reinhard schrieb am 20.11.2024 um 23:04:05:Du kannst bei Deiner Ausländerbehörde fragen, ob sie einem Visumantrag aus Paris zustimmen. Er kann in Paris fragen, ob die Botschaft sich für zuständig hält.
Beide Hinweise sind zwar richtig - Fragen kann man immer - aber absolut nicht zielführend.
Die
ABH entscheidet nicht, ob die nach Zustimmung anfragende
AV zuständig war oder ist. Selbst wenn sie eine örtliche Unzuständigkeit annehmen würde, wäre das kein rechtlich haltbarer Grund, die Zustimmung zum gestellten Antrag zu verweigern.
"
Die Voraussetzungen für die Erteilung liegen zwar alle vor, aber wir stimmen nicht zu, weil der Antrag nicht in ihrer Behörde hätte gestellt werden dürfen" - unvorstellbar, dass das durchkäme.
Und die
AV wird sich bei einer solchen Anfrage per Mail selbstverständlich nicht für zuständig halten. Hier sind alle denkbaren Belege vorzulegen, um der
AV nachzuweisen, dass sie zuständig IST.
Da würde ich einfach alles nur Mögliche zusammensuchen, um nachzuweisen, wo ich mich in den letzten (mindestens) sechs Monaten (fast) ununterbrochen aufgehalten habe.
So etwas legt man dann aber zum Visumantrag. Nicht als Anlage zu einer Email mit einer einfachen Frage.
In einem Fall
wie diesem (schwanger mit ungeborenem deutschen Kind) würde ich tatsächlich zuerst den Weg zur
ABH gehen. Die hat alle Unterlagen um zu überprüfen, dass das ungeborene Kind die deutsche StAng mit der Geburt erwirbt. Wenn das der Fall ist, sollte sie in dem Zusammenhang gleich eine
Vorabzustimmung ausstellen (darum muss man bitten!), da anders der "Vorwirkung des Schutzgebots aus Artikel 6 GG" wohl nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
AVwV zum
AufenthG:
Zitat:28.1.4 Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen
Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Das fette und unterstrichene Wort "kann" heißt übrigens nicht, wie an anderen Stellen im
AufenthG, dass der Behörde hier Ermessen eröffnet ist und sie es ebenso tun wie auch (im pflichtgemäßen Ermessen) lassen kann. Vielmehr wurde dieser Text formuliert um klarzustellen, dass das möglich ist! Das war vor 2009 nämlich nach dem Buchstaben des Gesetzes überhaupt nicht klar. Im nächsten Absatz steht dort:
Zitat:Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, ... Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, ...
Damit ist absolut unmissverständlich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein solches Visum zu erteilen IST. Und auch, dass erforderlichenfalls Terminbuchungen und ähnliche Unsäglichkeiten der heutigen Zeit
keine Rolle spielen können, denn das Visum
ist rechtzeitig zu erteilen.
Ohne eine
Vorabzustimmung wird die
AV vor so vielen offenen Fragen stehen (Sind wir örtlich zuständig? Sind die Voraussetzungen überhaupt gegeben?), dass es zumindest verständlich wäre, wenn sie einen Sack vermutlich erfolgloser Arbeit vermeiden wollte, indem sie sich für unzuständig erklärt.
Mit einer
Vorabzustimmung ist im Grunde alles klar. Es bleibt nur noch die Frage der örtlichen Zuständigkeit.
Und: Es schadet keinesfalls, das von Aras hier eingestellte Dokument auszudrucken und mitzunehmen. Sehr seltene Fälle müssen nicht jedem geläufig sein. Dass ein "Illegaler" kommt und ein Visum will, ist aber äußerst selten.
ABER:
Im ganz konkreten Fall, in dem der Kindesvater aus einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen kommt, wird die Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht in zehn Minuten erledigt sein, wie in "Apostille-Staaten" oder wenigstens bei legalisierten Urkunden. Man darf zwar vermuten, dass Eure Heiratsurkunde nicht genauso intensiv wie andere Urkunden überprüft werden muss - sie wurde schließlich in einer
AV errichtet -, aber was ist mit den Geburtsurkunden?
Und wie soll die
AV in Frankreich kamerunische Urkunden überprüfen?
Sie
kann es zweifellos, indem sie die Botschaft in Jaunde um Amtshilfe bittet, aber schneller wird der ganze Prozess dadurch nicht.
smkbs schrieb am 19.11.2024 um 10:43:48:Seine Unterstützung ist angesichts der Schwangerschaft für mich wichtig, vor allem da ich ein kleines Kind aus einer frühere Beziehung habe.
Ich sehe
keine Möglichkeit, dass Du diese Unterstützung ohne Gesetzesverstöße erhalten kannst. Illegal in Frankreich bedeutet doch, dass sein Aufenthalt in Deutschland auch nicht "erlaubter" wäre. Und ein Visum für Deutschland vor der Geburt wird aus den gerade genannten Gründen eine äußerst sportliche Aufgabe.
Eine
Vorabzustimmung ohne überprüfte Urkunden ist zwar rein theoretisch denkbar, indem eine Bedingung in die Zustimmung aufgenommen wird ("falls alle vorgelegten Urkunden überprüft sind" o. dgl.), aber ob die
ABH sich auf so etwas einlässt?