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Familienzusammenführung von zwei Ausländer (Gelesen: 449 mal)
smkbs
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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19.11.2024 um 10:43:48
 
Liebes Team,

ich bin Kamerunerin, habe in Deutschland studiert und arbeite hier. Ich besitze ein Niederlassungserlebnis.

Ich habe bei der kamerunische Botschaft in Frankreich vor paar Tage ein ebenfalls Kameruner geheiratet, der sich illegal in Frankreich aufhält.

Aktuell bin ich von Ihm, im dritten Monat schwanger. Welche Möglichkeit haben wir , damit wir in Deutschland zusammenleben ohne dass er erst zurück nach Kamerun einreisen muss.

Seine Unterstützung ist angesichts der Schwangerschaft für mich wichtig, vor allem da ich ein kleines Kind aus einer frühere Beziehung habe.

Ich würde mich freuen auf Ihre Unterstützung .

Mit freundlichen Grüßen
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Aras
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Antwort #1 - 19.11.2024 um 11:03:31
 
Lebst du mehr als fünf Jahre in Deutschland? Wahrscheinlich ja, Dann wird wohl dein Kind deutsch?

Ggf. kann er bei der deutschen Botschaft in Paris eine ANtrag für ein nationales Visum stellen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 19.11.2024 um 12:30:20
 
Aras schrieb am 19.11.2024 um 11:03:31:
Ggf. kann er bei der deutschen Botschaft in Paris eine ANtrag für ein nationales Visum stellen. 

Als Illegaler? Er muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben um dort seinen Antrag stellen zu können. Den hat er als Illegaler doch nicht, oder?

Ich sehe da keine Möglichkeit, den Antrag nicht in Kamerun stellen zu müssen.
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Petersburger
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Antwort #3 - 19.11.2024 um 18:01:57
 
lottchen schrieb am 19.11.2024 um 12:30:20:
Er muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich haben um dort seinen Antrag stellen zu können. Den hat er als Illegaler doch nicht, oder?

Bedeuten die Worte "gewöhnlich" und "rechtmäßig" dasselbe?

Wenn nein, warum setzt Du sie hier gleich?
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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smkbs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.11.2024 um 22:36:43
 
@Aras,
Ja ich wohne seit 17 J in Deutschland. Und Ja das Kind wird Deutsch. Für den Eintrag bei der Botschaft in Paris , wird nicht sein Aufenthaltserlaubnis benötigt?
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Aras
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Antwort #5 - 20.11.2024 um 22:38:11
 
Es kommt wie Petersburger eigentlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt an...
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Antwort #6 - 20.11.2024 um 22:52:54
 
Kann er hier in Deutschland ein Asylantrag stellen, und dann aus Asylverfahren raus ?
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Antwort #7 - 20.11.2024 um 22:53:24
 
Kann er hier in Deutschland ein Asylantrag stellen, und dann aus Asylverfahren raus ?
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Aras
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Antwort #8 - 20.11.2024 um 22:57:56
 
Klar kann er einen Asylantrag stellen, aber dann schicken die in zurück nach Frankreich. Oder ist er garnicht registriert in Frankreich?

Also ihr habt Zeit papiere zu besorgen und das ganze über die legale Schiene zu machen. Warum soll er in die Asyl-Knochenmühle?
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reinhard
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Antwort #9 - 20.11.2024 um 23:04:05
 
Ein Asylantrag ist eine Sackgasse. Er muss ja staatliche Verfolgung in Kamerun nachweisen und belegen, dass er deshalb das Land verlassen hat.

Nach Ablehnung und ggf. Abschiebung bekommt er ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Familienzusammenführung von Kamerun aus ab 2029 möglich.

Es ist egal, ob Frankreich (zuständig) oder Deutschland (zuständig bei Fristversäumnis) das durchführt, die Einreisesperre bezieht sich auf den Schengenraum.

Sucht lieber eine vernünftige Lösung. Wenn es um Familienzusammenführung geht, muss er das eigentlich von Kamerun aus beantragen. Du kannst bei Deiner Ausländerbehörde fragen, ob sie einem Visumantrag aus Paris zustimmen. Er kann in Paris fragen, ob die Botschaft sich für zuständig hält. Das Risiko kennt Ihr beide, er muss als Plan B den Antrag in Jaunde stellen.
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smkbs
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 20.11.2024 um 23:28:58
 
Schon wahr. Meine Sorge ist der lange Bearbeitungszeit in Kamerun. Wenn er nach Kamerun einreist, um sein Visium zu beantragen zwecks FZF , müssen wir mit mindestens 18 Monate rechnen. Wird nicht einfach für mich alleine mit den Kindern klar zu kommen.
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Aras
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Antwort #11 - 20.11.2024 um 23:55:31
 
Ich sehe jetzt nicht warum die Ausländerbehörde gefragt werden soll, ob diese den Antrag aus Paris akzeptieren oder nicht. Die Ausländerbehörde muss nur die Zustimmung zur Visa-Erteilung geben, und dabei geht es um die Prüfung der inländischen Voraussetzungen. Somit ist eine Erlaubnis oder Verweigerung der Antragsbearbeitung durch die Ausländerbehörde bezüglich einer Antragstellung in Paris völlig belanglos. Sie muss den Antrag bearbeiten.

