Finde die Forderung jetzt albern. Der Sinn und Zweck des Nachweises wird vermutlich ja sein, dass die monatliche Zahlung nicht aus Erwerbseinkommen stammt. Wo steht geschrieben, dass du ein Bankkonto haben musst? Kannst ja auch ein Luddite bist und alles moderne ablehnst und darum nur Bargeld und Gold in deinem Tresor hast und der Nichte das Geld gegen Quittung überreichst. Ist zwar Beweistechnisch problematisch und man würde wohl sagen, dass du lieber ein Sperrkonto einrichten sollst, aber naja...
Chris_Peh schrieb am 12.11.2024 um 08:21:30:Ich als Verpflichtungsgeber besitze Kontovollmacht
In einer Gütergemeinschaft, ist das Geld aufm Konto deiner Frau auch dein Geld. Das Geld auf deinem Konto ist auch ihr Geld. Oder nicht?
Chris_Peh schrieb am 12.11.2024 um 08:21:30:Zudem haben wir gemeinschaftlich erklärt, dass wir in Gütergemeinschaft leben.
Gütergemeinschaft wird nicht durch eine einfache Erklärung glaubhaft gemacht, sondern Gütergemeinschaft wird ja durch eine notarielle Urkunde nachgewiesen. Dann müsste man ggf. diese notarielle Urkunde vorlegen. Ihr habt doch so eine Urkunde, oder?
Dass es vielleicht leichter für euch ist, dass Geld vom Konto deiner Frau zu überweisen weil von deinem Konto Miete/Tilgungszahlungen und was weiß ich abfließen, sei Mal dahin gestellt.
Ihr könnt ja mit der Ausländerbehörde ja auch ausmachen, dass wenn es denen so wichtig ist, in Zukunft deine Frau das Geld auf dein Konto zahlt und dann du das Geld deiner Nichte zahlst. So wie es lottchen auch beschreibt.
Was mir aber auffällt: Ggf. muss deine Frau und du die Verpflichtungserklärung abgeben für die Nichte abgeben. Das geht nämlich auch und wäre sogar bei Gütergemeinschaft angebracht.
Als ich für meine Schwiegereltern eine Verpflichtungserklärung abgeben musste, hat die Behörde auch von meiner Frau eine Erklärung gefordert, dass sie einverstanden sei (war sie ja auch, weil sind ja auch ihre Eltern
) Aber auf der
VE stand nur mein Name.
Also würde da nochmal bei der Ausländerbehörde klären ob die
VE anders ausgestellt werden müsste.