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Untätigkeitsklage Sachsen (Gelesen: 2.131 mal)
Themen Beschreibung: Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts.
il4
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03.12.2024 um 17:31:27
 
Was kann man tun, wenn ein Richter am Verwaltungsgericht das Gerichtsverfahren (Untätigkeitsklage wegen Verpflichtung zur Einbürgerung) ohne Begründung aussetzt und auf sämtliche Anfragen lediglich andeutet, dass das Verfahren so lange ausgesetzt bleibt, bis die Staatsangehörigkeitsbehörde in aller Ruhe eine Entscheidung trifft? Der Einbürgerungsantrag wurde Anfang 2023 gestellt. Die Klage ist nun seit einem halben Jahr anhängig.

Ich habe keinen Rechtsanwalt und vertrete mich selbst. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat keine Abhilfe geschaffen.

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« Zuletzt geändert: 06.12.2024 um 17:41:56 von Mick »  
 
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SimonB
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Antwort #1 - 03.12.2024 um 18:35:22
 
il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
Untätigkeitsklage wegen Verpflichtung zur Einbürgerung

Es gibt keine Verpflichtung zur Einbürgerung.
Aber ich weiß, was du meinst und erreichen willst.
Dass das Gericht nicht begründet, warum ausgesetzt wird, ist nicht üblich. Gibt es einen Beschluss?

il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
auf sämtliche Anfragen lediglich andeutet,
Andeutungen sollte man hier mal im Wortlaut lesen können, damit man evtl. empfehlen kann, was du noch tun kannst.

il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
da seiner Ansicht nach ein Anraten zur Beschleunigung einen „Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“ darstellen würde. 
Das dürfte zutreffend sein.
Welche Umgehung einer Behördenentscheidung hat er gemeint?


Mein erster Such-Eintrag im Netz ergab:
In Landkreisen und Kreisfreien Städten, deren Ausländerbehörden besonders wenig Personal haben, beträgt die Wartezeit bis zu drei Jahre.
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Puncherfaust
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Antwort #2 - 03.12.2024 um 18:41:43
 
Du überspitzt doch oder? Das Gericht beschließt ja eine Frist, die verlängert werden kann.

Normalerweise gibt es aber bis dahin eine Entscheidung, denn warum sollte sich die Behörde diese Blöße geben und nochmal argumentieren müssen. Bedeutet ja unnötiger Aufwand.

Also hat das Gericht eine Frist beschlossen und du rufst an und bist damit unzufrieden. Was erwartest du vom Gericht denn für eine Antwort? Dass die Frist noch verlängert werden kann ist ja korrekt, aber verkürzt wird sie halt nicht mehr. Der Anruf ist daher relativ zwecklos erstmal.

Steht auf dem Beschluss ein Rechtsbehelf?
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il4
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Antwort #3 - 03.12.2024 um 20:06:25
 
SimonB schrieb am 03.12.2024 um 18:35:22:
Es gibt keine Verpflichtung zur Einbürgerung.
Aber ich weiß, was du meinst und erreichen willst.
Dass das Gericht nicht begründet, warum ausgesetzt wird, ist nicht üblich. Gibt es einen Beschluss?

Andeutungen sollte man hier mal im Wortlaut lesen können, damit man evtl. empfehlen kann, was du noch tun kannst.

Das dürfte zutreffend sein.
Welche Umgehung einer Behördenentscheidung hat er gemeint?


Mein erster Such-Eintrag im Netz ergab:
In Landkreisen und Kreisfreien Städten, deren Ausländerbehörden besonders wenig Personal haben, beträgt die Wartezeit bis zu drei Jahre.


