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[Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen (Gelesen: 1.936 mal)
Aras
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Antwort #15 - 06.02.2025 um 21:19:26
 
Na dann passt es doch. Alle Stellen sind praktisch besetzt. Laut lachend
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 06.02.2025 um 21:30:02
 
Aras schrieb am 06.02.2025 um 21:19:26:
Na dann passt es doch. Alle Stellen sind praktisch besetzt. Laut lachend


Und wenn die letze, unbesetzte Stelle Ende des 1. Quartals besetzt wird, wird in Hessen alles flott  Augenrollen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #17 - 19.02.2025 um 23:14:32
 
Wenn ihr nach dem kleinen Ausfall noch da seid:

Update: heute habe ich die Erwiderung vom RP erhalten. Sie ist, genauso wie im Falle von Dari, echt lächerlich. Die ersten 4.5 Seiten waren mit höchsterwahrscheinlichkeit eine Copy-Paste Antwort. Ich habe einige Fehler (z.B falsche Pronomen, "Forderung des Klägervertreters" in Bezug auf Vorschlägen für Stellenbeschaffung ( Laut lachend), etc.), gefunden, die darauf hinweisen könnten. Ich habe gar keine Vorschläge für strukturelle Änderungen im RP in der Klageschrift angesprochen - die einzige Forderung war die rechtskräftige Entscheidung auf Einbürgerung.

Erst durch die Klageerhebung habe ich herausgefunden, dass angeblich direkt nach Eingang meines Antrages die Sicherheitsfragen an die weiteren Behörden abgeschickt wurden.

Erst jetzt wird auch behauptet, dass mein MA (Sozialwissenschaften, aus Deutschland) als ausreichenden Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt. (Stimmt gar nicht)

Ich schreibe jetzt echt voller Freude die Stellungnahme.
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Aras
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Antwort #18 - 20.02.2025 um 00:29:19
 
Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Erst jetzt wird auch behauptet, dass mein MA (Sozialwissenschaften, aus Deutschland) als ausreichenden Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt. (Stimmt gar nicht)


Würde das so argumentieren:

Bis jetzt wurde das Masterstudium der Sozialwissenschaften von der unteren Behörde als ausreichend erachtet (sonst hätten die den Antrag nicht weitergeleitet). Ob es irgendeine Weisungslage/Verwaltungsvorschrift gibt, die das Studium der Sozialwissenschaften für die hessischen Behörden als verbindlich erklären, ist dir unbekannt.

- Wortlaut "In der Regel" => Ausnahme

- BT-Drs. 15/5065 S. 229, "Der neue Absatz 5 regelt den Nachweis der Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnis-
se in Deutschland. Die Kenntnisse werden durch Vorlage der
Bescheinigung eines erfolgreichen Einbürgerungstestes
nachgewiesen. Sie können aber auch auf andere Weise – etwa
durch eine entsprechende deutsche Schulausbildung (z. B.
Hauptschule) – nachgewiesen werden."

- BMI benennt auf seiner Website, dass ein Studium der Sozialwissenschaften ausreichend würde,
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/einbuergerung/...

- Gerne werden aber auch die Modulhandbüche für die absolvierten Studien für Bachelor und Master der Sozialwissenschaften und auch deine Notenübersicht bei.

Und dann die Frage: Wie kann die Behörde pauschal behaupten, dass mein Studium der Sozialwissenschaften nicht ausreichend sei, wenn es doch gerade das Fach ist, was jemanden befähigt die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland auf akademischen Niveau zu verstehen?

Laut lachend
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #19 - 20.02.2025 um 02:26:34
 
Aras schrieb am 20.02.2025 um 00:29:19:
Und dann die Frage: Wie kann die Behörde pauschal behaupten, dass mein Studium der Sozialwissenschaften nicht ausreichend sei, wenn es doch gerade das Fach ist, was jemanden befähigt die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland auf akademischen Niveau zu verstehen?
Laut lachend


Genau deswegen ist alles jetzt eine lol, wtf Situation.

In meinem Entwurf habe ich schon hierzu direkt auf den Zitat des BMIs verwiesen:

"Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann."

Ich habe dann die Beschreibung und inhaltliche Punkte des Studiengangs kopiert und dem Schreiben beigefügt. Dabei ist auch der Link vom Studiengang.

Das RP hat sich absolut null damit auseinandergesetzt. Das ist mir klar. Sie haben vermutlich nur den Name des Studiengangs gelesen und hatten direkt keine Ahnung.

Ich musste damals der unteren Verwaltungsbehörde auch kurz erklären, dass ich vom Einbürgerungstest befreit bin. Die untere VB wollte aber auch einen Sprachnachweis sehen, obwohl der Sprachnachweis schon für meine Aufnahme in den Studiengang / die Immatrikulation erforderlich war.

Läuft in Hessen  Zwinkernd
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Newman
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Antwort #20 - 20.02.2025 um 07:49:21
 
Gießkanne schrieb am 20.02.2025 um 02:26:34:
In meinem Entwurf habe ich schon hierzu direkt auf den Zitat des BMIs verwiesen:

"Ebenfalls vom Einbürgerungstest befreit ist, wer über einen deutschen Schulabschluss verfügt oder den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften nachweisen kann."


