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Waschmaschine zu laut. Verkäufer besteht auf Zahlung (Gelesen: 839 mal)
karambol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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03.12.2024 um 13:43:33
 
Hallo zusammen,

angenommen, A braucht eine neue Waschmaschine. Er schreibt darauf einen lokalen Elektrohändler B an.

B macht ein Angebot und A nimmt dieses an.

B liefert die Waschmaschine, entsorgt die alte und installiert die neue. Dabei gibt er dem Kunden A eine Rechnung.

Die Rechnung widerspiegelt das Angebot.

In der Rechnung steht:

“1. Waschmaschine Musterfirma Mustermodel, 2 Jahre Gewährleistung des Herstellers;
2. Lieferung, Anschluss, Altgerätentsorgung”.

Dann stellt sich heraus, dass die Waschmaschine beim Schleudern extrem laut wird.

Er kontaktiert den Händler, der kommt und justiert die Füße nach.

Das bringt aber nichts.

Dann kontaktiert A wieder B und B sagt, dann können die nichts, da nur der Hersteller rein in die Waschmaschine darf. A solle also den Hersteller kontaktieren.
A sagt zu B, im Rahmen der Garantie würde er den Hersteller kontaktieren, aber er bittet den Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung, das Problem zu lösen. Der Verkäufer sagt “Nein, auf der Rechnung steht, dass der Hersteller die Gewährleistung übernimmt”… Der Käufer A sagt dann dem B, dass er die Waschmaschine zurückgeben möchte. B sagt aber “Keine Chance” und dass A die Rechnung trotzdem bezahlen soll. A meint zu B, dass in der Rechnung nicht steht, dass die Waschmaschine Mängel aufweist und insofern will er die Rechnung nicht bezahlen.

Wie ist die Rechtslage?

Danke
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 03.12.2024 um 14:55:39
 
§437 BGB:
Zitat:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Er kann also Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen.

Da der Vertrag mit dem Verkäufer abgeschlossen wurde, richten sich diese Ansprüche natürlich auch gegen diesen. Wenn dem Verkäufer hierdurch finanzielle Aufwendungen entstehen, kann dieser prüfen, ob er diese vom Hersteller ersetzt bekommen kann.

Das heißt der Käufer klärt das unter diesen Voraussetzungen mit dem Verkäufer.

Und der Verkäufer kann dann unter den gleichen Voraussetzungen (er hat die Ware ja auch zuvor vom Hersteller gekauft) das ganze mit dem Hersteller abwickeln. Realistisch mit Option 3 (Schadenersatz) oder Option 2 (Kaufpreisminderung)

Das ist wirklich ein klassischer Fall jedes Studiums zum Thema Bürgerliches Recht. Ohne nachzugucken, da wird es genügend juristische Urteile u.ä. geben die das schon behandelt haben.
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SimonB
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Antwort #2 - 03.12.2024 um 18:43:44
 
karambol schrieb am 03.12.2024 um 13:43:33:
Dann stellt sich heraus, dass die Waschmaschine beim Schleudern extrem laut wird.

Was hat B denn für den "Anschluss" alles gemacht?
Hat er auch die Transportsicherungen (die langen Bolzen an der Rückseite der WM) entfernt?
Dazu liefert der Hersteller ein spezielles Werkzeug mit und weist besonders darauf hin.
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karambol
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Antwort #3 - 03.12.2024 um 23:19:03
 
Die Transportsicherung ist jedenfalls nicht da.

Muss der Käufer an dieser Stelle die Rechnung zunächst sowieso bezahlen oder kann er sagen, dass er die Rechnung erst dann bezahlt, wenn der Verkäufer seinen Gewährleistungspflichten nachgegangen ist, sprich dafür gesorgt hat, dass die gekaufte Ware keine Mängel mehr aufweist?
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Antwort #4 - 04.12.2024 um 01:50:34
 
karambol schrieb am 03.12.2024 um 23:19:03:
Muss der Käufer an dieser Stelle die Rechnung zunächst sowieso bezahlen oder kann er sagen, dass er die Rechnung erst dann bezahlt, wenn der Verkäufer seinen Gewährleistungspflichten nachgegangen ist, sprich dafür gesorgt hat, dass die gekaufte Ware keine Mängel mehr aufweist? 


