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Familiennachzug A1 (Gelesen: 429 mal)
rudik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Philippinin
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27.11.2024 um 01:42:58
 
Ich bin im Moment in den Philippinen um meiner Freundin beim A1 zu helfen. Einige ihrer Klassenkameradinnen haben Schreiben der zustaendigen Auslaenderaemter in denen diese der Botschaft bescheinigen, dass dem Visum nichts im Wege steht und die A1 Pruefung auch in Deutschland stattfinden kann. Sie koennen also in Hongkong heiraten und dort sofort ein Visum beantragen und nach Deutschland fliegen. Mein Sohn hat nun mal das Auslaenderamt in Pirmasens angeschrieben und nachgefragt. Dort heisst es, A1 muss erst bestanden sein. Ich habe aber nun schon 2 Kopien von Auslaenderaemtern die die Pruefung auch in Deutschland zulassen. Gibt es da irgendeine Bestimmung auf die ich mich berufen kann.
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roseforest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 27.11.2024 um 06:36:20
 
Das habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört.
Die ABH stimmt quasi vorab dem Visa zu, ohne A1 und obwohl nichtmal eine Heirat stattfand ?!?

Kann ich kaum glauben. Kannst du mal den genauen Wortlaut des Schreibens einstellen ?

Weiterhin könnnen sie wie du geschrieben hast nicht! Das Visum in Hongkong beantragen, da sie dort ja nur "Im Urlaub" sind.

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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 27.11.2024 um 08:48:47
 
Obwohl relativ viel mit den Philippinen zu tun, habe ich so etwas noch nicht gehört! Wäre auch nicht gesetzeskonform!
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 27.11.2024 um 08:50:00
 
Es gibt Ausnahmen im § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG, u.a. eine Regelung die besagt, dass auf A1 bei Einreise verzichtet wird, wenn es auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unmöglich oder unzumutbar ist die Sprachkenntnisse vor der Einreise zu erwerben.

Also entweder liegt bei deinen Bekannten eine solche Einzelfallausnahme vor, einer der anderen Gründe oder die anderen ABHs haben einfach falsche Auskünfte gegeben. Im letzteren Fall wäre es zwar ärgerlich, dass deine ABH korrekt arbeitet, aber nur weil andere falsch arbeiten muss sie es nicht auch machen.
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roseforest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 27.11.2024 um 08:55:21
 
Diese Ausnahme wäre insofern ja gerade mE deshalb nicht gegeben da der TE ja beschieb dass es die Klassenkameraden betrifft welche gerade auch in der Sprachschule sind also wie sollte es dann unmöglich sein 🤣.

Sind die Männer der anderen evtl EU bürger? Also Staatsangehörigkeit eines anderen EU Staates aber leben in D? Dann bräuchten sie kein A1.

Aber deswegen wollte ich gerne genau wissen wie der Wortlaut ist denn so sind es nur Spekulationen.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 27.11.2024 um 10:50:20
 
Sobald ein EU-Bürger/in oder ein Kind oder eine Härtefall-Regelung im Spiel ist, könnte das sein.

Aber es ist immer schwer, sich auf "andere" zu berufen, wenn man nicht gleichzeitig die Akte hier veröffentlicht. Vielleicht stimmt es, vielleicht nicht, vielleicht ist es anders.

Zum eigenen Fall: Ja, A1 ist nötig, und das hat nichts mit Pirmasens zu tun, sondern mit dem Aufenthaltsgesetz.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 27.11.2024 um 14:20:04
 
rudik schrieb am 27.11.2024 um 01:42:58:
Ich habe aber nun schon 2 Kopien von Auslaenderaemtern die die Pruefung auch in Deutschland zulassen.

