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[Noch eine]Untätigkeitsklage gegen das RP Gießen (Gelesen: 484 mal)
Gießkanne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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23.11.2024 um 19:40:02
 
Guten Abend zusammen,

nun bin ich auch so weit und möchte gegen das RP Gießen eine Untätigkeitsklage erheben. Hier kommt eine ganz lange Post...ich entschuldige mich im Voraus!

Ich habe die unterschiedlichen Threads hier zum Thema gelesen und hätte einige Fragen. Ich möchte die Klageschrift alleine verfassen und sie ans Verwaltungsgericht Gießen schicken. Vorab - ich weiß, dass ich hier keine Rechtsberatung erhalte! Ich weiß, dass ich Zeitnah die Klage erheben kann und möchte nun hier einige Meinungen einholen. Mein Plan: Ich würde im Dezember dem RP eine Frist setzen und im Januar/Februar die Klage erheben. 

Der bisherige Verlauf:

27.02.2024 - Antrag bei der Ausländerbehörde Gießen eingegangen

06.03.2024 - persönlicher Termin bei der AB zum Unterschreiben der Unterlagen - Antrag elektronisch ans RP geschickt

Schreiben vom 27.03.2024 - Bestätigung des Eingangs (06.03.2024) durch RP / gleichzeitig aufgefordert, Gebühr i.H.v 255€ zu bezahlen

08.04.2024 - Gebühr von meinem Bankkonto abgebucht. Gebühr wurde direkt am Tag des Erhalts der Bestätigung vom RP überwiesen

Schreiben vom 26.04.2024 - Bestätigung der Zahlung durch RP

15.10.2024 - unaufgefordert RP geschrieben und aktuelle Lohnabrechnungen geschickt. Gleichzeitig nach dem Bearbeitungsstand gefragt und insbesondere, ob bereits Auskünfte aus den weiteren Behörden bereits eingeholt wurden oder zumindest erste Anfragen erfolgt haben.

15.10.2024 - automatische Rückmeldung vom RP: "Die Bearbeitung Ihres Anliegens wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Von Sachstandsanfragen bitten wir abzusehen, Sie erhalten unaufgefordert eine Rückmeldung von uns."

Bis heute noch keine Rückmeldung.

Das RP Gießen macht einiges anders als in Kassel und Darmstadt. Erfahrungsgemäß kommt die Zahlungsaufforderung bei "einfachen Fällen" direkt mit der Eingangsbestätigung. Ich bin aber daher davon ausgegangen, dass eine Bearbeitung in der Tat beginnen wird, denn im Schreiben steht:

"Die weitere Bearbeitung ihres Antrages ist auch von der vorherigen und vollständigen Kostenschuld in Höhe der voraussichtlich fällig werdenden Verwaltungsgebühr abhängig."

255€ wurde direkt festgesetzt, denn bei der Zahlungsaufforderung steht:

"Gemäß §16 Hessiches Verwaltungskostengesetz in der zurzeit geltenden Fassung mache ich in pflichtmäßiger Ausübung des mir zustehenden Ermessens die weitere Bearbeitung..."

Eine Freundin von mir aus der EU hat genau dieselben Standardschreiben erhalten. Sie hat im Oktober/November 2023 ihren Antrag abgegeben und schon im Februar 2024 ihre Einbürgerungsurkunde bekommen. Auf der Homepage des RPs ist es nicht ersichtlich, dass es 2 unterschiedliche Abteilungen für EU Bürger*innen/nicht EU-Bürger*innen gibt. Ein Mitarbeiter der AB Gießen hat ihr das nun mündlich mitgeteilt.

Ich habe den Fall und Beschluss von @Dari gelesen (danke @Einer!) und komme endlich zu meinen Fragen für die Klageschrift:

In der Klageschrift wäre es hilfreich, noch mal explizit auf die Zahlungsaufforderung bzw. "weitere Bearbeitung erst wenn bezahlt" und "nach eigenem Ermessen 255€" zu verweisen? Noch mal: als Antragsstellerin bin ich davon ausgegangen, dass ab der Zahlung die weitere Bearbeitung beginnt.

