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[Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen (Gelesen: 5.064 mal)
Aras
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Antwort #45 - 19.06.2025 um 04:57:31
 
Also ich hab mir das jetzt bissl angeschaut, und es ist schwer die notwendigen Kenntnisse aus den dazugehörigen Modulen herauszulesen. Wahrscheinlich müsste man sogar schauen was im Bachelorstudium dir beigebracht wurde.

Ich denke die Vermutung von Puncherfaust wird schon stimmen und die Behörde will es darauf ankommen lassen. Du kommst mit der Klausel zur "Befreiung" vom Einbürgerungstest, und die sagen, dass dein Studium nicht einschlägig sei.

Ich möchte ja nicht, dich entmutigen, aber bist du denn bereit das durchzuziehen? Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, dann kannst du deine Untätigkeitsklage zu einer normalen Verpflichtungsklage ändern. Aber das bedeutet im schlimmsten Fall, dass du dann in 1-2 Jahren in einer mündlichen Verhandlung das klären kannst.

Und wir reden hier von 25 € für einen Einbürgerungstest, den du in 5 Minuten durchführen könntest und in wenigen Wochen das Ergebnis hättest, was die Behörde dann einfach zur Akte legen könnte und gut.

Wenn es dir aber ums Prinzip geht, und du dir sagst, dass du das auch definitiv bis zu einer Gerichtsentscheidung durchziehen willst, dann kann ich das auch gut verstehen.

BTT:

Puncherfaust hat es gut zusammengefasst:

Puncherfaust schrieb am 19.06.2025 um 00:55:59:
Denn ja, in den Anwendungshinweisen steht es eindeutig so drin, dass du vom Test befreit bist. Aber Gerichte betonen immer gerne, dass Anwendungshinweise und Verwaltungsvorschriften nicht das Gericht binden.

Also die Anwendungshinweise sagen: Du hast die Kenntnisse mit deinem Studium erbracht.

Und die Behörde sagt: § 10 StAG sagt die Kenntnisse sind i.d.R. durch den EB-Test nachgewiesen, dessen Inhalt in der EinbTestV beschrieben sind. Und ein alternativer Nachweis muss eben auch exakt die dort beschriebenen Kenntnisse vermittelt haben. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, dann ist der Nachweis nicht geeignet.

Die Argumentation klingt an sich schon durchaus schlüssig, auch wenn die Anwendungshinweise etwas anderes sagen. Ich bin mal auf die wohl kommende gerichtliche Entscheidung gespannt, klingt ja schon so als könntest du demnächst mit dem Bescheid rechnen, gegen den du dann klagen kannst.


Die Stellen die ich fett markiert habe... da bezweifel ich die Durchschlagsfähigkeit von Puncherfausts Argumentation. (Nicht persönlich nehmen, Puncherfaust).

Zuerst einmal lautet die Voraussetzung im § 10 I S. 1 Nr. 7 StAG "[...]über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.[...]"

Und in § 10 Abs. 5 StAG: "Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend."


Wie verhalten sich denn eigentlich diese beiden Regelungen zu einander?

Rechtsordnung und Gesellschaftordnung gibt es schon paar griffige Definitionen. Selbst wenn man auf Wikipedia zurückgreift, kann man diese Begriffe konkret umfassen.

Und Lebensverhältnisse sind was genau? Ein Sammelsurium aus zusammenhanglosem Allgemeinwissen?

Wenn ich die Fragen durchlese dann sind viele von diesen Fragen schlicht ungeeignet und dürfen eigentlich nicht gestellt werden. Ich hab mir gerade zwei Stunden lang die Fragen durchgelesen und nen ellenlangen Text zu Fragen die ich unberechtigt halte hier geschrieben. Aber ich erspare euch das Pamphlet.

Fakt ist aber: Wenn man allgemeine Geschichts- und Geographiefragen stellen will, dann sollte man das auch im Staatsangehörigkeitsgesetz entsprechend reinsetzen.  Und wenn man Fragen zu Stolpersteinen und zum Karneval stellen möchte… ja dann schreibt man halt noch dazu, dass Allgemeinwissen zur deutschen Kultur auch abgefragt werden kann.