Das schreibt zwar das BMI auf seiner Website, ist aber keine Regelung, die in ganz Deutschland verbindlich gilt. Bei uns in Thüringen würden wir den Studienabschluss in Sozialwissenschaften wahrscheinlich akzeptieren, aber wir haben das für Thüringen auch so festgelegt.
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Gießkanne
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Antwort #21 - 20.02.2025 um 09:22:19
 
Newman schrieb am 20.02.2025 um 07:49:21:
Das schreibt zwar das BMI auf seiner Website, ist aber keine Regelung, die in ganz Deutschland verbindlich gilt. Bei uns in Thüringen würden wir den Studienabschluss in Sozialwissenschaften wahrscheinlich akzeptieren, aber wir haben das für Thüringen auch so festgelegt.


Auch BAMF verweist auf das BMI für Ausnahmefälle/Erleichterungen in Bezug auf den Einbürgerungstest.

Ich habe noch mal meine Checkliste der notwendigen Unterlagen von der unteren VB angeschaut - dort sind auch die unterschiedlichen Studiengänge als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung aufgelistet. Mir wäre das ganz neu, wenn mit Änderung des Gesetzes jetzt nur die Abgabe eines Einbürgerungstests möglich wäre.
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Aras
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Antwort #22 - 20.02.2025 um 10:17:57
 
Wofür steht VB?

Aber kurz: Ermessensnichtgebrauch.

Also so pauschal kann die Behörde nicht das mit einem Satz als nicht ausreichend erachten.

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Antwort #23 - 20.02.2025 um 10:57:03
 
Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
Wofür steht VB?


"Untere Verwaltungsbehörde" vermutlich.
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Antwort #24 - 20.02.2025 um 14:43:28
 
Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
Wofür steht VB?



lottchen schrieb am 20.02.2025 um 10:57:03:
"Untere Verwaltungsbehörde" vermutlich.


Ja, Verwaltungsbehörde. Ich war da leider etwas zu faul, das Wort komplett aufzuschreiben.

Aras schrieb am 20.02.2025 um 10:17:57:
Aber kurz: Ermessensnichtgebrauch.

Also so pauschal kann die Behörde nicht das mit einem Satz als nicht ausreichend erachten.



Es dauert ja nur 1 Minute, den Name des Studiengangs + Name der Uni zu googeln.
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SimonB
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Antwort #25 - 21.02.2025 um 18:31:45
 
Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Update: 

Dem RP ist eben auch für deine Klage nichts Besseres oder anderes eingefallen als X-mal-Verwendung der dafür erfundenen Textbausteine. Es wird dort keiner jedes Mal etwas Neues erfinden.

Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
dass angeblich direkt nach Eingang meines Antrages die Sicherheitsfragen an die weiteren Behörden abgeschickt wurden.

Ist das für dich von Wichtigkeit? Müsste dir als Antragsteller die VB   den Verfahrensablauf mitteilen? Oder hattest du selbst danach gefragt und dem VG gegenüber hätten sie also gelogen?

Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
Ich schreibe jetzt echt voller Freude die Stellungnahme.

Ja, trotzdem möglichst sachlich bleiben.
Das VG soll ja in der Sache und beide Seiten "werten, bewerten, abwägen".

Gießkanne schrieb am 19.02.2025 um 23:14:32:
dass mein MA (Sozialwissenschaften, aus Deutschland) als ausreichenden Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt. 

Bezieht sich die Beklagte dabei speziell auf den "Einbürgerungstest/Leben in Deutschland"?

Gießkanne schrieb am 20.02.2025 um 02:26:34:
Das RP hat sich absolut null damit auseinandergesetzt.

Ist ja in diesem Fall vllt. sehr gut für dich. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #26 - 22.02.2025 um 00:43:47
 
SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Dem RP ist eben auch für deine Klage nichts Besseres oder anderes eingefallen als X-mal-Verwendung der dafür erfundenen Textbausteine. Es wird dort keiner jedes Mal etwas Neues erfinden.

Ich frage mich echt, wer diese Stellungnahme erfasst hat und wie so etwas freigegeben werden konnte bzw. noch verwendet wird. Wenn ich an der Uni wäre und dieses Schreiben meine Hausarbeit wäre, wäre ich komplett durchgefallen. Da alles noch im Verfahren ist, gehe ich nicht genau ins Detail. Ich kann schon sagen: überall war ein Bezug von X Statistik zu X Thema katastrophal in irrtümliche Zusammenhänge gebracht. An anderen Stellen belegte das RP quasi von selbst die eigene Untätigkeit.

SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Ist das für dich von Wichtigkeit? Müsste dir als Antragsteller die VB   den Verfahrensablauf mitteilen? Oder hattest du selbst danach gefragt und dem VG gegenüber hätten sie also gelogen?

