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Wohnraumnachweis bei Heiratsvisum in Deutschland (Gelesen: 758 mal)
Petersburger
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Antwort #30 - 26.11.2024 um 20:19:45
 
Entscheide Dich halt einfach:

Willst Du Deinen Kollegen im öffentlichen Dienst
(a) möglichst viel von dem geben/zeigen/organisieren, was sie berechtigt oder nicht von Dir haben wollen oder
(b) nur das, was nach AufenthG nötig ist?

Im Fall a) brauchst Du weder unseren Rat noch den kostenpflichtigen eines Anwalts.

Im Fall b) hat Du schon vor x Beiträgen alles erfahren, was nötig ist.

Entscheiden musst Du allein, da hilft Dir auch das Stellen immer derselben Fragen aus immer unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht weiter. Uns auch nicht.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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Antwort #31 - 26.11.2024 um 20:23:09
 
Auf die Schnelle habe ich jetzt nur ein Merkblatt von Darmstadt für die VE-Abgabe gefunden. Da wird u.a. gefordert:

- Mietvertrag oder Grundbuchauszug (nicht erforderlich bei Besuchsaufenthalt, geschäftlichem
Aufenthalt)

Das ist also nicht rechtens das zu fordern für die VE?
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JMKR
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i4a rocks!


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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #32 - 26.11.2024 um 23:26:35
 
Ich habe noch eine Frage zur VE...

Laut https://www.nuernberg.de/imperia/md/auslaenderbehoerde/dokumente/verpflichtungse... wird überprüft wieviel pfändbares Nettoeinkommen nach Abzug des unpfändbaren Teils übrig bleibt.

Bedarf für Erwachsene ist die Regelbedarfsstufe 1 (563€), für diese Summe geht das erforderliche Netto schon über 2300€

Aber es steht auch drin:

Die Bonität wird vom Erklärenden durch die Vorlage von Nachweisen von Arbeitseinkommen dann erfolgreich nachgewiesen, wenn
• der nach § 850c ZPO pfändbare Anteil am Arbeitseinkommens für jeden erwachsenen Gast die Hälfte des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts und - im Fall mitreisender Kinder - ein Viertel des Regelbedarfs zur Sicherung des
Lebensunterhalts pro Kind beträgt und
• dem Gast / den Gästen die für Verwandte typischen Naturalleistungen gewährt werden (Kost und Logis).

Also verstehe ich das richtig ich muss die Hälfte, also 281,50€ leisten können? Das wären knapp 1900 Netto oder mehr.
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