Schaut man sich das Curriculum für Einbürgerungskurse im Anhang 2 der Einbürgerungstestverordnung an, dann kann man eine Idee von dem Umfang der Kenntnisse erhalten. Mal so nebenbei bemerkt: Hat jemand jemals an einer VHS einen Einbürgerungskurs angeboten bekommen?

Aber das Curriculum muss man kritisch hinterfragen. Es muss ja irgendwie die Zeit füllen und auch Menschen erreichen, die vielleicht in autoritären Systemen großgeworden oder schlicht bildungsfern sind. Wie will ich Grundrechte im Grundgesetz bzw. das Grundgesetz selbst als Gegenentwurf zum Nationalsozialismus verständlich machen, wenn der Kursteilnehmer keine Idee von der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft hat? Oder wie kann ich bestimmte Grundrechte näher bringen, wenn der Kursteilnehmer sich nichts darunter vorstellen kann. Bspw. Schutz von Ehe und Familie bedeutet z.B. dass der Staat nicht das Recht hat einfach so Kinder von den Eltern zu trennen oder Ehen gegen den Willen der Betroffenen zu scheiden. Das kann ich leichter vermitteln, wenn ich Eheverbote und Zwangsscheidungen zwischen Juden und Nicht-Juden ab 1936 oder die Verschleppung und Zwangsadoptionen von Kindern aus den besetzten Zonen ins Altreich zum Zwecke „Germanisierung“, als Beispiele anbringen kann.

Also nur weil das Curriculum gewisse Themen anspricht, bedeutet es nicht, dass das Curriculum  bzw. der Einbürgerungstest der absolute Maßstab für alternative Nachweise ist.

Und jetzt komme ich mit der Verwaltungsvorschrift:

Zitat:
Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse hat die Staatsangehörigkeitsbehörde festzustellen. [...]


Warum steht da nicht: „Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse muss der Antragsteller der Staatsangehörigkeitsbehörde nachweisen.“?

Ja der Einbürgerungstest, weist die Kenntnisse nach. D.h. Liegt das Zertifikat vom Einbürgerungstest vor, führt dies praktisch immer zur Feststellung des Vorliegens der Kenntnisse.

Man könnte jetzt natürlich die ultimative Atombombe zünden und nahelegen, dass wenn der Antragsteller behauptet die Kenntnisse zu besitzen, aber die Behörde den Nachweis der Kenntnisse nicht akzeptiert, dann nicht das Fehlen der Kenntnisse aufgrund des Fehlens des Einbürgerungstests festgestellt werden kann, sondern die Behörde den Antragsteller zu einem Gesprächstermin zur Feststellung des Vorhandenseins der Kenntnisse einladen muss. Vergleichbar mit den offensichtlich bestehenden A1-Kenntnissen wo der Ehegatte eines Ausländers bei der Behörde vorsprechen darf um seine Sprachkenntnisse zu demonstrieren.

Und wenn man dann in der mündlichen Verhandlung vorm Richter steht und diesem seine Kenntnisse nachweist, dann führt das dazu, dass es vielleicht zu einer Gerichtsentscheidung kommt, wodurch dann anderen Antragstellern die Möglichkeit freigekämpft wird auf eine Feststellung der Kenntnisse durch die Behörde auch ohne Einbürgerungstest zu bestehen.

Das wollen die doch bestimmt nicht…

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #46 - 19.06.2025 um 08:59:35
 
Aras schrieb am 19.06.2025 um 04:57:31:
Und in § 10 Abs. 5 StAG: "Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen.

Steht hier eigentlich nicht, dass wenn ein Einbürgerungsbewerber den Test LiD abgelegt hat, sollte das meistens (=in der Regel) bedeuten, dass er auch entsprechende Kenntnisse besitzt, kann jedoch in Einzelfällen von der StBH - selbstverständlich mit entsprechender gründlicher Argumentation - angezweifelt werden? § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG sollte also jedenfalls nicht bedeuten, dass man das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse nur mit einem abgelegten Test LiD nachweisen kann.

