrundlage für eine willkürliche Aussetzung in Frage käme, sodass sein Beitrag rechtlcih gesehen Sinn machen würde.
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Antwort #20 - 07.12.2024 um 23:37:02
 
Aras schrieb am 07.12.2024 um 21:52:51:
Hier ist eher das Problem, dass SimonB wohl vermutet, dass die Zurückstellung des Verfahrens das gleiche wäre wie eine Aussetzung des Verfahrens und darum wohl ein Beschluss vorliegen würde. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall.


Mich wundert auch, dass er diesen einfachen Sachverhalt nicht verstehen will. Vielleicht wisst ihr Bescheid, wo diese „Zurückstellung“ geregelt ist?
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Antwort #21 - 08.12.2024 um 00:15:45
 
SimonB ist angeblich eine Frau und ist sehr fleißig im Forum. Leider ist das meiste was sie schreibt nicht sehr fundiert.

Ich glaube es gibt keine Rechtsgrundlage. Der Richter hätte dir auch garnicht antworten können. Er hat nur offen kommuniziert, dass das Verfahren eben warten muss bis es an die Reihe kommt.

Wenn ich in so einer Situation wäre, noch jung und ledig würde ich wahrscheinlich schauen wie ich nen Vorzugsgrund aufbauen würde. Z.B. bei der Bundeswehr bewerben für ne Stelle wo man Deutscher sein muss. Die Bundeswehr sollte ja ca. 30.000 unbesetzte Stellen haben.

Bspw. Panzergrenadier in Leipzig... Eventuell trainieren um den PFT zu bestehen. Und dann sich eine Einstellungszusage einholen wo eben die deutsche Staatsangehörigkeit als Grundvoraussetzung gefordert wird. Und dann eben argumentieren dass der Fall vorgezogen wird bzw. Verzögerungsrüge. Und dann wenn man eingebürgert wurde sich doch gegen den Wehrdienst entscheiden. Sry, bin doch Pazifist.
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Antwort #22 - 08.12.2024 um 09:20:02
 
il4 schrieb am 07.12.2024 um 17:15:30:
da ich keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO erkenne

il4 schrieb am 07.12.2024 um 20:32:36:
Bitte richte deine Kritik an dim4ik, der mir vorgeschlagen hat, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen.

Was ist denn dein Ziel? Ich dachte, du wolltest so schnell wie möglich die Einbürgerungsurkunde in die Hand bekommen. Wenn du jetzt aber nicht gegen die Zurückstellung des Verfahrens durch das Gericht vorgehst, musst du voraussichtlich bis Ende 2025 warten (das sollte dir hoffentlich klar sein).
Wenn dir meine Empfehlung nicht taugt, mach doch selber einen besseren Vorschlag.

Aras schrieb am 08.12.2024 um 00:15:45:
Ich glaube es gibt keine Rechtsgrundlage. Der Richter hätte dir auch garnicht antworten können. Er hat nur offen kommuniziert, dass das Verfahren eben warten muss bis es an die Reihe kommt.

Naja, aber so einfach das Verfahren schleifen lassen geht auch nicht, oder? Entweder muss das VG das Verfahren mit einem formalen Beschluss aussetzen oder man könnte sonst eine Verzögerungsrüge erheben. Der TS hat sich jedoch immer noch nicht dazu geäußert, was er mit der "Beschwerde beim Verwaltungsgericht" gemeint hat.
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Antwort #23 - 08.12.2024 um 11:18:49
 
il4 schrieb am 07.12.2024 um 13:46:02:
Habe ich dich richtig verstanden, dass es keine Möglichkeit gibt, gegen die Untätigkeit des Gerichts vorzugehen?

Doch, es gibt fast immer Möglichkeiten.
Da aber dein Erstbeitrag editiert wurde, ist unbekannt, was du  bereits anstelle einer Bitte um einen Aussetzungsbeschluss getan hast. Offenbar hast du dich bereits erfolglos beschwert. Oder worauf bezog sich der Hinweis mit der Umgehung und dem  Kavaliersdelikt?

il4 schrieb am 07.12.2024 um 20:32:36:
Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt, sondern zurückgestellt.

Aha. Danke für die Info. Dann lesen wir nun in #17, was tatsächlich geschah.
Zurückstellung! Und die Info von der EBH, wann du mit dem Abschluss deines EBH-Verfahrens rechnen kannst.
Es liegt also nicht an falschen Klagen oder versäumten Beschlüssen.
Ob @SimonB nun eine Frau oder ein Mann ist, ist Lesern doch mehr als egal. Offensichtlich stört es nur den User @Aras. Er lässt es einfach nicht.
Es gibt für unsubstantiierte und editierte Anfragen nicht immer Rechtsgrundlagen. Ebenso nicht immer eine weitere "Gegenwehr".

