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Untätigkeitsklage Sachsen (Gelesen: 1.715 mal)
Themen Beschreibung: Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts.
reinhard
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Antwort #30 - 09.12.2024 um 15:43:51
 
Nein. Wir haben heute den 9. Dezember.

Das Jahresende ist Mitternacht am 31. Dezember.
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il4
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Antwort #31 - 09.12.2024 um 15:44:04
 
SimonB schrieb am 09.12.2024 um 14:53:50:
Dann lies doch bitte, was ich dir bereits zu deinen anderen Andeutungen geantwortet hatte.


Finde nichts nützliches, sorry.

Zitat:
Aha. Das sind neuere Infos. Danke. Beide waren logischerweise nutzlos.
Die DAB mE schon prinzipiell.
Die Verzögerungsrüge auch, weil nach Ansicht des VG  eine unangemessene Dauer des Verfahrens nicht erkennbar war.

In Sachsen geht es  offenbar nicht schneller. Und weitere Rechtsmittel sind zwar möglich, aber höchstwahrscheinlich auch nicht erfolgreich.
Deine zuständige EBH hat dir mitgeteilt, wann dein Verfahren voraussichtlich beendet werden kann. Ende 2025.


Der Unterschied zwischen uns besteht darin, dass du akzeptierst, dass bei Nachsicht des Gerichts ein einfaches Verwaltungsverfahren in einem Rechtsstaat drei Jahre ohne Bearbeitung liegen kann, während ich das nicht tue. Daher hoffe ich, dass es noch Möglichkeiten gibt, diese unzufriedenstellende Situation zu ändern.
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« Zuletzt geändert: 09.12.2024 um 16:01:21 von il4 »  
 
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il4
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Antwort #32 - 09.12.2024 um 15:49:55
 
reinhard schrieb am 09.12.2024 um 15:43:51:
Nein. Wir haben heute den 9. Dezember.

Das Jahresende ist Mitternacht am 31. Dezember.


Du weißt sicherlich, dass die EBH von mir „frische“ Unterlagen anfordern müsste, um mit dem Verfahren fortzufahren, aber das ist bisher nicht geschehen, und ich bin absolut sicher, dass es in diesem Jahr auch nicht mehr geschehen wird.
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reinhard
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Antwort #33 - 09.12.2024 um 16:27:40
 
Ja, dann kannst Du ja handeln, wie es Dir empfohlen wurde.

Oder Du wartest ab.

Ich vermute mal: Bei der gegenwärtigen Überlastung von Behörden und Gerichten sind beide Möglichkeiten gleich schnell.
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il4
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Antwort #34 - 09.12.2024 um 16:38:29
 
reinhard schrieb am 09.12.2024 um 16:27:40:
Ja, dann kannst Du ja handeln, wie es Dir empfohlen wurde.

Oder Du wartest ab.

Ich vermute mal: Bei der gegenwärtigen Überlastung von Behörden und Gerichten sind beide Möglichkeiten gleich schnell.


Welche Empfehlung meinst du: den Aussetzungsbeschluss anzufordern?  unentschlossen

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dim4ik
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Antwort #35 - 09.12.2024 um 17:20:50
 
il4 schrieb am 08.12.2024 um 13:13:37:
Wie stellst du dir das vor?

So wie ich das vorhin beschrieben habe.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
Der Unterschied zwischen uns besteht darin, dass du akzeptierst, dass bei Nachsicht des Gerichts ein einfaches Verwaltungsverfahren in einem Rechtsstaat drei Jahre ohne Bearbeitung liegen kann, während ich das nicht tue.

Doch, genau das tust du. Anstatt die empfohlenen Schritte schon jetzt effektiv vorzunehmen, philosophierst du über die nächsten Schritte rum.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:49:55:
und ich bin absolut sicher, dass es in diesem Jahr auch nicht mehr geschehen wird

Ist ja egal. Lass uns lieber darüber quatschen, was in zwei oder drei Jahren passieren könnte...
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il4
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Antwort #36 - 09.12.2024 um 17:52:20
 
dim4ik schrieb am 09.12.2024 um 17:20:50:
Doch, genau das tust du. Anstatt die empfohlenen Schritte schon jetzt effektiv vorzunehmen, philosophierst du über die nächsten Schritte rum.


Bist du die gleiche Person wie SimonB? Wenn nicht, warum zitierst du etwas, das an eine andere Person gerichtet war?

