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Wechsel von der AGestattung in § 16g AufenthG möglich (Gelesen: 356 mal)
UweG
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i4a rocks!


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wechsel von der AGestattung in § 16g AufenthG möglich
11.11.2024 um 10:02:30
 
Liebes Team,

die Klientin ist aus Georgien und aktuell noch in der Aufenthaltsgestattung. Seit September ist sie in der
Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten, bei einer Praxis.

Könnte sie einen Antrag auf § 16g Abs. 1 1.a) stellen?
"Einem Ausländer ist eine AE zu erteilen, wenn er in D. als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung aufegnommen hat."
Sind hier unter Asylbewerber auch Menschen in Gestattung gemeint?

Danke und Grüße - Cheasy
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Puncherfaust
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i4a rocks!


Beiträge: 444

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 11.11.2024 um 11:00:00
 
UweG schrieb am 11.11.2024 um 10:02:30:
"Einem Ausländer ist eine AE zu erteilen, wenn er in D. als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung aufegnommen hat."
Sind hier unter Asylbewerber auch Menschen in Gestattung gemeint?


Nein. Du hast den Satz nicht zu Ende gelesen.

"und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte."

In der Aufenthaltsgestattung benötigt er eine Beschäftigungserlaubnis. Die kann er bei der ABH beantragen.

Sollte sein Asylantrag dann abgelehnt werden, könnte er dann eine AE nach § 16g beantragen.
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reinhard
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Beiträge: 15.433

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 11.11.2024 um 13:19:24
 
Du solltest der Klientin auch dieses Forum zeigen.

Georgien ist zum "sicheren Herkunftsstaat" erklärt worden. Normalerweise soll keine Beschäftigungserlaubnis gegeben werden. Da sie eine hat (???), scheint die Ausländerbehörde zugänglich zu sein. Es muss aber abgesprochen werden, wie das gehen soll.
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« Zuletzt geändert: 12.11.2024 um 13:43:01 von reinhard »  
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UweG
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i4a rocks!


Beiträge: 12

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 11.11.2024 um 16:31:27
 
Ja, Du hast recht, ich habe es tatsächlich nicht zu Ende gelesen.
In ihrer AGestattung ist die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten erlaubt.

Sie hat also den Vorteil, dass sie nach Abschluss ihres Asylverfahrens unmittelbar in den 16g wechseln kann, weil die Ausbildung da schön läuft.

Dieser 16g finde ich tricky. Es kommt dann ja noch die Lebensunterhaltssicherung nach § 12 BAFöG hinzu, was ja noch eine Voraussetzung für den Antrag bzw. für die Bewilligung ist oder zumindest von der ABH geprüft würde.

Vielen Dank Cheasy
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