Nicht umsonst gab es schon vor 1 Jahr im Netz Infos zu der Misere in Sachsen:
https://www.linksfraktionsachsen.de/presse/detail/tausende-menschen-in-sachsen-w...

Alles klar?



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Antwort #24 - 08.12.2024 um 12:59:44
 
SimonB schrieb am 08.12.2024 um 11:18:49:
Doch, es gibt fast immer Möglichkeiten.

Welche Möglichkeiten gibt es?

SimonB schrieb am 08.12.2024 um 11:18:49:
Ob @SimonB nun eine Frau oder ein Mann ist, ist Lesern doch mehr als egal. 

Ich wollte nur nicht, dass du missgendert wirst. Not on my watch.

SimonB schrieb am 08.12.2024 um 11:18:49:
Alles klar?

Was ist der Zusammenhang zwischen Untätigkeitsklagen und dem was Juliane Nagel bzw. die Linke dort gepostet hat?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #25 - 08.12.2024 um 13:13:37
 
dim4ik schrieb am 08.12.2024 um 09:20:02:
Was ist denn dein Ziel? Ich dachte, du wolltest so schnell wie möglich die Einbürgerungsurkunde in die Hand bekommen. Wenn du jetzt aber nicht gegen die Zurückstellung des Verfahrens durch das Gericht vorgehst, musst du voraussichtlich bis Ende 2025 warten (das sollte dir hoffentlich klar sein).
Wenn dir meine Empfehlung nicht taugt, mach doch selber einen besseren Vorschlag.


Wie stellst du dir das vor? Muss ich zuerst beantragen, feststellen zu lassen, dass die Beklagte einen zureichenden Grund für die Verzögerung hat, um anschließend beim OVG Beschwerde einzulegen, dass ein solcher Grund nicht vorliegt?

Zitat:
Naja, aber so einfach das Verfahren schleifen lassen geht auch nicht, oder? Entweder muss das VG das Verfahren mit einem formalen Beschluss aussetzen oder man könnte sonst eine Verzögerungsrüge erheben. Der TS hat sich jedoch immer noch nicht dazu geäußert, was er mit der "Beschwerde beim Verwaltungsgericht" gemeint hat.


Das waren eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Verzögerungsrüge. Beide haben sich jedoch als wirkungslos erwiesen.
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il4
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Antwort #26 - 08.12.2024 um 13:26:04
 
SimonB schrieb am 08.12.2024 um 11:18:49:
Aha. Danke für die Info. Dann lesen wir nun in #17, was tatsächlich geschah.
Zurückstellung! Und die Info von der EBH, wann du mit dem Abschluss deines EBH-Verfahrens rechnen kannst.
Es liegt also nicht an falschen Klagen oder versäumten Beschlüssen.


Ich habe mehr erzählt, als ich eigentlich wollte. Aber außer einem ‚Aha!‘ hast du dazu offensichtlich nichts weiter zu sagen.
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Antwort #27 - 09.12.2024 um 10:04:01
 
il4 schrieb am 07.12.2024 um 20:32:36:
Daraufhin informierte der Richter die Beklagte, dass er die Vorlage der Akten „im Interesse der zügigen Erledigung“ bis Jahresende zurückstellt.

Jahresende 2024? Bist du sicher, dass der Richter ihnen nicht eine hinterhältige Aufforderung zukommen ließ, dich in den nächsten Monaten einzubürgern, um einem Gerichtsurteil zu entgehen?
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Antwort #28 - 09.12.2024 um 14:53:50
 
il4 schrieb am 08.12.2024 um 13:26:04:
Aber außer einem ‚Aha!‘

Dann lies doch bitte, was ich dir bereits zu deinen anderen Andeutungen geantwortet hatte.

il4 schrieb am 08.12.2024 um 13:13:37:
Das waren eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Verzögerungsrüge. Beide haben sich jedoch als wirkungslos erwiesen.

Aha. Das sind neuere Infos. Danke. Beide waren logischerweise nutzlos.
Die DAB mE schon prinzipiell.
Die Verzögerungsrüge auch, weil nach Ansicht des VG  eine unangemessene Dauer des Verfahrens nicht erkennbar war.

