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Mitteilungspflicht bei Job-Verlust nach Einladung zur Einbürgerung (Gelesen: 353 mal)
marumpel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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17.11.2024 um 23:04:43
 
Ich habe ein knappes Jahr nach dem Einreichen meines Einbürgerungsantrags einen Termin für die Einbürgerung erhalten. Den ersten Termin habe ich wegen eines Urlaubs verschoben.

Nun habe ich in der Zwischenzeit vor dem Ersatztermin meinen Job verloren. Muss ich das noch der ABH melden? Oder ist die Entscheidung zur Einbürgerung schon mit der Einladung getroffen?
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unlucky_hessian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.11.2024 um 00:36:48
 
Ich hätte so einen wichtigen Termin nicht verschoben, aber im Nachhinein ist man immer schlauer. Es tut mir leid für dich.

Grundsätzlich gibt's bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine Mitteilungspflicht. Egal ob 10 Minuten vor dem Termin, 10 Tagen oder 10 Monaten. Du muss dich deshalb auf jeden Fall bei der EBH melden.

Welchen Aufenthaltstitel hast du denn gerade? Wenn du eine Niederlassungserlaubnis besitzt, dann braucht die ABH darüber gar nicht zu wissen. Wenn du einen befristeten AT hast, könnte es mehr kompliziert sein.

Handelt es sich bei dir um eine betriebsbedingte Kündigung? Wenn nicht, und wenn du noch keinen Aufhebungsvertrag unterschrieben hast, ein anderer Weg wäre, dass du bis zum Einbürgerungstermin auf Zeit spielst. Denn eine Kündigung unter diesen Umständen braucht m.E. deine Zustimmung. Ich gehe hier davon aus, dass du nicht während der Probezeit gekündigt wurdest. Ggf. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten.
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Aras
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Antwort #2 - 18.11.2024 um 00:56:58
 
Die Frage ist auch ob § 40a StAG greift. Wann wurde der Einbürgerungsantrag gestellt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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marumpel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 18.11.2024 um 10:41:11
 
Danke für die Rückmeldungen.

Aras, der Antrag wurde am 21. August 2023 gestellt, also gerade noch in der Frist des § 40a StAG.
Welche Auswirkung hat das?

Ich bin aktuell mit AE in Deutschland, und es war eine Kündigung in der Probezeit.
Allerdings war ich auch vorher dementsprechend in Probezeit mit geringem Einkommen (etwa 1800 EUR brutto), und hatte das im Einbürgerungsantrag auch so angegeben.

Ich hatte den Antrag als Ehepartner eines Deutschen gestellt, und die Einkünfte meines Ehepartners sind ausreichend, damit wir beide keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Ist in diesem Fall meine Anstellung noch zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung?
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Puncherfaust
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Antwort #4 - 18.11.2024 um 10:56:33
 
Du musst das melden, ist eine entscheidende Einbürgerungsvoraussetzung.

Du würdest dich ansonsten auch strafbar machen.

Die Frage, ob du das alles dann zu vertreten hast und es vllt. unschädlich ist (bzgl. §40a) trifft die EBH. Das machst nicht du ersatzweise.

unlucky_hessian schrieb am 18.11.2024 um 00:36:48:
Welchen Aufenthaltstitel hast du denn gerade? Wenn du eine Niederlassungserlaubnis besitzt, dann braucht die ABH darüber gar nicht zu wissen.


Was? Die Form des Aufenthaltstitels ist hier völlig irrelevant.


Jobverlust muss man IMMER mitteilen.

marumpel schrieb am 18.11.2024 um 10:41:11:
Ich hatte den Antrag als Ehepartner eines Deutschen gestellt, und die Einkünfte meines Ehepartners sind ausreichend, damit wir beide keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Ist in diesem Fall meine Anstellung noch zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung?


Nein. Aber trotzdem mitteilen. Die EBH muss auch bei deinem Ehepartner eine Prognoseentscheidung treffen.

Hier gilt das gleiche, die EBH entscheidet, nicht du ersatzweise.
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unlucky_hessian
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.11.2024 um 11:07:31
 
Puncherfaust schrieb am 18.11.2024 um 10:56:33:
Was? Die Form des Aufenthaltstitels ist hier völlig irrelevant.

Jobverlust muss man IMMER mitteilen.


Bist du da sicher? Wenn man eine Niederlassungserlaubnis hat, muss man eigentlich gar nicht der ABH (Ausländerbehörde) was mitteilen. EBH aber schon, was ich auch nicht bestritten habe.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 18.11.2024 um 11:15:54
 
unlucky_hessian schrieb am 18.11.2024 um 11:07:31:
Bist du da sicher? Wenn man eine Niederlassungserlaubnis hat, muss man eigentlich gar nicht der ABH (Ausländerbehörde) was mitteilen. EBH aber schon, was ich auch nicht bestritten habe.


Alles klar, Missverständnis. TE meint die EBH.
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Aras
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Antwort #7 - 18.11.2024 um 11:25:48
 
Wenn der Lebensunterhalt durch den EHegatten gesichert ist, dann reicht das auch aus.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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marumpel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #8 - 18.11.2024 um 11:27:47
 
Vielen Dank für Eure Antworten.

Ich habe der EBH jetzt den Sachverhalt gemeldet, mal schauen, was passiert.
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