Nein, es gibt kein Beschluss. Nur eine Mitteilung, dass das Verfahren "Im Interesse der Erledigung ausgesetzt wird". Andeutungen sind folgende: es gibt unzählige wichtigere Gerichtsverfahren. Meine Klage hat keine Priorität. Es besteht keine Hoffnung, dass sie bald verhandeln wird. 
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il4
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Antwort #4 - 03.12.2024 um 20:11:16
 
Puncherfaust schrieb am 03.12.2024 um 18:41:43:
Du überspitzt doch oder? Das Gericht beschließt ja eine Frist, die verlängert werden kann.

Normalerweise gibt es aber bis dahin eine Entscheidung, denn warum sollte sich die Behörde diese Blöße geben und nochmal argumentieren müssen. Bedeutet ja unnötiger Aufwand.

Also hat das Gericht eine Frist beschlossen und du rufst an und bist damit unzufrieden. Was erwartest du vom Gericht denn für eine Antwort? Dass die Frist noch verlängert werden kann ist ja korrekt, aber verkürzt wird sie halt nicht mehr. Der Anruf ist daher relativ zwecklos erstmal.

Steht auf dem Beschluss ein Rechtsbehelf?


Es gibt kein Beschluss und kein Rechtsbehelf. Ja zuerst wurde das Verfahren bis Jahresende ausgesetzt. Nun hat die Staatsangehörigkeitsbehörde mitgeteilt, dass sie über meinen Antrag nicht bis Ende nächstes Jahres entscheiden werde. Daraufhin wurde mir angedeutet, das Gerichtsverfahren auch weiter ausgesetzt bleibt.
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dim4ik
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Antwort #5 - 06.12.2024 um 19:49:08
 
il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat keine Abhilfe geschaffen.

Wie wurde sie erfasst und was war genau die Antwort des Gerichts darauf?

SimonB schrieb am 03.12.2024 um 18:35:22:
Es gibt keine Verpflichtung zur Einbürgerung

Doch, die gib es. Wenn ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt wurde und der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, ist die Staatsangehörigkeitsbehörde verpflichtet, den Antragsteller einzubürgern.

il4 schrieb am 03.12.2024 um 20:11:16:
Es gibt kein Beschluss und kein Rechtsbehelf.

Dann bitte den Richter einen entsprechenden Aussetzungsbeschluss zu erlassen und lege dagegen Beschwerde beim OVG Sachsen ein. Dafür besteht jedoch Anwaltszwang.
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Antwort #6 - 06.12.2024 um 20:16:57
 
dim4ik schrieb am 06.12.2024 um 19:49:08:
Doch, die gib es.

Du verstehst garantiert im Kontext: Aber ich weiß, was du meinst und erreichen willst.

Im OP wurde was editiert. Man hatte ihm bereits von höherer Stelle (OVG oder wer??) angedeutet:
da seiner Ansicht nach ein Anraten zur Beschleunigung einen „Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit“ darstellen würde.
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Aras
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Antwort #7 - 06.12.2024 um 20:52:33
 
Ich lese mir jetzt nicht alles durch.

Man muss schon verstehen in welchem Kontext das mit der richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen ist. Mit den Angaben muss man das schon konstruieren.

Wahrscheinlich ist es so, dass das Gericht keinen zureichenden Grund sieht. Es kann also nicht das Verfahren per Aussetzungsbeschluss unter Fristsetzung aussetzen. Aber die Behörde ist auch so dermaßen überlastet, sodass diese auch Untätigkeitsklagen nicht beschleunigt bearbeitet. Das Gericht kann also de jure nichts tun.

Die Information, dass das Verfahren soweit ruht ist aber kein prozessuale Entscheidung. Insofern nicht rechtsmittelfähig.

Die Beschwerde bei Gericht ist insofern nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Und darum wäre ne Anordnung vom Gerichtspräsidenten ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.

Sowas in der Art wird es sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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il4
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Antwort #8 - 07.12.2024 um 13:46:02
 
Aras schrieb am 06.12.2024 um 20:52:33:
Ich lese mir jetzt nicht alles durch.

Man muss schon verstehen in welchem Kontext das mit der richterlichen Unabhängigkeit zu verstehen ist. Mit den Angaben muss man das schon konstruieren.