In Sachsen geht es  offenbar nicht schneller. Und weitere Rechtsmittel sind zwar möglich, aber höchstwahrscheinlich auch nicht erfolgreich.
Deine zuständige EBH hat dir mitgeteilt, wann dein Verfahren voraussichtlich beendet werden kann. Ende 2025.


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Antwort #29 - 09.12.2024 um 15:34:52
 
Ragga schrieb am 09.12.2024 um 10:04:01:
Jahresende 2024? Bist du sicher, dass der Richter ihnen nicht eine hinterhältige Aufforderung zukommen ließ, dich in den nächsten Monaten einzubürgern, um einem Gerichtsurteil zu entgehen?


Das Jahresende 2024 ist schon da, oder?
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Antwort #30 - 09.12.2024 um 15:43:51
 
Nein. Wir haben heute den 9. Dezember.

Das Jahresende ist Mitternacht am 31. Dezember.
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Antwort #31 - 09.12.2024 um 15:44:04
 
SimonB schrieb am 09.12.2024 um 14:53:50:
Dann lies doch bitte, was ich dir bereits zu deinen anderen Andeutungen geantwortet hatte.


Finde nichts nützliches, sorry.

Zitat:
Aha. Das sind neuere Infos. Danke. Beide waren logischerweise nutzlos.
Die DAB mE schon prinzipiell.
Die Verzögerungsrüge auch, weil nach Ansicht des VG  eine unangemessene Dauer des Verfahrens nicht erkennbar war.

In Sachsen geht es  offenbar nicht schneller. Und weitere Rechtsmittel sind zwar möglich, aber höchstwahrscheinlich auch nicht erfolgreich.
Deine zuständige EBH hat dir mitgeteilt, wann dein Verfahren voraussichtlich beendet werden kann. Ende 2025.


Der Unterschied zwischen uns besteht darin, dass du akzeptierst, dass bei Nachsicht des Gerichts ein einfaches Verwaltungsverfahren in einem Rechtsstaat drei Jahre ohne Bearbeitung liegen kann, während ich das nicht tue. Daher hoffe ich, dass es noch Möglichkeiten gibt, diese unzufriedenstellende Situation zu ändern.
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« Zuletzt geändert: 09.12.2024 um 16:01:21 von il4 »  
 
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Antwort #32 - 09.12.2024 um 15:49:55
 
reinhard schrieb am 09.12.2024 um 15:43:51:
Nein. Wir haben heute den 9. Dezember.

Das Jahresende ist Mitternacht am 31. Dezember.


Du weißt sicherlich, dass die EBH von mir „frische“ Unterlagen anfordern müsste, um mit dem Verfahren fortzufahren, aber das ist bisher nicht geschehen, und ich bin absolut sicher, dass es in diesem Jahr auch nicht mehr geschehen wird.
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Antwort #33 - 09.12.2024 um 16:27:40
 
Ja, dann kannst Du ja handeln, wie es Dir empfohlen wurde.

Oder Du wartest ab.

Ich vermute mal: Bei der gegenwärtigen Überlastung von Behörden und Gerichten sind beide Möglichkeiten gleich schnell.
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Antwort #34 - 09.12.2024 um 16:38:29
 
reinhard schrieb am 09.12.2024 um 16:27:40:
Ja, dann kannst Du ja handeln, wie es Dir empfohlen wurde.

Oder Du wartest ab.

Ich vermute mal: Bei der gegenwärtigen Überlastung von Behörden und Gerichten sind beide Möglichkeiten gleich schnell.


Welche Empfehlung meinst du: den Aussetzungsbeschluss anzufordern?  unentschlossen

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Antwort #35 - 09.12.2024 um 17:20:50
 
il4 schrieb am 08.12.2024 um 13:13:37:
Wie stellst du dir das vor?

So wie ich das vorhin beschrieben habe.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
Der Unterschied zwischen uns besteht darin, dass du akzeptierst, dass bei Nachsicht des Gerichts ein einfaches Verwaltungsverfahren in einem Rechtsstaat drei Jahre ohne Bearbeitung liegen kann, während ich das nicht tue.

Doch, genau das tust du. Anstatt die empfohlenen Schritte schon jetzt effektiv vorzunehmen, philosophierst du über die nächsten Schritte rum.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:49:55:
und ich bin absolut sicher, dass es in diesem Jahr auch nicht mehr geschehen wird

Ist ja egal. Lass uns lieber darüber quatschen, was in zwei oder drei Jahren passieren könnte...
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Antwort #36 - 09.12.2024 um 17:52:20
 
dim4ik schrieb am 09.12.2024 um 17:20:50:
Doch, genau das tust du. Anstatt die empfohlenen Schritte schon jetzt effektiv vorzunehmen, philosophierst du über die nächsten Schritte rum.