Im Visum Handbuch wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt verwiesen. Selbst zum Falle eines ausreisepflichtigen Ausländers wird Bezug genommen. Also er soll den Antrag bei der deutschen Botschaft in Paris stellen.
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Antwort #12 - 21.11.2024 um 10:18:12
 
reinhard schrieb am 20.11.2024 um 23:04:05:
Du kannst bei Deiner Ausländerbehörde fragen, ob sie einem Visumantrag aus Paris zustimmen. Er kann in Paris fragen, ob die Botschaft sich für zuständig hält. 

Beide Hinweise sind zwar richtig - Fragen kann man immer - aber absolut nicht zielführend.

Die ABH entscheidet nicht, ob die nach Zustimmung anfragende AV zuständig war oder ist. Selbst wenn sie eine örtliche Unzuständigkeit annehmen würde, wäre das kein rechtlich haltbarer Grund, die Zustimmung zum gestellten Antrag zu verweigern.
"Die Voraussetzungen für die Erteilung liegen zwar alle vor, aber wir stimmen nicht zu, weil der Antrag nicht in ihrer Behörde hätte gestellt werden dürfen" - unvorstellbar, dass das durchkäme.

Und die AV wird sich bei einer solchen Anfrage per Mail selbstverständlich nicht für zuständig halten. Hier sind alle denkbaren Belege vorzulegen, um der AV nachzuweisen, dass sie zuständig IST.
Da würde ich einfach alles nur Mögliche zusammensuchen, um nachzuweisen, wo ich mich in den letzten (mindestens) sechs Monaten (fast) ununterbrochen aufgehalten habe.
So etwas legt man dann aber zum Visumantrag. Nicht als Anlage zu einer Email mit einer einfachen Frage.


In einem Fall wie diesem (schwanger mit ungeborenem deutschen Kind) würde ich tatsächlich zuerst den Weg zur ABH gehen. Die hat alle Unterlagen um zu überprüfen, dass das ungeborene Kind die deutsche StAng mit der Geburt erwirbt. Wenn das der Fall ist, sollte sie in dem Zusammenhang gleich eine Vorabzustimmung ausstellen (darum muss man bitten!), da anders der "Vorwirkung des Schutzgebots aus Artikel 6 GG" wohl nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

AVwV zum AufenthG:
Zitat:
28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.

Das fette und unterstrichene Wort "kann" heißt übrigens nicht, wie an anderen Stellen im AufenthG, dass der Behörde hier Ermessen eröffnet ist und sie es ebenso tun wie auch (im pflichtgemäßen Ermessen) lassen kann. Vielmehr wurde dieser Text formuliert um klarzustellen, dass das möglich ist! Das war vor 2009 nämlich nach dem Buchstaben des Gesetzes überhaupt nicht klar. Im nächsten Absatz steht dort:
Zitat:
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, ... Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, ...

Damit ist absolut unmissverständlich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein solches Visum zu erteilen IST. Und auch, dass erforderlichenfalls Terminbuchungen und ähnliche Unsäglichkeiten der heutigen Zeit keine Rolle spielen können, denn das Visum ist rechtzeitig zu erteilen.

Ohne eine Vorabzustimmung wird die AV vor so vielen offenen Fragen stehen (Sind wir örtlich zuständig? Sind die Voraussetzungen überhaupt gegeben?), dass es zumindest verständlich wäre, wenn sie einen Sack vermutlich erfolgloser Arbeit vermeiden wollte, indem sie sich für unzuständig erklärt.

Mit einer Vorabzustimmung ist im Grunde alles klar. Es bleibt nur noch die Frage der örtlichen Zuständigkeit.

Und: Es schadet keinesfalls, das von Aras hier eingestellte Dokument auszudrucken und mitzunehmen. Sehr seltene Fälle müssen nicht jedem geläufig sein. Dass ein "Illegaler" kommt und ein Visum will, ist aber äußerst selten.


ABER:
Im ganz konkreten Fall, in dem der Kindesvater aus einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen kommt, wird die Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht in zehn Minuten erledigt sein, wie in "Apostille-Staaten" oder wenigstens bei legalisierten Urkunden. Man darf zwar vermuten, dass Eure Heiratsurkunde nicht genauso intensiv wie andere Urkunden überprüft werden muss - sie wurde schließlich in einer AV errichtet -, aber was ist mit den Geburtsurkunden?
Und wie soll die AV in Frankreich kamerunische Urkunden überprüfen?
Sie kann es zweifellos, indem sie die Botschaft in Jaunde um Amtshilfe bittet, aber schneller wird der ganze Prozess dadurch nicht.

smkbs schrieb am 19.11.2024 um 10:43:48:
Seine Unterstützung ist angesichts der Schwangerschaft für mich wichtig, vor allem da ich ein kleines Kind aus einer frühere Beziehung habe.

Ich sehe keine Möglichkeit, dass Du diese Unterstützung ohne Gesetzesverstöße erhalten kannst. Illegal in Frankreich bedeutet doch, dass sein Aufenthalt in Deutschland auch nicht "erlaubter" wäre. Und ein Visum für Deutschland vor der Geburt wird aus den gerade genannten Gründen eine äußerst sportliche Aufgabe.

Eine Vorabzustimmung ohne überprüfte Urkunden ist zwar rein theoretisch denkbar, indem eine Bedingung in die Zustimmung aufgenommen wird ("falls alle vorgelegten Urkunden überprüft sind" o. dgl.), aber ob die ABH sich auf so etwas einlässt?
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