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Problem mit ABH wegen Arbeitgeberbindung (Gelesen: 1.420 mal)
hoangcosmic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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08.11.2024 um 02:30:26
 
Hallo zusammen,
ich wollte umziehen und dementsprechend die Arbeitgeberbindung streichen lassen, damit ich beim Jobwechsel alles schneller selbst erledigen kann.
Ich besitze Aufenthaltstitel nach §18a seit 9.2022 und arbeite auch seitdem ununterbrochen.
Nachdem ich meine ABH mitgeteilt habe dass ich die Arbeitgeberbindung streichen lassen will nach §9 BeschV, bekomme ich die auf Nachfrage die Mitteilung dass ich dazu einen neuen Arbeitsvertrag oder Einstellungzusage einreichen muss, danach wird die Nebenbestimmung angepasst, und zwar nicht auf sowas wie "Erwerbstätigkeit erlaubt" damit ich jede Art von Beschäftigung ausüben darf sondern nur auf "Beschäftigung als .... erlaubt", also nur als Fachkraft in dem Beruf, den ich ausgelernt habe erlaubt.
Habe ich oder die ABH in diesem Fall recht? Und falls ich Recht habe, was kann ich dann tun? Anwalt einschalten und noch länger warten?
Danke euch.
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Antwort #1 - 08.11.2024 um 10:58:16
 
Warum hast du bereits im Juni nicht gleich die Niederlassungserlaubnis beantragt? Hast du deine Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen?
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hoangcosmic
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Antwort #2 - 08.11.2024 um 11:34:46
 
Ich habe eine deutsche Berufsausbildung abgeschlossen und bereit die Niederlassungserlaubnis beantragt, aber aktuell wegen hohe Arbeitsaufkommen usw...bekomme ich weder Termin noch Antragsformular von ABH, also es dauert noch vllt. Monaten, und da ich dann zeitnah umziehe und gleichzeitig Arbeitgeber wechsle, ist die Änderung der Nebenbestimmung schneller und sinnvoller, damit ich auch sofort mit dem neuen Job anfangen kann, da mein aktueller Aufenthaltstitel sowieso bis 09.2026 gültig ist
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Antwort #3 - 08.11.2024 um 12:22:57
 
hoangcosmic schrieb am 08.11.2024 um 11:34:46:
Ich habe eine deutsche Berufsausbildung abgeschlossen und bereit die Niederlassungserlaubnis beantragt, aber aktuell wegen hohe Arbeitsaufkommen usw...bekomme ich weder Termin noch Antragsformular von ABH, also es dauert noch vllt. Monaten

Falls du die NE bereits vor mehr als drei Monaten beantragt hast, würde sich eher eine entsprechende Untätigkeitsklage lohnen als wenn du jetzt unendlich mit der ABH über die Streichung bzw. Anpassung der Arbeitgeberbindung hin- und herschreibst.
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Antwort #4 - 08.11.2024 um 13:14:20
 
Das Problem ist, meine ABH gibt nur Antragsformular postalisch aus nachdem sie meine Unterlagen positiv geprüft haben, und obwohl ich alle Unterlagen eingereicht habe, fehlt mir immer noch das Antragsformular, und somit ist aus meinem Sicht noch kein Antrag bei der ABH eingegangen, und auch dann wenn alles soweit ist muss ich ja immer noch auf die neue NE Karte warten.
Da ich schnellmöglichst mit der neuen Arbeit anfangen und umziehen will, ist mir die Streichung der Arbeitgeberbindung im Moment sinnvoller, da die ABH die Nebenbestimmungen selbst schnell ändern kann. Letzendlich kann ich das NE-Antrag erneut stellen bei ner anderen ABH wenn ich umgezogen bin und nicht mehr unter Zeitdruck stehe
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Antwort #5 - 08.11.2024 um 13:46:57
 
Es gibt kein gesetzlich vorgesehenes Antragsformular
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 08.11.2024 um 14:03:32
 
Bei einem Umzug wird die Akte von der "alten" an die "neue" Ausländerbehörde verschickt. Alle Anträge laufen weiter, der aktuelle Bearbeitungsstand muss übernommen werden.

