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Dürfen verschiedene Bundesländer das StAG unterschiedlich auslegen? (Gelesen: 338 mal)
daze
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Dürfen verschiedene Bundesländer das StAG unterschiedlich auslegen?
15.11.2024 um 15:25:06
 
In § 10 Abs. 3 (StAG) steht offiziell, dass man keinen Antrag auf Einbürgerung stellen kann, wenn man SGB II und SGB XII bezieht. Das Arbeitslosengeld I ( SGB III ) gehört also nicht zu den Sozialleistungen, die ein Hindernis für die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft darstellen würden.

Es gibt jedoch eine offizielle Regierungsbroschüre aus Berlin (https://www.einbuergerung.de/assets/files/IntB_Einbuergerung_Broschuere_bfrei_de...), in der Folgendes steht:
“Grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Einbürgerung hat es, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Leistungen erhalten: Ausbildungsförderung, Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Renten aus der Sozialversicherung, Leistungen nach dem Pflegesicherungsgesetz oder Arbeitslosengeld.”

Ein PDF-Dokument (Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB) ) findet man auf der Website der Ausländerbehörde Berlin: https://www.berlin.de/einwanderung/service/downloads/artikel.875097.php .  Auf Seite 40 dieses Dokuments steht es: “Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, eine Einbürgerung oder die Zustimmung zur Erteilung eines Visums, bei der der gesischerte Lebenunsunterhalt jeweils Voraussetzung ist, kommt dagegen nicht in Betracht, so diese Sicherung auf dem Bezug von Arbeitslosengeld I fußt.”

Meine Frage: Darf die Ausländerbehörde in Berlin (LEA) das Staatsangehörigkeitsrecht wirklich so anders auslegen als andere Bundesländer und jemandem nur wegen Arbeitslosengeld I die Staatsangehörigkeit verweigern?  Kann LEA tatsächlich etwas in diesen VAB schreiben, was derart stark dem Bundesrecht widerspricht?
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 444

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Dürfen verschiedene Bundesländer das StAG unterschiedlich auslegen?
Antwort #1 - 15.11.2024 um 15:53:41
 
Ja. Weil es halt um die Prognose geht. Und eine Behörde kann die Prognoseentscheidung anders treffen als eine andere. Und auch Bundesländer können hierzu durch Erlasse unterschiedliche Anweisungen an die Behörden geben.

Rein vorm Wortlaut widersprechen sich die beiden Informationen auch nicht. Ich sehe es nämlich auch wie Berlin. Grundsätzlich ist der ALG 1 Bezug nicht schädlich. Aber wenn ich nicht weiß dass er in x Monaten einen neuen Arbeitsplatz hat z.B. würde ich zum Ergebnis kommen, dass ich keine positive Prognosentscheidung treffen kann. Anders mag es vllt. aussehen wenn es sich um eine geförderte Umschulungsmaßnahme handelt oder ein Anschlussvertrag vorliegt. Mal einfach formuliert, bei der Prognose spielen natürlich noch andere Sachen mit rein.

Die Frage ist halt ob einem diese "Aussicht auf den wahrscheinlichen Vertrag" schon ausreicht oder ob man Fakten abwarten möchte. Und da sind wir wieder im legitimen Spielraum den die Behörde erstmal hat.
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cari2016
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i4a rocks!


Beiträge: 13

Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 18.11.2024 um 15:12:13
 
Halihallo,
hierzu direkt eine Anschlussfrage:
Unsere ABH verweigert die NE bei Elterngeldbezug, unsere EBH die Einbürgerung bei Elterngeldbezug. Der Arbeitsvertrag bestand in beiden Fällen weiter, es war also anzunehmen, dass der Vater/ Mutter nach Ende des Elterngeldbezugs wieder arbeiten geht. Wurde hierbei das Ermessen der ABH und der EBH falsch ausgeübt? Ich als Sozialarbeiter tue mich da immer schwer dies zu beurteilen, da es im Bereich des SGB II viele diesbezügliche  Literatur gibt, beim Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht ist mir dies nicht bekannt und ich kann deshalb schlecht einschätzen ob die Behörde korrekt gehandelt hat.

Grüsse,
Cari2016



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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 444

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #3 - 18.11.2024 um 15:41:39
 
Zitat:
Sonstige Sozialleistungen wie Kindergeld, Wohngeld, Leistungen der Kinderund
Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), Erziehungs-
und Elterngeld, Renten aus der Sozialversicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld,
Ausbildungsförderung und Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz
gehören grundsätzlich zu den berücksichtigungsfähigen Existenzmitteln,
deren Inanspruchnahme einem Anspruch auf Einbürgerung nicht
entgegensteht. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsprognose kann aber beispielsweise
der Bezug von Wohngeld unter bestimmten Bedingungen der Annahme
einer hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts entgegenstehen (siehe
Nr. 10.3.1.3).


10.1.3.3. der aktuellen VAH-StAG (siehe Anhang).

Wir sind also wieder beim Thema Prognoseentscheidung. Da beurteilen manche EBHs das Ganze halt anders als Andere. Ich persönlich sehe das eher wie du.

Andere möchten aber harte Fakten haben, sprich dass die Person wieder in Arbeit ist. Eine Rolle spielt natürlich auch wie lange der Elterngeldbezug noch andauert. Wenn es sowieso nur noch wenige Monate sind, wird das auch gerne mal einfach abgewartet.

Wenn man eine andere Ansicht als die EBH vertritt, was hier wohl legitim wäre, muss man leider klagen oder sie vielleicht anwaltlich überzeugen
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