Wenn du deinen Vorschlag nicht für so unüberlegt hältst, wie er scheint, wäre es besser, ihn zu begründen.

Wie begründe ich also, dass die Beklagte einen zureichenden Grund hat, mit der Bearbeitung meines Antrags nicht zu beginnen? Sei bitte konstruktiv.

Zitat:
Ist ja egal. Lass uns lieber darüber quatschen, was in zwei oder drei Jahren passieren könnte...


Du bist hier, um zu quatschen, aber ich suche einen Rat. Vor mehreren Jahren gab es hier noch sehr gute Experten, heute scheint das nicht mehr der Fall zu sein.

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SimonB
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Antwort #37 - 09.12.2024 um 18:58:23
 
il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
Finde nichts nützliches, sorry.

Das tut mir leid.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
dass du akzeptierst,

Wie kommst du denn bittschön auf diesen Unsinn? Wenn ich 500 Mitarbeiter nach Sachsen zu den EBH abordnen könnte, würde ich das sofort machen. Evtl. noch 500 an die zuarbeitenden Stellen?
Dann gäbe es für VG weniger Klagen auszusetzen, von Antragstellern weniger unnütze Versuche zu starten.
Sorry, meine Beschleunigungs-Macht ist arg begrenzt.
Vielleicht hat @Aras was im Köcher? Nein, der fragt mich. Laut lachend
Nein, ich bin nicht @dim4k. Und umgekehrt. Man darf hier auch anderes von anderen zitieren und beantworten.
Schade, du merkst leider nicht, dass man von allen Seiten versucht, dir zu helfen bzw. darzulegen, wo evtl. die Grenzen sind.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
dass bei Nachsicht des Gerichts ein einfaches Verwaltungsverfahren in einem Rechtsstaat drei Jahre ohne Bearbeitung liegen kann,
Wieso bei Nachsicht des Gerichts? Es wird doch bearbeitet. Etliche Stellen hatten deinen Antrag/die Sache schon in Händen.
Du hast die U-Klage erhoben. Du hast Antwort vom VG erhalten.
Du hast eine DAB gestellt. Ohne Wirkung. Du hast eine Verzögerungsrüge gestellt. Auch ohne Wirkung.
Das VG und deine EBH schreiben dir, dass es wohl bis Ende 2025 dauert.
Ich denke, dass es nicht an dir oder deinem Antrag liegt.

il4 schrieb am 09.12.2024 um 15:44:04:
Daher hoffe ich, dass es noch Möglichkeiten gibt,
Sorry, mir fällt keine ein.
Es könnte auch sein, dass es nicht an den hier fehlenden Experten liegt, sondern ganz einfach an überlasteten und nur ganz zäh und langsam arbeitenden Behörden, vor allem wohl in Sachsens ländlichen Gebieten.

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Antwort #38 - 09.12.2024 um 19:23:15
 
il4 schrieb am 09.12.2024 um 17:52:20:
Du bist hier, um zu quatschen, aber ich suche einen Rat. Vor mehreren Jahren gab es hier noch sehr gute Experten, heute scheint das nicht mehr der Fall zu sein.



Auch Experten können sich keine Lösung aus dem [**zensiert**] ziehen.

Das Gericht ist offensichtlich maßlos überlastet. Du bist wie gesagt einfach dort in der Warteschlange. Das scheint kein "aussetzen" zu sein, sondern einfach abarbeiten aller eingegangen Klagen.

Dass das bei einer Untätigkeitsklage absurd ist ist logisch, aber nun mal real. Du hast also die Option das Gericht trotzdem schon um eine Entscheidung zu bitten, wie vorgeschlagen, auch wenn das Gericht sehr wahrscheinlich einfach darauf verweisen wird, dass du noch nicht an der Reihe bist. Wofür du Aussetzungsgründe brauchst verstehe ich nicht. Du willst doch nicht für die Behörde argumentieren?

Ansonsten kannst du dich an Abgeordnete wenden und dich über die Zustände beklagen. Das wird für dich zwar wenig nutzen, aber vielleicht anderen für die Zukunft.
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Aras
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Antwort #39 - 09.12.2024 um 19:38:03
 
Ach SimonB, ich frag dich eigentlich nicht wirklich. Was du schreibst ist ja eh ohne Hand und Fuß und muss ja von Reinhard in Folgebeiträgen gerade gerückt werden. Hab mit ihm extra wegen dir auf Facebook gechattet und er wird wohl in Zukunft inhaltliche Fragen an dich beantworten.

