reinhard schrieb am 10.12.2025 um 14:20:52:Was die Ausländerbehörde sagt, ist frei erfunden.
Na ja ... nicht so völlig:
AVwV zum
AufenthG Zitat:30.0.6
Das nationale Visum zur Eheschließung ist erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht.
Das "unmittelbar" ist bundeseinheitlich mit keiner mir bekannten konkreten Zeitdauer festgelegt.
Wird das daher von den beteiligten Behörden sehr eng verstanden und auch so angewendet, kann die Aussage durchaus der örtlichen Praxis entsprechen.
Allerdings könnte man das durchaus hinterfragen - man kann es aber auch schlicht ignorieren.
Eben weil es keine bundeseinheitliche Festlegung der zitierten Art gibt, kann man auch einfach abwarten, was die zuständige
AV im Visumverfahren da sagt, ob sie diese örtliche ABH-Auffassung genau so berücksichtigt, wie wir sie im Thema lesen konnten.
Denn tut sie das nicht und erteilt das Visum mit deutlich früherem Beginn, hat man sich umsonst Arbeit gemacht ...