Habe ich auch schon mal gesehen. Habe dann bei der betroffenen ABH nachgefragt, wie sie das mit dem AufenthG in Einklang bringt und wieso sie glauben, dass die AV aufgrund einer Meinung gegen das AufenthG verstößt.
Es kam eine Bitte um Entschuldigung zurück.
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rudik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Philippinin
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Antwort #7 - 30.11.2024 um 06:27:26
 
das eine Schreiben ist sogar von unserer Kreisverwaltung.
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rudik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #8 - 30.11.2024 um 06:29:58
 
das zweite musste ich bearbeiten, da die Daten lesbar sind
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roseforest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 30.11.2024 um 07:32:41
 
Interessant wäre nun zu wissen,
Ob die AV selbstständig entscheiden darf dass das Visum trotzdem nicht erteilt wird ? mE eigentlich schon oder ? Vor allem kann die AV beim Termin ja einfach feststellen ob der Antragssteller einfaches D versteht vor allem wenn die Prüfung hier in D im Januar sein soll

Und wenn die ABHs schon ein Schreiben ausstellen warum schreiben sie nicht gleich noch "Vorabzustimmung" drauf oder würdet ihr das so interpretieren dieses Schreiben ?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #10 - 30.11.2024 um 09:46:37
 
Die AV stellt nicht fest, dass der Antragsteller einfaches Deutsch versteht. Die AV stellt fest, dass der Antragsteller offensichtlich einfache Deutschkenntnisse besitzt. D.h. da muss schon ein Antragsteller so auf gutem B1 Niveau vorweisen.

Und das darf die AV natürlich feststellen.

Hier wird aber klar kommuniziert, dass die A1 erst im Inland festgestellt werden dürfe. Aber die AV ist die Herrin des Verfahrens. Die kann natürlich das fehlen der Voraussetzungen feststellen und ablehnen.

Also das Zeichen wurde im ersten Schreiben nicht geschwärzt. Man könnte jetzt bösartig sein und bei der Behörde nachfragen warum, wieso und weshalb auf A1 verzichtet wurde.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 30.11.2024 um 15:50:05
 
Aras schrieb am 30.11.2024 um 09:46:37:
Die AV stellt fest, dass der Antragsteller offensichtlich einfache Deutschkenntnisse besitzt.

Das ist falsch.

AVwV zum AufenthG
Zitat:
30.1.2.3.4.4 Ist im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten bereits offenkundig, d. h. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser mindestens die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse i. S. d. Sprachniveaus A 1 GER besitzt, so bedarf es eines Sprachstandsnachweises nicht.

In Deinem Zitat fehlt einerseits das "mindestens", zweitens geht es nicht um das Feststellen eines Sprachniveaus, sondern um das Fehlen vernünftiger Zweifel.

Das mag jetzt haarspalterisch klingen, ist aber dennoch ein Unterschied: Hier geht es darum, dass Menschen mit einem mündlichen Deutschniveau, das eine Verständigung problemlos scheinen lässt, keinen Tests unterworfen werden.
Auch nicht nach schriftlichem Verstehen und Schreibfähigkeit.

Hat jemand nur die geforderten Grundkenntnisse Deutsch, kann der - ich überspitze mal - problemlos sagen, wie er heißt, wie alt er ist und kann fragen, wie man zum Bahnhof kommt. Keine Dinge, die ich im Leben länger als dreißig Sekunden in einem Gespräch brauche. Und schon gar nicht ab der zweiten Minute nach dem Kennenlernen.
Fragen nach dem Antragsverfahren oder zur Vorgeschichte der Beziehung wird er dagegen nicht beantworten können. Das im Unterschied zu jemandem, der schon mal in Deutschland gelebt oder der ein deutlich höheres Sprachniveau im Ausland erworben hat.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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blubb


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Antwort #12 - 30.11.2024 um 18:24:08
 
rudik schrieb am 27.11.2024 um 01:42:58:
Mein Sohn hat nun mal das Auslaenderamt in Pirmasens angeschrieben und nachgefragt. Dort heisst es, A1 muss erst bestanden sein. [...] Gibt es da irgendeine Bestimmung auf die ich mich berufen kann. 


Hallo,

falls es hier aufgrund der ganzen Nebenkriegsschauplatz-Diskussionen untergegangen sein sollte:

Die Antwort auf Deine Frage lautet "nein".

Es sei denn, es lägen Ausnahmen vor, wie im Beitrag #3 genannt.

Gruß
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