§437 BGB:
Zitat:Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Er kann also Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen.
Da der Vertrag mit dem Verkäufer abgeschlossen wurde, richten sich diese Ansprüche natürlich auch gegen diesen. Wenn dem Verkäufer hierdurch finanzielle Aufwendungen entstehen, kann dieser prüfen, ob er diese vom Hersteller ersetzt bekommen kann.
Das heißt der Käufer klärt das unter diesen Voraussetzungen mit dem Verkäufer.
Und der Verkäufer kann dann unter den gleichen Voraussetzungen (er hat die Ware ja auch zuvor vom Hersteller gekauft) das ganze mit dem Hersteller abwickeln. Realistisch mit Option 3 (Schadenersatz) oder Option 2 (Kaufpreisminderung)
Das ist wirklich ein klassischer Fall jedes Studiums zum Thema Bürgerliches Recht. Ohne nachzugucken, da wird es genügend juristische Urteile u.ä. geben die das schon behandelt haben.