Ich hab kein VwGO Kommentar zur Hand. Ich weiß nicht ob man einfach behaupten kann, dass man einen zureichenden Grund aus der Klageerwiderung anerkennt. Also anstatt in der Replik gegenzuhalten, dass kein zureichender Grund vorliegt, behauptrt man das Gegenteil. Und dann könnte der Weg für eine Fristsetzung gesetzlich mit Aussetzung des Verfahrens eröffnet werden. 

Aber was dann?

Ich hab leider keine Ahnung wie die Dynamik zwischen dem Gericht und der Behörde ist. Kann sein, dass wie Ragga vermutet es im Geheimen ne harte Antwort an die Behörde gab das schnell zu entscheiden. Das können wir nicht wissen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #40 - 09.12.2024 um 20:06:28
 
Aras schrieb am 09.12.2024 um 19:38:03:
ich frag dich eigentlich nicht wirklich.

Ja, wer hätte das gedacht.  Laut lachend Laut lachend

Aras schrieb am 09.12.2024 um 19:38:03:
Kann sein, dass wie Ragga vermutet es im Geheimen ne harte Antwort an die Behörde gab das schnell zu entscheiden. Das können wir nicht wissen.

Ich konnte in #4 schon am 3.12. lesen:

il4 schrieb am 03.12.2024 um 20:11:16:
Nun hat die Staatsangehörigkeitsbehörde mitgeteilt, dass sie über meinen Antrag nicht bis Ende nächstes Jahres entscheiden werde. Daraufhin wurde mir angedeutet, das Gerichtsverfahren auch weiter ausgesetzt bleibt.
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Antwort #41 - 09.12.2024 um 21:04:28
 
Puncherfaust schrieb am 09.12.2024 um 19:23:15:
Auch Experten können sich keine Lösung aus dem [**zensiert**] ziehen.

Das Gericht ist offensichtlich maßlos überlastet. Du bist wie gesagt einfach dort in der Warteschlange. Das scheint kein "aussetzen" zu sein, sondern einfach abarbeiten aller eingegangen Klagen.

Dass das bei einer Untätigkeitsklage absurd ist ist logisch, aber nun mal real.

Ich kann die Überlastung des Gerichts kaum nachvollziehen. Es erfordert nur wenig Aufwand, der Behörde eine Frist zu setzen, und früher wurden Verfahren in solchen Fällen häufig zügig durch einen gerichtlichen Beschluss ausgesetzt. Seit dem Beschluss des OVG Bautzen vom 14.02.2023 scheint dies jedoch nicht mehr die Regel zu sein.

Mir wurde mitgeteilt, dass bei der Kammer noch etwa 50 weitere Untätigkeitsklagen im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren anhängig sind, die bereits vor meiner Klage eingereicht wurden. Keiner dieser Fälle wurde bislang entschieden. Offenbar ruhen die Verfahren so lange, bis sich die Angelegenheit durch die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde von selbst erledigt, und die Behörde sieht entsprechend keine Veranlassung, wegen einer Klage besondere Eile walten zu lassen.

Zitat:
Ansonsten kannst du dich an Abgeordnete wenden und dich über die Zustände beklagen. Das wird für dich zwar wenig nutzen, aber vielleicht anderen für die Zukunft.


Das habe ich vor.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #42 - 12.12.2024 um 09:26:45
 
Also, die Untätigkeitsklage ist so konzipiert, dass Behörden eine Entscheidung nicht unangemessen verzögern können, sodass man nicht ohne Möglichkeit bleibt, die Entscheidung vor Gericht anzufechten. Und die Antwort der Gerichte besteht darin, die Entscheidung ebenfalls zu verzögern, ohne dass es eine Möglichkeit gibt, dies anzufechten? Kafkaesk.
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Antwort #43 - 12.12.2024 um 10:33:48
 
Ragga schrieb am 12.12.2024 um 09:26:45:
Also, die Untätigkeitsklage ist so konzipiert, dass Behörden eine Entscheidung nicht unangemessen verzögern können, sodass man nicht ohne Möglichkeit bleibt, die Entscheidung vor Gericht anzufechten. Und die Antwort der Gerichte besteht darin, die Entscheidung ebenfalls zu verzögern, ohne dass es eine Möglichkeit gibt, dies anzufechten? Kafkaesk.


Ja, vor 2011 gab es noch die Möglichkeit einer Untätigkeitsbeschwerde. Jetzt nicht mehr.
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