Insofern muss nach einem Umzug der Antrag auf NE nicht neu gestellt werden, sondern die Antwort kommt dann von der neuen NE.
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Antwort #7 - 08.11.2024 um 14:07:59
 
Aras schrieb am 08.11.2024 um 13:46:57:
Es gibt kein gesetzlich vorgesehenes Antragsformular

Für die Beantragung einer NE oder für die Streichung der Arbeitgeberbindung?, soweit ich weiß hat irgendwie jede ABH eine eigene Antragsformular für NE, die man ja ausfüllen und ggf. dazu Lichtbild fügen muss. Für die Streichung gibt's kein Formular.
Aber die Frage bleibt, was ist dann nun für mich am sinnvollsten? Weiterhin mit der ABH argumentieren wegen die Streichung der Arbeitgeberbindung und ggf. Anwalt einschalten, wer hat dann eher Recht? Oder dann zurückhalten und auf NE warten?
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Antwort #8 - 08.11.2024 um 14:11:47
 
Im welchen Bundesland wohnst du?
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Antwort #9 - 08.11.2024 um 14:13:01
 
Man muss nie das Formular ausfüllen. Man darf jeden Antrag formlos stellen, und er ist dann gestellt.

Ich würde beide Ansätze (Streichung und NE) weiter verfolgen und per Brief um schnelle Entscheidung bitten. Anwalt macht ja das Gleiche und kostet Geld. Eher lohnt es sich, eine Vorgesetzte (Oberbürgermeisterin? Landrätin?) per Kopie einzubeziehen und auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Fachkräfte ohne unnötige Verzögerungen zu bedienen.
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Antwort #10 - 08.11.2024 um 14:17:02
 
Aras schrieb am 08.11.2024 um 14:11:47:
Im welchen Bundesland wohnst du?

Niedersachsen, und ich will aber innerhalb 1-2 Monaten nach NRW umziehen, Termin bei ABH des neuen Wohnorts scheint erst ab 05.2025 möglich zu sein. Deshalb wäre freier Zugang zum Arbeitsmarkt für mich wichtig, damit ich mich nicht wieder bei der ABH melden muss und ggf. auf Termine warte, sondern direkt weiter arbeiten kann
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Antwort #11 - 08.11.2024 um 16:02:46
 
reinhard schrieb am 08.11.2024 um 14:13:01:
Man muss nie das Formular ausfüllen. Man darf jeden Antrag formlos stellen, und er ist dann gestellt.

Ich würde beide Ansätze (Streichung und NE) weiter verfolgen und per Brief um schnelle Entscheidung bitten. Anwalt macht ja das Gleiche und kostet Geld. Eher lohnt es sich, eine Vorgesetzte (Oberbürgermeisterin? Landrätin?) per Kopie einzubeziehen und auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Fachkräfte ohne unnötige Verzögerungen zu bedienen.


Würde ich auch so machen. Ist finde ich auch erfolgsversprechender als ein Anwalt, dessen Schreiben und Erinnerungen im schlechtesten Fall im selben Nirwana landen wie deine Schreiben.
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Antwort #12 - 13.11.2024 um 10:53:40
 
Kurze Update: ich habe mit der Sacharbeiterin telefoniert, die scheint auch ziemlich frischeingestellt/ausgelernt zu sein.
Die Sache wird sie noch mit Ihrer Gruppenleitung austauschen, dann bekomme ich von ihr Bescheid.
Also weiter abwarten 🙃
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Antwort #13 - 13.11.2024 um 14:29:44
 
hoangcosmic schrieb am 13.11.2024 um 10:53:40:
dann bekomme ich von ihr Bescheid

Zu welche der beiden offenen Themen, NE oder Arbeitgeberbindung?
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Antwort #14 - 13.11.2024 um 15:58:54
 
dim4ik schrieb am 13.11.2024 um 14:29:44:
Zu welche der beiden offenen Themen, NE oder Arbeitgeberbindung?

Zur Arbeitgeberbindung, bei NE bittet sie weiterhin um Geduld, meinte aber dass es sieht gut aus.
Ist ganz ehrlich schon ziemlich nervig, ich habe Freunde die bei der Austellung eines 18a Aufenthaltstitels sofort die Nebenbestimmung als "nach 2 Jahren Beschäftigung bei Firma XYZ jeder Art von Beschäftigung erlaubt" bekommen, welche die Sache erheblich erleichtert, ist ja bei mir nicht der Fall 🙄
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Antwort #15 - 18.11.2024 um 14:58:39
 
hoangcosmic schrieb am 13.11.2024 um 15:58:54:
Zur Arbeitgeberbindung, bei NE bittet sie weiterhin um Geduld, meinte aber dass es sieht gut aus.