Bist du die gleiche Person wie SimonB? Wenn nicht, warum zitierst du etwas, das an eine andere Person gerichtet war?

Wenn du deinen Vorschlag nicht für so unüberlegt hältst, wie er scheint, wäre es besser, ihn zu begründen.

Wie begründe ich also, dass die Beklagte einen zureichenden Grund hat, mit der Bearbeitung meines Antrags nicht zu beginnen? Sei bitte konstruktiv.

Zitat:
Ist ja egal. Lass uns lieber darüber quatschen, was in zwei oder drei Jahren passieren könnte...


Du bist hier, um zu quatschen, aber ich suche einen Rat. Vor mehreren Jahren gab es hier noch sehr gute Experten, heute scheint das nicht mehr der Fall zu sein.

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Antwort #37 - 09.12.2024 um 18:58:23
 
il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
Finde nichts nützliches, sorry.

Das tut mir leid.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
dass du akzeptierst,

Wie kommst du denn bittschön auf diesen Unsinn? Wenn ich 500 Mitarbeiter nach Sachsen zu den EBH abordnen könnte, würde ich das sofort machen. Evtl. noch 500 an die zuarbeitenden Stellen?
Dann gäbe es für VG weniger Klagen auszusetzen, von Antragstellern weniger unnütze Versuche zu starten.
Sorry, meine Beschleunigungs-Macht ist arg begrenzt.
Vielleicht hat @Aras was im Köcher? Nein, der fragt mich. Laut lachend
Nein, ich bin nicht @dim4k. Und umgekehrt. Man darf hier auch anderes von anderen zitieren und beantworten.
Schade, du merkst leider nicht, dass man von allen Seiten versucht, dir zu helfen bzw. darzulegen, wo evtl. die Grenzen sind.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
dass bei Nachsicht des Gerichts ein einfaches Verwaltungsverfahren in einem Rechtsstaat drei Jahre ohne Bearbeitung liegen kann,
Wieso bei Nachsicht des Gerichts? Es wird doch bearbeitet. Etliche Stellen hatten deinen Antrag/die Sache schon in Händen.
Du hast die U-Klage erhoben. Du hast Antwort vom VG erhalten.
Du hast eine DAB gestellt. Ohne Wirkung. Du hast eine Verzögerungsrüge gestellt. Auch ohne Wirkung.
Das VG und deine EBH schreiben dir, dass es wohl bis Ende 2025 dauert.
Ich denke, dass es nicht an dir oder deinem Antrag liegt.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
Daher hoffe ich, dass es noch Möglichkeiten gibt,
Sorry, mir fällt keine ein.
Es könnte auch sein, dass es nicht an den hier fehlenden Experten liegt, sondern ganz einfach an überlasteten und nur ganz zäh und langsam arbeitenden Behörden, vor allem wohl in Sachsens ländlichen Gebieten.

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Antwort #38 - 09.12.2024 um 19:23:15
 
il4 schrieb am 09.12.2024 um 17:52:20:
Du bist hier, um zu quatschen, aber ich suche einen Rat. Vor mehreren Jahren gab es hier noch sehr gute Experten, heute scheint das nicht mehr der Fall zu sein.



Auch Experten können sich keine Lösung aus dem [**zensiert**] ziehen.

Das Gericht ist offensichtlich maßlos überlastet. Du bist wie gesagt einfach dort in der Warteschlange. Das scheint kein "aussetzen" zu sein, sondern einfach abarbeiten aller eingegangen Klagen.

Dass das bei einer Untätigkeitsklage absurd ist ist logisch, aber nun mal real. Du hast also die Option das Gericht trotzdem schon um eine Entscheidung zu bitten, wie vorgeschlagen, auch wenn das Gericht sehr wahrscheinlich einfach darauf verweisen wird, dass du noch nicht an der Reihe bist. Wofür du Aussetzungsgründe brauchst verstehe ich nicht. Du willst doch nicht für die Behörde argumentieren?

Ansonsten kannst du dich an Abgeordnete wenden und dich über die Zustände beklagen. Das wird für dich zwar wenig nutzen, aber vielleicht anderen für die Zukunft.
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Antwort #39 - 09.12.2024 um 19:38:03
 
Ach SimonB, ich frag dich eigentlich nicht wirklich. Was du schreibst ist ja eh ohne Hand und Fuß und muss ja von Reinhard in Folgebeiträgen gerade gerückt werden. Hab mit ihm extra wegen dir auf Facebook gechattet und er wird wohl in Zukunft inhaltliche Fragen an dich beantworten.