Na, hört sich alles nach Kauf bei MediaMaxxx / Satuxx an...
Habe da auch einschlägige Erfahrungen bei diesem Höker, wobei dieser in der Regel seine Sachmängelhaftung zwar grundsätzlich verneint, aber zumindest dann über die Garantieabwicklung dafür sorgt, dass der Hersteller über seinen örtlichen Kundendienst den Mangel ggf. beseitigt.

Wie auch immer: Grundsätzlich kann er die Zahlung zurückhalten.
Entschieden mit BGH-Urteil vom 19.11.2021 - V ZR 104/20.
Hier für den schnellen Überblick zusammengefasst: Klick.

Man sollte aber beachten, dass man neben der Mitwirkung auch andere Pflichten hinsichtlich Fristen und Form hat, gerade auch, wenn man den Rücktritt vom Kauf anstrebt.
Und man braucht ein dickes Fell und sicheren Tritt auf dem dünnen Eis der Sachmängelhaftung, um seine Rechte durchzusetzen.

Gruß

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karambol
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Antwort #5 - 04.12.2024 um 15:34:30
 
Was ist eigentlich, wenn der Kunde in diesem Fall macht, was der Händler gesagt hat und sich direkt an den Hersteller wendet, dieser kommt und stellt fest, das ist etwas, was auf eine falsche Transportierung seitens des Händlers zurückzuführen ist? Dann stellt der Hersteller dem Kunden seinen Besuch in Rechnung, oder?
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Antwort #6 - 04.12.2024 um 15:43:47
 
Hast du schonmal überlegt beim lokalen Verbraucherschutz zu fragen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 05.12.2024 um 17:59:41
 
karambol schrieb am 04.12.2024 um 15:34:30:
Was ist eigentlich, wenn der Kunde in diesem Fall macht, was der Händler gesagt hat und sich direkt an den Hersteller wendet, dieser kommt und stellt fest, das ist etwas, was auf eine falsche Transportierung seitens des Händlers zurückzuführen ist? Dann stellt der Hersteller dem Kunden seinen Besuch in Rechnung, oder? 


Kann man schlecht vorhersagen, eher nein, vermute ich. Aber selbst wenn - dann ist der Transportschaden ja durch den Hersteller / Kundendienst dokumentiert. Das bedeutet, man kann auf zivilrechtlichem Wege beim Händler Regress nehmen.
Nur entscheiden muss man sich eben irgendwann. Und man sollte auch nur bellen, wenn man auch bereit ist, im Falle des Falles zuzubeißen.

Aras schrieb am 04.12.2024 um 15:43:47:
Hast du schonmal überlegt beim lokalen Verbraucherschutz zu fragen?


Für eine grobe Ersteinschätzung vielleicht sinnvoll, sofern man deren Ansichten nicht unreflektiert als den Stein der Weisen ansieht. Da habe ich auch schon negative Erfahrungen machen müssen, kommt immer darauf an, an wen man dort im Einzelfall gerät...
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Antwort #8 - 08.12.2024 um 20:23:48
 
Jedenfalls bleibt noch die Frage offen, ob der Käufer die Zahlung zunächst verweigern könnte, da er eine mangelfreie Ware bestellt hat, aber eine mit einem Mangel bekommen hat…
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Antwort #9 - 10.12.2024 um 20:41:06
 
karambol schrieb am 08.12.2024 um 20:23:48:
Jedenfalls bleibt noch die Frage offen, ob der Käufer die Zahlung zunächst verweigern könnte, da er eine mangelfreie Ware bestellt hat, aber eine mit einem Mangel bekommen hat…


Nein, die Frage ist nicht offen. Die wurde im Beitrag #4 beantwortet.
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