Hallo,
nach einem Gespräch mit einem uns bekannten Anwalt zum Thema Nachweis des Wohnraums bei Heiratsvisum und einer zwei ganz anderen Zweitmeinungen bin ich ganz verunsichert...
Meine Situation:
Ich wohne aktuell mit meiner Mutter zusammen in einer 55m² Wohnung mit zwei Zimmern in Nürnberg.
Zwecks Eingewöhnung würden meine Verlobte und ich nach der Heirat (Geplant zwischen Januar und März 2025) ein paar Monate hier zusammen Wohnen und ohne Stress eine schöne eigene Wohnung zusammen suchen.
Aufgrunddessen wollten meine Mutter und ich nun mit einem befreundeten Anwalt einen Untermietvertrag für das Amt aufsetzen. (Bisher wohne ich einfach so hier und zahle Strom/Wasser/Internet mit)
- Antwort 1 von einem befreundeten Anwalt im Wortlaut:
"Nein, die Ausländerbehörde Nürnberg wird das ablehnen, 55m² bringen garnichts wenn nur 2 Zimmer verfügbar sind, es ist egal dass Küche, Bad/WC uneingeschränkt zugänglich sind..."
- Antwort von Anwalt 2 von Justanswer:
"Ja, es ist grundsätzlich möglich, einen Untermietvertrag für die Wohnung Ihrer Mutter bei der Ausländerbehörde vorzulegen. Wichtig ist, dass genügend Wohnraum vorhanden ist. Pro Person werden in der Regel etwa 12 bis 16 m² Wohnfläche gefordert. Da Ihre Wohnung 55 m² groß ist und dort drei Personen (Sie, Ihre Mutter und Ihre Verlobte) wohnen würden, reicht der Platz aus. Es sollte also kein Problem darstellen, solange der Untermietvertrag korrekt aufgesetzt und alle Angaben zur Wohnsituation klar sind."
- Antwort 3 von der Hotline bei https://www.familiennachzug-visum.de:
"Was der befreundete Anwalt da sagt habe Sie noch nie gehört, 16m² pro Person Wohnfläche, Zugang zu Küche, Bad und WC und _1_ eigenes Zimmer haben bisher immer gereicht bei Heiratsvisum und Familienzusammenführung..."
Auf
https://www.familiennachzug-visum.de/sozialleistungen/wohnung steht hierzu:
"Nach den Anwendungshinweisen zum Aufenthaltsgesetz soll sich der Begriff „ausreichend“ auf zwei Faktoren beziehen: Die Beschaffenheit und Belegung, d. h. die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Bewohner. Die Obergrenze bildet das Sozialwohnungsniveau, d. h. es darf keine bessere Ausstattung verlangt werden, als sie auch typischerweise Sozialwohnungen in der jeweils entsprechenden Region aufweisen. Die Untergrenze bilden die auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften der Länder, also z. B. die Wohnungsaufsichtsgesetze oder in Ermangelung solcher Gesetze das allgemeine Polizei- bzw. Ordnungsrecht.
Ausreichender Wohnraum ist – unbeschadet landesrechtlicher Regelungen – stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über 6 Jahren 12 Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter 6 Jahren 10 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa zehn Prozent ist unschädlich. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht; mitbenutzte Nebenräume können berücksichtigt werden."
Genau das gleiche finde ich überall wenn ich zu dem Thema google, ob bei frag-einen-anwalt.de oder sonstwo lese ich nichts dass die Meinung unseres befreundeten Anwalts bestätigt.
Meine Frage hier ist nun: Gibt es jemanden der in dem Thema drin ist oder genau das gleiche Problem auch schon mal hatte? Was stimmt hier nun?Ich bin jetzt am überlegen mir einen zweiten Anwalt zu suchen hier in Nürnberg der mit der Ausländerbehörde schon zu tun hatte für eine Zweitmeinung...