Wenn ja: soll ich noch mal die Bestätigungen des RPs in Kopieform als Anhang einreichen? Oder eher nicht? Diese Standard Bestätigungen müssten dem Gericht schon bekannt sein? Oder? 

Ist es hilfreich, auf andere Gerichtsurteile zu verweisen oder soll ich mich am Besten nur am eigenen Verlauf halten? @Aras - ich habe auch deine Klageschrift gelesen (danke, dass du sie gepostet hast!) und sehe, dass ihr auf euren Fall fokussiert habt.

Im Fall von @Dari haben wir gesehen, dass die Fristsetzung gegenüber das RP nichts gebracht hat und die Klage eher deshalb verzögert wurde. Soll ich vielleicht doch direkt im Dezember die Klage erheben? Das wären genau 9 Monate nach der Antragstellung.

Mein Antrag ist theoretisch unvollständig, denn bis Dato habe ich die aktualisierte Loyalitätserklärung nicht abgegeben bzw. wurde auch nicht dazu aufgefordert, sie abzugeben. Wäre das ein weiteres Zeichen für die Nicht-Bearbeitung meines Antrages, das ich in der Klageschrift erwähnen soll? Soll ich die aktualisierte, unterschriebene Loyalitätserklärung mit der Klageschrift abgeben? Oder die aktualisierte Loyalitätserklärung erst lieber gar nicht erwähnen?

Danke zusammen! Es tut mir noch mal leid wegen des Buchs hier - ich würde mich sehr auf ein zusätzliches Feedback freuen.
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dim4ik
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Antwort #1 - 23.11.2024 um 22:04:32
 
Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
In der Klageschrift wäre es hilfreich, noch mal explizit auf die Zahlungsaufforderung bzw. "weitere Bearbeitung erst wenn bezahlt" und "nach eigenem Ermessen 255€" zu verweisen? 

Kannst gleich in der Klageschrift darauf hinweisen.

Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
soll ich noch mal die Bestätigungen des RPs in Kopieform als Anhang einreichen?

Ja, alles was dein unverzügliches Handeln und Reaktion auf Auufforderungen des RP bzw. dessen Untätigkeit beweist, sollst du gleich belegen.

Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Ist es hilfreich, auf andere Gerichtsurteile zu verweisen oder soll ich mich am Besten nur am eigenen Verlauf halten? 

S. oben: du kannst auch auf sämtliche Gerichtsurteile verweisen, wo zugunsten den Klägern entschieden wurde. Ob das hilft, wirst du erst später sehen.

Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Im Fall von @Dari haben wir gesehen, dass die Fristsetzung gegenüber das RP nichts gebracht hat und die Klage eher deshalb verzögert wurde. Soll ich vielleicht doch direkt im Dezember die Klage erheben? Das wären genau 9 Monate nach der Antragstellung.

Ich würde direkt klagen. Schließlich hast du ja bereits Mitte Oktober es versucht, dich beim RP zu erkundigen, und hast im Prinzip eine nichts sagende und nicht personalisierte "Anrufbeantworter"-Rückmeldung bekommen. Sollte deine Klage dann auch vermutlich bei der selben Richterin auf dem Tisch landen, die auch Daris Klage beschieden hat, dürfte man vermutlich mit einem ähnlichen Ausgang rechnen.

Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 19:40:02:
Mein Antrag ist theoretisch unvollständig, denn bis Dato habe ich die aktualisierte Loyalitätserklärung nicht abgegeben bzw. wurde auch nicht dazu aufgefordert, sie abzugeben. Wäre das ein weiteres Zeichen für die Nicht-Bearbeitung meines Antrages, das ich in der Klageschrift erwähnen soll? Soll ich die aktualisierte, unterschriebene Loyalitätserklärung mit der Klageschrift abgeben? Oder die aktualisierte Loyalitätserklärung erst lieber gar nicht erwähnen?

Ich würde das gar nicht erwähnen. Vielleicht will das RP von dir bloß eine mündliche Stellungnahme dazu oder sogar gar keine. Schließlich musst du es nicht wissen; du hast alle Unterlagen, die von dir bisher verlangt wurden, eingereicht, die Gebühr bezahlt und seitdem nichts mehr vom RP gehört, auch nach einer entsprechenden Anfrage - daher ab zum Gericht!
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Gießkanne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 23.11.2024 um 23:14:53
 
Tausend Dank für deine Rückmeldung - das hilft schon viel bei der Orientierung des Schreibens.

