Aras schrieb am 30.11.2024 um 09:46:37:Die
AV stellt fest, dass der Antragsteller offensichtlich einfache Deutschkenntnisse besitzt.
Das ist falsch.
AVwV zum
AufenthG Zitat:30.1.2.3.4.4 Ist im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Ehegatten bereits offenkundig, d. h. bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass dieser mindestens die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse i. S. d. Sprachniveaus A 1 GER besitzt, so bedarf es eines Sprachstandsnachweises nicht.
In Deinem Zitat fehlt einerseits das "mindestens", zweitens geht es nicht um das Feststellen eines Sprachniveaus, sondern um das Fehlen vernünftiger Zweifel.
Das mag jetzt haarspalterisch klingen, ist aber dennoch ein Unterschied: Hier geht es darum, dass Menschen mit einem mündlichen Deutschniveau, das eine Verständigung problemlos scheinen lässt, keinen Tests unterworfen werden.
Auch nicht nach schriftlichem Verstehen und Schreibfähigkeit.
Hat jemand nur die geforderten Grundkenntnisse Deutsch, kann der - ich überspitze mal - problemlos sagen, wie er heißt, wie alt er ist und kann fragen, wie man zum Bahnhof kommt. Keine Dinge, die ich im Leben länger als dreißig Sekunden in einem Gespräch brauche. Und schon gar nicht ab der zweiten Minute nach dem Kennenlernen.
Fragen nach dem Antragsverfahren oder zur Vorgeschichte der Beziehung wird er dagegen nicht beantworten können. Das im Unterschied zu jemandem, der schon mal in Deutschland gelebt oder der ein deutlich höheres Sprachniveau im Ausland erworben hat.