Dann wiederhole ich mich: ich würde lieber meine Energie da reinstecken, als am Beispiel deiner Freunde vergeblich zu versuchen, die ABH zur Streichung der Arbeitgeberbindung zu bewegen.
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Antwort #16 - 18.11.2024 um 20:20:35
 
Ich hätte eine Ergänzungsfrage. Ist denn eine NE "schwieriger" zu prüfen und Dauer zwingend länger als ein AT? . Meine Frau hat im Dezember einen Termin für die NE und ich ging eigentlich davon aus dass die Bearbeitung ähnlich lange dauert wie bei einem AT, also dass die ABH während des Termins die Karte bestellt. Oder ist das so nicht möglich ?
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Antwort #17 - 18.11.2024 um 22:39:55
 
Das dauert nicht wesentlich länger. Wird genauso bestellt wie eine verlängerte befristete AE.

Wie bei der Verlängerung werden auch bei der NE die Unterlagen geprüft, sind halt im Zweifel mehr Unterlagen. Aber wenn man kein Spezialfall ist und alles einreicht, muss halt etwas mehr "abgehakt" werden, mehr nicht.

Eine NE beantragt man aber oft "außer der Reihe", die Verlängerung beantragt man ja zum Ablauf der Karte oder im besten Fall kümmert sich die Behörde sogar proaktiv. Deshalb kann es da dann Unterschiede geben.
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Antwort #18 - 18.11.2024 um 23:12:12
 
Super vielen Dank. Also das Thema mit Sicherheitsprüfung gibt es nur bei der Einbürgerung verstehe ich jetzt.

Unser Fall ist eig total easy denke ich. 3 Jahre Ehe mit einer Fillipina. LU gesichert, Integrationskurs abgeschlossen mit b1.

Wie meinst du mit außer der Reihe ? Also dass es ein Spezialfall ist ? Die Verlängerung der NE ist doch aber sowieso immer einfach da ja gar nichts zu prüfen ist denn es geht dann doch nur darum dass die Karte wegen dem Pass abläuft. Oder habe ich hier was falsch verstanden ?
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Antwort #19 - 18.11.2024 um 23:16:32
 
Ne die wird bei der NE auch gemacht.

Wie gesagt, das ist der Unterschied, wenn man "außer der Reihe" beantragt. Wenn der Titelablauf ist und die ABH sieht, dass die Zeiten für die NE erfüllt sind, macht sie i.d.R. die Sicherheitsabfrage schon zeitlich im Voraus, so dass die Ergebnisse bei der Prüfung des Antrages vorliegen.

Die Prüfung beim Titelablauf ist ja das einzige, wo du Erteilung NE und Verlängerung AE wirklich vergleichen kannst. Wenn man ohne Titelablauf beantragt muss man die Zeit für die Sicherheitsprüfung natürlich draufrechnen.

Mit "außer der Reihe" meine ich, dass man die NE beantragt, obwohl die AE noch längere Zeit gültig ist. Bei der Übertragung einer NE wird nichts geprüft, richtig.
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Antwort #20 - 19.11.2024 um 15:11:41
 
So heute die Mitteilung, was ja nicht so gut aussieht.

Bei NE: ich muss dazu noch Integrationskurs oder Test Leben in D Nachweis nachreichen, was ja leider kurzfristig nicht möglich ist (alle Termine bei VHS ausgebucht, und auch wenn ich einen kriege, Ergebnis bekommt man erst nach 6-8 Wochen)
Bei Streichung: diesmal klares Nein, es wurde nun auf die Zustimmung der BA vor 2 Jahren hingewiesen und sie betonte, dass beim Arbeitgeberwechsel sogar noch mal erneut die Zustimmung der BA eingeholt werden muss, BeschV findet ihrer Meinung nach keine Anwendung.
Was soll ich nun? Anwalt, und wie lange dauert es?
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Antwort #21 - 19.11.2024 um 15:20:21
 
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Antwort #22 - 19.11.2024 um 15:29:52
 
"Niedersachsen, und ich will aber innerhalb 1-2 Monaten nach NRW umziehen, "
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Antwort #23 - 19.11.2024 um 15:34:47
 
Aras schrieb am 19.11.2024 um 15:20:21:
In welchem Bundesland lebst du?

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Antwort #24 - 19.11.2024 um 16:45:31
 
hoangcosmic schrieb am 19.11.2024 um 15:11:41:
BeschV findet ihrer Meinung nach keine Anwendung

Ach wie schön. Frage sie doch mal, ob sie dir das auch als rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid auf die Hand geben kann. Parallel dazu kannst du diese ihre Antwort an Herrn Goltsche vom Referat 64 des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport weiterleiten, seine Meinung als Fachaufsicht dazu einholen und dann diese gegen die der ABH vergleichen. Ich behaupte mal, Herr Goltsche würde das anders sehen.
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Antwort #25 - 19.11.2024 um 17:07:27
 
BeschV findet keine Anwendung? Hat sie das wirklich so gesagt?