Aras schrieb am 19.06.2025 um 04:57:31:
Warum steht da nicht: „Das Vorliegen staatsbürgerlicher Kenntnisse muss der Antragsteller der Staatsangehörigkeitsbehörde nachweisen.“?

Eben. Wenn sich aber die StBH nun dumm stellt und sagt "wir waren stets bemüht, konnten aber keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland festgestellt werden und lehnen den Antrag daher ab", bleibt der Einbürgerungsbewerber erstmal darauf sitzen und kann dagegen klagen, ein Ergebnis würde er aber - wie du schon richtig vorhin geschrieben hast - erst in mehreren Monaten, wenn nicht Jahren bekommen, im schlimmsten Fall wird dieses für ihn auch nicht positiv ausfallen (wenn auch das Gericht zum Schluss kommt, dass die StBH nicht in der Lage war, das Vorhandensein der Kenntnisse festzustellen und der Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Nachweise vorgelegt hat). Ein Argument der StBH, das schwer zu schlagen wäre, wäre in dem Fall der § 34 Satz 2 StAG mit dem Verweis auf § 82 AufenthG.

Daher stellt sich tatsächlich die Frage, ob man sich hier für eine pragmatische Lösung mit einem höchstwahrscheinlich positivien Ergbenis in absehbahrer Zeit entscheidet oder aus Prinzip das Verfahren mit ungewissen Dauer und Ergebnis fortsetzt.

Aras schrieb am 19.06.2025 um 04:57:31:
Man könnte jetzt natürlich die ultimative Atombombe zünden und nahelegen, dass wenn der Antragsteller behauptet die Kenntnisse zu besitzen, aber die Behörde den Nachweis der Kenntnisse nicht akzeptiert, dann nicht das Fehlen der Kenntnisse aufgrund des Fehlens des Einbürgerungstests festgestellt werden kann, sondern die Behörde den Antragsteller zu einem Gesprächstermin zur Feststellung des Vorhandenseins der Kenntnisse einladen muss.

Ich frage mich gerade, ob man die Einladung zu einem solchen Gesprächstermin über einen Eilantrag beim VG erzwingen kann. Versuchen kann man es jedenfalls, obwohl der Eilantrag mMn eher als nicht statthaft zurückgewiesen werden würde.

Aras schrieb am 19.06.2025 um 04:57:31:
Und wenn man dann in der mündlichen Verhandlung vorm Richter steht und diesem seine Kenntnisse nachweist, dann führt das dazu, dass es vielleicht zu einer Gerichtsentscheidung kommt, wodurch dann anderen Antragstellern die Möglichkeit freigekämpft wird auf eine Feststellung der Kenntnisse durch die Behörde auch ohne Einbürgerungstest zu bestehen.

Erkennt man da eine gewisse Parallelität zu der jüngsten Entscheidung des VG Braunschweig?..  Zwinkernd
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Antwort #47 - 19.06.2025 um 10:02:00
 
Spannendes Thema.

Die Infoseite von NRW
https://www.mkjfgfi.nrw/einbuergerungsvoraussetzungen-02#:~:text=Die%20Kenntniss....

Schreibt

"Die Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung können Sie beispielsweise über einen Einbürgerungstest oder durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen."

Bei einem Kollegen von mir der studiert hat ! Wurde das Studium auch nicht akzeptiert, die EBH wollte den Hauptschulabschluss nachgewiesen haben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #48 - 19.06.2025 um 12:36:41
 
Ich finde die Diskussion hier auch recht spannend. Ich versuche, hier einige der Themen anzusprechen - auf dem Handy ist es halt recht schwierig und nervig, Zitate reinzusetzen.