Wahrscheinlich ist es so, dass das Gericht keinen zureichenden Grund sieht. Es kann also nicht das Verfahren per Aussetzungsbeschluss unter Fristsetzung aussetzen. Aber die Behörde ist auch so dermaßen überlastet, sodass diese auch Untätigkeitsklagen nicht beschleunigt bearbeitet. Das Gericht kann also de jure nichts tun.

Die Information, dass das Verfahren soweit ruht ist aber kein prozessuale Entscheidung. Insofern nicht rechtsmittelfähig.

Die Beschwerde bei Gericht ist insofern nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Und darum wäre ne Anordnung vom Gerichtspräsidenten ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.

Sowas in der Art wird es sein.


Habe ich dich richtig verstanden, dass es keine Möglichkeit gibt, gegen die Untätigkeit des Gerichts vorzugehen?
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Antwort #9 - 07.12.2024 um 14:37:38
 
il4 schrieb am 07.12.2024 um 13:46:02:
Habe ich dich richtig verstanden, dass es keine Möglichkeit gibt, gegen die Untätigkeit des Gerichts vorzugehen?

Mindestens eine Möglichkeit gibt es, sie wurde bereits in der Antwort #5 beschrieben.
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il4
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Antwort #10 - 07.12.2024 um 16:37:13
 
dim4ik schrieb am 07.12.2024 um 14:37:38:
Mindestens eine Möglichkeit gibt es, sie wurde bereits in der Antwort #5 beschrieben.


Meinst Du das:

Dann bitte den Richter einen entsprechenden Aussetzungsbeschluss zu erlassen und lege dagegen Beschwerde beim OVG Sachsen ein.

?

Ich vermute, der Richter wird dieser Bitte nicht nachkommen. Was wäre dann der nächste Schritt?
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Antwort #11 - 07.12.2024 um 16:42:04
 
Mit welcher Begründung ist der Richter dieser Bitte nicht nachgekommen?

Du solltest dann die Begründung hier zitieren, damit Du eine seriöse Antwort erhalten kannst.
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Antwort #12 - 07.12.2024 um 17:15:30
 
reinhard schrieb am 07.12.2024 um 16:42:04:
Mit welcher Begründung ist der Richter dieser Bitte nicht nachgekommen?

Du solltest dann die Begründung hier zitieren, damit Du eine seriöse Antwort erhalten kannst.


Ich habe den Richter bisher nicht um einen Aussetzungsbeschluss gebeten, da ich keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO erkenne. Seine Untätigkeit begründet der Richter allgemein mit der Überlastung durch eine Vielzahl von Gerichtsverfahren, insbesondere Asylverfahren, die eine höhere Priorität genießen.
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Antwort #13 - 07.12.2024 um 17:42:51
 
Das passiert wenn eine überlastete Stelle über eine überlastete Stelle urteilen soll.

Du bist also jetzt auch noch bei denen im Stapel. Die Situation ist natürlich absurd, aber machen kannst du da wenig.
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Antwort #14 - 07.12.2024 um 18:58:18
 
il4 schrieb am 07.12.2024 um 16:37:13:
Ich vermute, der Richter wird dieser Bitte nicht nachkommen. Was wäre dann der nächste Schritt?

Wenn du nur mutmaßt und an die nächsten Schritte denkst, wird es nichts. Du sollst sequenziell vorgehen und das tun, was aktuell richtig ist. Du gehst ja auch nicht zum Arzt um das von ihm vorgeschriebene Medikament zu verweigern, weil es eventuell nichts helfen würde, und bittest gleich das nächste Medikament zu verschreiben, oder doch?
Übrigens hast du nichts dazu erläutert:
il4 schrieb am 03.12.2024 um 17:31:27:
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat keine Abhilfe geschaffen.

Wie sah diese Beschwerde genau aus und was war die genaue Antwort des VG darauf?
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