Ich habe nach Gehaltserhöhung im Okt 2024 aktuelle Gehaltsabrechnungen ans RP abgeschickt und gleichzeitig nach dem Bearbeitungsstand gefragt. Ich fragte insb., ob bisher die Sicherheitsabfragen veranlasst wurden oder nicht. Überall wird gerne argumentiert, dass das Einbürgerungsverfahren genau aufgrund der langwidrigen Sicherheitsabfragen besonders lange dauert. Ich wollte ja natürlich herausfinden, ob (damals) ca. 6 Monate nach Antragstellung eine Bearbeitung überhaupt begonnen hat oder nicht. Die Anfrage zu den Sicherheitsabfragen war schon damals gut überlegt Zwinkernd

SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Ja, trotzdem möglichst sachlich bleiben.

Im ersten Entwurf war es wohl meinen ersten Impuls, wirklich alles aus der Stellungnahme zu widerlegen. Dabei hatte ich viele Statistik / Tatsachen als Gegenargument zu den genannten Themen in der Stellungnahme des RPs gefunden/aufgeschrieben.

Am Ende habe ich die ganzen Argumentationen weggelassen und mich sachlich auf meinen Prozess und die Behauptung zum "fehlenden" Nachweis fokussiert.

SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Bezieht sich die Beklagte dabei speziell auf den "Einbürgerungstest/Leben in Deutschland"?

Nein, nicht explizit auf den Einbürgerungstest. Nur, dass mein Masterstudium als Nachweis der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht genügt.

SimonB schrieb am 21.02.2025 um 18:31:45:
Ist ja in diesem Fall vllt. sehr gut für dich

Das ist schon die Hoffnung Zwinkernd Ich war schon echt erleichtert, als ich die Stellungnahme des RPs gelesen habe





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SimonB
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Antwort #27 - 22.02.2025 um 11:02:00
 
Gießkanne schrieb am 22.02.2025 um 00:43:47:
An anderen Stellen belegte das RP quasi von selbst die eigene Untätigkeit. 

Das "punktet" hoffentlich für dich.

Gießkanne schrieb am 22.02.2025 um 00:43:47:
ob bisher die Sicherheitsabfragen veranlasst wurden oder nicht.

Ist das für dich von Wichtigkeit? Ich denke, das RP muss nicht jeweils den jeweiligen Stand des Verfahrens mitteilen.
Dann kämen die ja nie aus dem Quark, sorry.

Dass nun als Argument kommt, direkt nach Eingang deines Antrages  hätte man usw, kann so sein. Dort liegt und wartet auch dein Antrag evtl. längst auf den jeweiligen Bearbeitungsstapeln. Erst, wenn alles von allen beteiligten Behörden komplett und sauber zurück ist, kann das RP auch dein Verfahren abschließen.

Nicht nur hier in diesem Forum ist häufig darüber diskutiert worden, was Wartezeit und Bearbeitungszeit aus Sicht der jeweils Beteiligten ist. Das hat mW nichts Praktikables für die Antragsteller gebracht, wenn man vom Rechtsmittel Untätigkeitsklage absieht.

Viel Glück!


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Antwort #28 - 24.02.2025 um 22:15:36
 
SimonB schrieb am 22.02.2025 um 11:02:00:
Ist das für dich von Wichtigkeit?

Jein. Ich erwarte auf keinen Fall, dass das RP meine Hand hält und mich unaufgefordert über jeden einzelnen Schritt im Verfahren informiert. Es gibt aber schon EBHs, die auf Nachfrage beantworten, wie der Stand der Sicherheitsabfragen aussieht.

Die RPs begründen von selbst oft eine längere Bearbeitungszeit teils aufgrund der Sicherheitsabfragen. Die Gerichte erkennen das auch an - hier ist ein Beispiel aus Hessen: 

Punkt 13 - https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240001264

Oder die hervorragende Arbeit von @Einer und der Beschluss 10 K 2184/24.GI: 
Einer schrieb am 14.10.2024 um 13:27:53:
Ich habe beim Gericht angerufen und den Einstellungsbeschluss in Dari's Klage in anonymisierter Form erhalten (siehe Anhang). Die Begründung der Kostenentscheidung ist... interessant. Kann man sich in ähnlichen Situationen (Klage erhoben 9 Monate nach Antragseingang bei der EBH) in Verfahren gegen das RP Darmstadt auf diese Entscheidung berufen, zum Beispiel vor dem VG Darmstadt, oder in Verfahren gegen das RP Kassel vor dem VG Kassel? Oder berücksichtigen andere hessische Gerichte die Meinung des VG Gießen nicht?


Die Frage der Sicherheitsabfragen ist auch eher vielmehr interessant, denn laut dem hessichen VVStaVerf (Punkt 6.13) müssen vor einer Entscheidung Sachverhaltsermittlungen (6.3.1-5) wiederholt werden, wenn die Bearbeitungszeit durch die Einbürgerungsbehörde 6 Monate überschreitet:

https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/verwaltungsvorschrif...

SimonB schrieb am 22.02.2025 um 11:02:00:
Viel Glück!


Und danke! Smiley
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