Ich hab kein VwGO Kommentar zur Hand. Ich weiß nicht ob man einfach behaupten kann, dass man einen zureichenden Grund aus der Klageerwiderung anerkennt. Also anstatt in der Replik gegenzuhalten, dass kein zureichender Grund vorliegt, behauptrt man das Gegenteil. Und dann könnte der Weg für eine Fristsetzung gesetzlich mit Aussetzung des Verfahrens eröffnet werden. 

Aber was dann?

Ich hab leider keine Ahnung wie die Dynamik zwischen dem Gericht und der Behörde ist. Kann sein, dass wie Ragga vermutet es im Geheimen ne harte Antwort an die Behörde gab das schnell zu entscheiden. Das können wir nicht wissen.
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Antwort #40 - 09.12.2024 um 20:06:28
 
Aras schrieb am 09.12.2024 um 19:38:03:
ich frag dich eigentlich nicht wirklich.

Ja, wer hätte das gedacht.  Laut lachend Laut lachend

Aras schrieb am 09.12.2024 um 19:38:03:
Kann sein, dass wie Ragga vermutet es im Geheimen ne harte Antwort an die Behörde gab das schnell zu entscheiden. Das können wir nicht wissen.

Ich konnte in #4 schon am 3.12. lesen:

il4 schrieb am 03.12.2024 um 20:11:16:
Nun hat die Staatsangehörigkeitsbehörde mitgeteilt, dass sie über meinen Antrag nicht bis Ende nächstes Jahres entscheiden werde. Daraufhin wurde mir angedeutet, das Gerichtsverfahren auch weiter ausgesetzt bleibt.
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Antwort #41 - 09.12.2024 um 21:04:28
 
Puncherfaust schrieb am 09.12.2024 um 19:23:15:
Auch Experten können sich keine Lösung aus dem [**zensiert**] ziehen.

Das Gericht ist offensichtlich maßlos überlastet. Du bist wie gesagt einfach dort in der Warteschlange. Das scheint kein "aussetzen" zu sein, sondern einfach abarbeiten aller eingegangen Klagen.

Dass das bei einer Untätigkeitsklage absurd ist ist logisch, aber nun mal real.

Ich kann die Überlastung des Gerichts kaum nachvollziehen. Es erfordert nur wenig Aufwand, der Behörde eine Frist zu setzen, und früher wurden Verfahren in solchen Fällen häufig zügig durch einen gerichtlichen Beschluss ausgesetzt. Seit dem Beschluss des OVG Bautzen vom 14.02.2023 scheint dies jedoch nicht mehr die Regel zu sein.

Mir wurde mitgeteilt, dass bei der Kammer noch etwa 50 weitere Untätigkeitsklagen im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren anhängig sind, die bereits vor meiner Klage eingereicht wurden. Keiner dieser Fälle wurde bislang entschieden. Offenbar ruhen die Verfahren so lange, bis sich die Angelegenheit durch die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde von selbst erledigt, und die Behörde sieht entsprechend keine Veranlassung, wegen einer Klage besondere Eile walten zu lassen.

Zitat:
Ansonsten kannst du dich an Abgeordnete wenden und dich über die Zustände beklagen. Das wird für dich zwar wenig nutzen, aber vielleicht anderen für die Zukunft.


Das habe ich vor.
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Antwort #42 - 12.12.2024 um 09:26:45
 
Also, die Untätigkeitsklage ist so konzipiert, dass Behörden eine Entscheidung nicht unangemessen verzögern können, sodass man nicht ohne Möglichkeit bleibt, die Entscheidung vor Gericht anzufechten. Und die Antwort der Gerichte besteht darin, die Entscheidung ebenfalls zu verzögern, ohne dass es eine Möglichkeit gibt, dies anzufechten? Kafkaesk.
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Antwort #43 - 12.12.2024 um 10:33:48
 
Ragga schrieb am 12.12.2024 um 09:26:45:
Also, die Untätigkeitsklage ist so konzipiert, dass Behörden eine Entscheidung nicht unangemessen verzögern können, sodass man nicht ohne Möglichkeit bleibt, die Entscheidung vor Gericht anzufechten. Und die Antwort der Gerichte besteht darin, die Entscheidung ebenfalls zu verzögern, ohne dass es eine Möglichkeit gibt, dies anzufechten? Kafkaesk.


Ja, vor 2011 gab es noch die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde. Jetzt nicht mehr.
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