Bzgl. der Loyalitäterklärung:

Bei der Antragstellung [zumindest Raum Mittelhessen] müssen alle Unterlagen, wo ein Unterschrift benötigt wird, vor der untere Verwaltungsbehörde unterschrieben werden. Erst dann, wenn ein Antrag vollständig ist, wird er ans RP für die abschließende Bearbeitung weitergeleitet.

Ich bin mir sicher, dass ich die neue Loyalitätserklärung aus Juni 2024 unterschreiben muss. Nun wie/wann/wo weiß ich noch überhaupt nicht.
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Ragga
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Antwort #3 - 01.12.2024 um 17:40:26
 
LetMeGoogleThatForYou.

https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/anlage_04-loyalitaet...

Unterschrieben an die untere Verwaltungsbehörde schicken. Die "Unvollständigkeit" deines Antrags hat keine Auswirkung auf das Gerichtsverfahren, da die fehlenden Unterlagen nicht angefordet wurden.  22
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SimonB
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Antwort #4 - 01.12.2024 um 20:23:56
 
Ragga schrieb am 01.12.2024 um 17:40:26:
Unterschrieben an die untere Verwaltungsbehörde schicken.

Das wird nichts nützen. Es soll eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Es wird die Unterschrift der L-Erklärung vor Ort gefordert werden.

Gießkanne schrieb am 23.11.2024 um 23:14:53:
Nun wie/wann/wo weiß ich noch überhaupt nicht.

Das wird die Behörde dir mitteilen. Ob mit oder ohne Klage.
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Ragga
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Antwort #5 - 03.12.2024 um 05:12:14
 
SimonB schrieb am 01.12.2024 um 20:23:56:
Das wird nichts nützen. Es soll eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

Schadet auch nicht. Das verlinkte Formular selbst hat ein Kontrollkästchen für die Einreichung per Post.
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SimonB
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Antwort #6 - 03.12.2024 um 13:11:53
 
Ragga schrieb am 03.12.2024 um 05:12:14:
hat ein Kontrollkästchen für die Einreichung per Post.

Wo wird denn die "Einreichung per Post" von der Behörde bestätigt?

Die vorstehende Erklärung ist
- in meiner Gegenwart von dem/der Antragsteller/in unterzeichnet worden. 
- schriftlich eingereicht worden.


Per Post könnte auch in Hessen jedermann eine solche L-Erklärung für den Fragesteller absenden.
In anderen Bundesländern/bei EBH werden die aktuellen L-Erklärungen persönlich auf-und entgegengenommen.

Der Fragesteller wird zuerst erfahren, ob es nicht schadet.

Die genau 9 Monate nach Antragstellung haben nichts mit der noch fehlenden aktuellen L-Erklärung zu tun.

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Gießkanne
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Antwort #7 - 03.12.2024 um 20:01:34
 
Ragga schrieb am 01.12.2024 um 17:40:26:
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Danke? Aber ich habe nicht wortwörtlich gemeint, wo die Loyalitätsklärung zu finden ist. Die Infos auf der Seite des Innenministeriums sind mir gut bekannt.

SimonB schrieb am 03.12.2024 um 13:11:53:
Die vorstehende Erklärung ist
- in meiner Gegenwart von dem/der Antragsteller/in unterzeichnet worden


Erfahrungsgemäß ist das die Praxis in Hessen - Unterschrift benötigt? Wenn ja, vor der Behörde unterschreiben.

SimonB schrieb am 03.12.2024 um 13:11:53:
Die genau 9 Monate nach Antragstellung haben nichts mit der noch fehlenden aktuellen L-Erklärung zu tun.

Ich glaube, es hat sich dann mit der L-Erklärung geklärt.

Es stimmt - ich habe ja immerhin vor der Gesetzesänderung einen vollständigen und aktuellen Antrag abgegeben. 

Ich lasse das Thema bei der Klageschrift weg. 
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