Vorab: da ich in Hessen wohne, sind Informationen der EBHs aus NRW gerade irrelevant. Viel wichtiger ist die gängige Praxis bei den Regierungspräsidien hier. Hinzu kommt, dass zahlreiche untere Verwaltungsbehörden (Ausländerbehörden, Standesämter, etc.) noch mit aktuellen Informationen schreiben, dass deutsche Hochschulabschlüsse in den Bereichen Rechts-, Politik-, Gesellschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften als Nachweis der Rechts und Gesellschaftsordnung genügen. Hier frage ich mich nach der Kommunikation zwischen den RPs und den unteren Verwaltungsbehörden und wieso hier offensichtlich widersprüchliche Aussagen getroffen werden.

In der letzten Stellungnahme fand ich es auch heftig. Ich habe eine Niederlassungserlaubnis nach §18c und habe der Ausländerbehörde damals den Nachweis meines Masterstudiums als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung abgegeben. Für eine Niederlassungserlaubnis steht im Gesetz, dass Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden müssen.

Für das RP war das irrelevant und es wurde geschrieben, dass das RP nicht an Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden ist.

Wie kann es sein, dass der Nachweis für eine Niederlassungserlaubnis genügt aber für die Einbürgerung nicht? Es werden für beide genau dieselben Nachweisen (Einbürgerungstest, LiD, Abschluss, etc.) verlangt.

Zur Vermutung von Puncherfaust bin ich auch gekommen. Es ist aber schlicht ein Ermessensfehler, wenn Inhalte eines Masterstudiums lediglich auf eine Schlagwortsuche reduziert werden. Ich komme noch mal auf das Beispiel des Seminars zur Globalisierung. Hier haben wir Literatur zu den politischen, ökonomischen, kulturellen und institutionellen Aspekten der Globalisierung gelesen, diskutiert und Hausarbeiten darüber geschrieben. Selbstverständlich werden an einer deutschen Hochschule auch Themen wie Weltkrieg, DDR, Gründung der Bundesrepublik, Gründung der EU, etc. ebenso angesprochen. Das ist das Problem, wenn jemand lediglich nach einem Schlagwort sucht und nicht in der Lage ist, logische Zusammenhänge zu knüpfen. Wir sehen jetzt, wie sehr das ganze unnötig in die Länge zieht und gerade ja für solche Fälle gibt es die Anwendungshinweisen, um die Behörden bei ihren Entscheidungen zu helfen.

Es ist faktisch so, dass ich mich nicht innerhalb einer Woche für einen Test nicht anmelden kann. Das werde ich im nächsten Schreiben kritisieren. Ich habe bereits bei mehreren VHS-Stellen in der Region gesucht. Bei 3 Schulen sind gar keine Prüfungstermine veröffentlicht. Der nächste Test, den ich finden konnte, ist erst im September. Hinzu kommt, dass bei uns die persönliche Anmeldung vor Ort notwendig ist. Online geht es nicht. Für den Test im September findet die Anmeldung sogar nur an einem festen Tag im August statt.

Was auch problematisch an der Argumentation des RPs und "keinerlei" Kenntnisse ist, ist das man lediglich 17 von 33 Punkte für einen bestandenen Test braucht. Die RPs sehen lediglich eine Punktzahl auf einem Zertifikat und solange diese Punktzahl erreicht ist, ist der Nachweis "erbracht". Wenn jemand kommt und hat nur 18 Punkte erreicht, weiß das RP nicht, welche Fragen denn genau richtig oder falsch beantwortet wurden. Diese Person hätte theoretisch die ganzen Fragen aus den Modulen "Leben in der Demoktratie" und/oder "Geschichte und Verantwortung" falsch beantwortet.

Und nur weil das weiterhin so frustrierend ist: wenn die RPs wegen der hohen Anzahl von Anträgen nicht hinterherkommen, sollen sie sich wieder an die Anwendungshinweisen wenden, um so eine unnötige Auseinandersetzung mit den Unterlagen zu vermeiden. Die schießen sich selbst tiefer in die Untätigkeit.
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Antwort #49 - 19.06.2025 um 12:42:24
 
In NRW gibt es eine Webseite welche quasi die Tests vermittelt . Wäre Fahrweg das stimmt und kann ja nicht Sinn der Sache sein

https://www.sprach-test.com/index/Menu/einburgerungstest

Zudem nach dem Test gibt es üner 2 Monate Wartezeit auf das Ergebnis

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationsk...

