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Deutsche Geburtsurkunde trotz vorhandene ausländische (Gelesen: 4.964 mal)
Themen Beschreibung: Nachtragung ins Geburtenregister wegen verschollenen Ehe- und Geburtsurkunden der Eltern unmöglich
Aras
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Antwort #15 - 10.07.2025 um 10:09:29
 
Steht ja so im §51 Abs. 1 PStG.

Zitat:
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.


=> FamFG

Das Standesamtswesen geht zurück ins 19 Jahrhundert, bspw. Preußen 1874 im Zuge des Kulturkampfes in Preußen. Damals gab es keine Verwaltungsgerichte wie wir sie kennen. 1900 wurde das BGB nach 30 jähriger Bearbeitung eingeführt. Und im BGB ist das Abstammungs- und Eherecht verortet. Also ordentliche Gerichtsbarkeit = Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof... Beamtenrecht ist ja auch aus historischen Gründen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen und nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, obwohl das naheliegen würde.

Im BGB und dem EGBGB steht quasi das materielle Recht - also was ist Vaterschaft? Ehe? - und im PStG ist der Verwaltungskram - was ist eine Geburtsurkunde? Geburtsregister? Sammelakte? -  kodifiziert.

Oder anderes Beispiel:
Bspw. im § 1 BGB steht geschrieben, dass die Rechtsfähigkeit mit der Geburt beginnt. In § 1591 BGB steht, dass die Frau die das Kind gebiert die Mutter ist. Und in § 1592 BGB steht wer der Vater ist. Im PStG §§ 18 ff. wird das nciht wiederholt sondern es steht drin geschrieben wie man eine Geburt registriert und welche Urkunden man braucht.

Also deine Klage müsstest du beim Amtsgericht einreichen. Wahrscheinlich wird das dann von der Familiengerichtsabteilung bearbeitet. Das Gute ist, dass die eigentlich gut besetzt sind weil die bspw. für Kindeswohlgefährdungen schnell reagieren müssen. Das Schlechte ist, dass die Richter meist Frauen bzw. Mütter sind und Teilzeit arbeiten und Kindeswohlgefährdungen halt eiliger sind als du mit deiner Klage, dass das Standesamt nicht über deinen Antrag entscheidet.

Ich sehe hier keine Abkürzung.

Außerdem: Der Standesbeamte ist in seiner Rolle als Urkundsbeamter nicht an Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Nur ein Richter kann den Standesbeamten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen als Urkundsbeamter verpflichten. D.h. der Vorgesetzte kann nicht die Beurkundung an sich anweisen, er kann aber das Vorziehen der Antragsbearbeitung anordnen.

Ich würde dir also empfehlen das low level anzugehen, und beim Amtsleiter auf Dringlichkeit deiner Beurkundung hinweisen, weil das für eine Beschäftigung in Paraguay brauchst (vielleicht nicht direkt aufdrücken, dass du komplett auswandern willst) und du finanziellen Verlust hast und er doch bitte darauf hinwirken solle, dass dein Antrag bitte vorgezogen wird.


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 22.09.2025 um 13:45:33
 
So, es ist nun September 2025, ein halbes Jahr später, und das Standesamt Berlin (nachdem ich die Gebühren bezahlt habe!) erteilt mir, dass sie mir keine deutsche Geburtsurkunde geben, weil ich die Eheurkunde meiner Eltern nicht finde! Ich bin hoffnungslos gegenüber diesen Bürokraten. Was soll ich jetzt tun? unentschlossen
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Aras
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Antwort #17 - 22.09.2025 um 14:12:04
 
Ich hab meine Mutter vor ca. 10 Jahren registriert. Hatte da auch keine Eheurkunde meiner Großeltern mütterlicherseits.  Standesamt verlangte die Eheurkunde. Ich hab Fachaufsichtsbeschwerde einreicht und erklärt, dass ich die Forderung nicht erfüllen kann und zweitens man im Iran bei fehlendem Nachweis der Ehe keinen Vater in die Geburtsurkunde eintragen lassen, unabhängig davon, dass man ggf. sogar bei nicht-ehelichem Geschlechtsverkehr bestraft werden könnte. Zumal in der iranischen Kennkarte meiner damals lebenden Oma und meines damals bereits verstorbenen Großvaters die Ehe entsprechend beurkundet war.

Das hat dann gegriffen.

Mir liegt nicht der neueste Länderbericht für Jordanien aus dem IEK vor. Aber m Bericht von 2016 steht es aber genauso. Da steht geschrieben, dass die Abstammung in 156-165 PersonalstatutG (Jordanien) geregelt ist. Und es gäbe die Abstammung aufgrund des "ehelichen Bettes", also wenn man verheiratet ist. Und die Anerkennung (iqrar), also die Vaterschaftsanerkennung durch Bezeugung der Abstammung.  Nur um dann einzuschränken, dass die Anerkennung nur möglich ist, wenn das "eheliche Bett" besteht. Es ist also garnicht möglich ein uneheliches Kind zu registrieren.

Würde es mit der Fachaufsichtsbeschwerde versuchen.

Oder "Geben Sie mir einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Ich gehe dann zum Amtsgericht und stelle einen Antrag gem § 49 I PStG."
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