"Aktuell wertet das Bundesamt Tests bis Prüfungsdatum 31.03.2025 aus."
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Antwort #50 - 19.06.2025 um 13:36:46
 
Gießkanne schrieb am 19.06.2025 um 12:36:41:
Für das RP war das irrelevant und es wurde geschrieben, dass das RP nicht an Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden ist.

Das stimmt soweit. Es sind zwei verschiedene Behörden.

Gießkanne schrieb am 19.06.2025 um 12:36:41:
Es ist aber schlicht ein Ermessensfehler, wenn Inhalte eines Masterstudiums lediglich auf eine Schlagwortsuche reduziert werden.


Naja, dann erläutere das eben.

Und am Ende den Satz: Gerne biete ich an beim RP vorzusprechen, damit das RP in der Lage ist, die Kenntnisse feststellen zu können.
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Antwort #51 - 19.06.2025 um 14:41:11
 
Aras schrieb am 19.06.2025 um 13:36:46:
Naja, dann erläutere das eben.



Ja, das habe ich schon soweit für die nächste Stellungnahme eingebaut. Ich arbeite noch am Entwurf.

Aras schrieb am 19.06.2025 um 13:36:46:
Und am Ende den Satz: Gerne biete ich an beim RP vorzusprechen, damit das RP in der Lage ist, die Kenntnisse feststellen zu können.


Das werde ich auch ausprobieren, aber ich habe schon eine Vermutung, wie sie darauf reagieren werden.


Was du auch vorhin über meinen Studiengang stimmt - wenn man die Internetseite liest und die Pflichtmodulen an sich (vor allem hier die Namen) sieht, ist es nicht direkt zu erkennen, ob die Erkenntnisse erbracht sind oder nicht. Auch im Modulhandbuch ist es nicht direkt erkennbar. Aber ja, genau deswegen habe ich unaufgefordert den Leistungsnachweis und entsprechender Beschreibung der absolvierten Seminare und Vorlesungen aus diesem Leistungsnachweis abgegeben.
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Antwort #52 - 21.06.2025 um 01:07:37
 
Heute habe ich die Stellungnahme beim Gericht eingeworfen. Ich werde hier dran bleiben und den Prozess fortführen, sofern es dazu kommen soll. Das ganze wird sowieso in die Länge ziehen (egal ob Einbürgerungstest + Auswertung der Ergebnisse, Fortführung der Klage, Ablehnung dann erneuter Antrag, etc.) und ich finde es schon wichtig, dass so ein Prozess zu einem tragfähigen Urteil für die Praxis hier in Hessen kommt.

In der Zwischenzeit und falls es für jemand interessant sein könnte:

Die FDP hat im April 2 kleine Anfragen zur Einbürgerung im hessischen Landtag gestellt - anbei die Antworten aus Ende Mai von Poseck:

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/7/02157.pdf
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/5/02155.pdf
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Antwort #53 - 28.06.2025 um 13:16:46
 
Gießkanne schrieb am 21.06.2025 um 01:07:37:
Die FDP hat im April 2 kleine Anfragen zur Einbürgerung im hessischen Landtag gestellt - anbei die Antworten aus Ende Mai von Poseck:

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/7/02157.pdf
https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/5/02155.pdf


RP Darmstadt ist ein absoluter Saftladen, aber das ist auch politisch gewollt - das hessische Innenministerium, welches seit fast 30 Jahren in den Händen der CDU liegt, übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsbehörden aus.

Die jahrelangen Bearbeitungszeiten, mit steigender Tendenz, sind u.a. auf die einmalig ineffizienten hessischen Verwaltungsvorschriften, mit insgesamt drei Behördengängen für den Antrag, zurückzuführen. Interessanterweise machen sie die Migrantenwellen und das neue Gesetz für die langen Wartezeiten verantwortlich, während sie auf ihrer Website und in ihrer Stellungnahme auf Klagen in der Regel Corona als ersten Grund anführen. Durch die Versetzung von hauptsächlich den nicht-EU Antrag bearbeitenden Sachbearbeitern in die Infektionsschutzgesetz-Projektgruppe für 2,5 Jahren (Mai 2020 - Dez. 2022) wurden die eingegangen EB-Anträge bei diesem Dezernat massiv aufs Abstellgleis geschoben.

Was ich übrigens ein bisschen lustig finde:

Aus Drucksache 21/2155:
Die aktuelle Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsverfahren ist jedoch weiterhin nicht zufrieden stellend, sowohl im Bund als auch in Hessen.... Auch vor diesem Hintergrund begrüßt die Landesregierung die Entscheidung der Bundesregierung, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung anzupassen.

Aus Drucksache 21/2157:

Wie viele Einbürgerungen haben in Hessen seit dem 27.06.2024 bis Ende April 2025 nach der verkürzten Frist (drei bis unter fünf Jahre Inlandsaufenthalt bei besonderen Integrationsleistungen)  stattgefunden?
Vier Personen wurden eingebürgert.
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Antwort #54 - 29.06.2025 um 19:52:04
 
unlucky_hessian schrieb am 28.06.2025 um 13:16:46:
Was ich übrigens ein bisschen lustig finde:

Aus Drucksache 21/2155:
Die aktuelle Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsverfahren ist jedoch weiterhin nicht zufrieden stellend, sowohl im Bund als auch in Hessen.... Auch vor diesem Hintergrund begrüßt die Landesregierung die Entscheidung der Bundesregierung, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung anzupassen.

Aus Drucksache 21/2157:

Wie viele Einbürgerungen haben in Hessen seit dem 27.06.2024 bis Ende April 2025 nach der verkürzten Frist (drei bis unter fünf Jahre Inlandsaufenthalt bei besonderen Integrationsleistungen)  stattgefunden?
Vier Personen wurden eingebürgert.


Tja, Poseck, halt.


***Update: ich habe es signalisiert bekommen, dass ich ohne den Einbürgerungstest einen positiven Bescheid bekomme. Parallel zu meiner Stellungnahme erging gleichzeitig eine telefonische Beschwerde beim RP bzgl. der Bearbeitung meines Antrags ein. Wer es genau gemacht hat, möchte ich an dieser Stelle erst nicht verraten. Der Leiter der Abteilung schaute meinen Fall selber genauer an. So wie ich es gehört habe, wird mein Antrag "aufgrund der neuen Anwendungshinweise" des BMIs (hier insb. §10 und Nachweis "staatsbürgerliche Kenntnisse") stattgegeben.

Ich kann gerade nicht sagen, was mehr Gewicht getragen hat: die Stellungnahme oder die Beschwerde.

Ich meiner Stellungnahme kritisierte ich die Angemessenheit der Fristsetzung zur Anmeldung eines Tests sowie, dass die Inhalte meines MAs auf eine Schlagwortsuche reduziert wurde. Ich habe ebenfalls die Anwendungshinweise direkt zitiert und erzählt, wieso die Anwendungshinweise des BMIs darüber hinaus sachlich Schlüssig sind: Menschen mit Abschlüssen der Rechts-, Gesellschafts-, Sozial-, Politik- oder Verwaltungswissenschaften arbeiten oft in Bereichen, die sehr eng mit den Themen der angeforderten Kenntnissen in Verbindung stehen. Bei mir ist das eindeutig der Fall. Ich habe dann auch kurz meine Arbeit beschrieben und ebenfalls Infoflyer abgegeben.

Zum Schluss habe ich geschrieben (nicht wortwörtlich), dass ich an einer rechtssicheren und effizienten Bearbeitung des Verfahrens interessiert bin. Sofern einen ablehnenden Bescheid dennoch ergeht, behalte ich mich vor, das Verfahren fortzuführen.

Endlich.  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #55 - 29.06.2025 um 21:19:19
 
Ja, dann hoffen wir mal das Beste!
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