Meint sie das Gesetz an sich (das macht ja keinen Sinn, denn dies ist ja genau das Gesetz auf das es ankommt) oder nur den § 9 BeschV. Wenn Zweites, hat sie gesagt weshalb der keine Anwendung findet?

Das Problem mit der NE wäre natürlich vermeidbar gewesen.

Ansonsten - pragmatisch gesehen - gibts noch die Möglichkeit zu versuchen die Arbeitgeberbindung auf den neuen Arbeitgeber umändern zu lassen und dann nach deinem Umzug bei der neuen Behörde das ganz in Ruhe ohne Zeitstress zu klären. 
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Antwort #26 - 19.11.2024 um 20:40:55
 
So, anbei Zitat ihrer heutigen Email:

Zitat:
"Bezüglich der Aufhebung der Arbeitgeberbindung verweise ich auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese hat eine Arbeitgeberbindung, gem. § 39 AufenthG,  bis einschließlich 22.09.2026 verfügt siehe Anhang.

Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, so reichen Sie die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ein. Das Formular finden Sie im Anhang."


Bei der Erstaustellung meines Aufenthaltstitels nach der Ausbildung wurde natürlich die Zustimmung der BA geholt, diese ist begrentz bis 09.2026, da ein Aufenthaltstitel für diesen Zweck darf für bis max. 4 Jahren ausgestellt werden.
Ich habe natürlich sofort telefonisch nachgefragt, da selbst § 39 AufenthG regelt ganz klar
Zitat:
"Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich"

Und "es sei denn" in meinem Fall ist §9 BeschV.
Die Antwort ist immerhin ein klares Nein, und ich wurde wieder auf die o.g. Mail verwiesen, sie meinte, dass man nicht so zwischen Gesetze springen kann (AufenthG und BeschV),
FAZIT: Das ist nun so festgefahren.

Ich habe heute mit einigen Rechtsanwälten telefoniert, klar kann ich dagegen klagen und werde höchstwahrscheinlich gewinnen meinten sie, aber da ich sowieso schnellstmöglichst mit dem neuen Job beginnen und umziehen will, soll ich lieber einfach machen was sie von mir haben wollen, auch wenn es leider nicht rechtens ist. So eine Klage dauert einfach viel zu lang bis ich Recht bekomme und führt nur dazu dass ich mehr Zeit verliere.
So langsam verliere ich meine Nerven, überall werden geheult dass man keine Fachkräfte mehr findet und Fachkraft mit abgeschlossener inländischen Berufausbildung wird dagegen verhindert wenn man die den Job schnell und nahtlos weiterhin woanders ausüben will
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« Zuletzt geändert: 19.11.2024 um 20:57:55 von hoangcosmic »  
 
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Antwort #27 - 19.11.2024 um 20:48:03
 
dim4ik hat dir doch schon den richtigen Kontakt genannt. Herr Goltsche.

In dem Organigramm kannst du sogar die Telefonnummer herauslesen 0511 120 6306

Den würde ich an deiner Stelle anrufen.
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Antwort #28 - 20.11.2024 um 08:57:26
 
Aras schrieb am 19.11.2024 um 20:48:03:
dim4ik hat dir doch schon den richtigen Kontakt genannt. Herr Goltsche.

In dem Organigramm kannst du sogar die Telefonnummer herauslesen 0511 120 6306

Den würde ich an deiner Stelle anrufen.

Ich würde lieber eine Email schreiben, am besten mit der Behauptung der ABH, dass BeschV keine Anwendung finde, im Anhang. Die Email-Adresse von Hr. Goltsche lässt sich auch leicht googeln.
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Antwort #29 - 20.11.2024 um 09:09:44
 
Kleines Update für euch
Email an Herrn Goltsche habe ich geschrieben, er ist heute leider nicht im Haus.
Ich habe auch die Gruppenleitung meiner ABH angerufen und das Problem geschildert.
Ergebnis:
1.Ich brauche doch keine Nachweis Integrationkurs mehr, da ich eine inländische Ausbildung abgeschlossen habe und somit genug Grundkenntnisse über D verfüge.
2. Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis brauche ich auch nicht, warum seine Kollegin die von mir wollte, kann er auch nicht nachvollziehen. Die BA muss in diesem Fall nicht mehr zustimmen.
Er wird dann ein "kleines" Gespräch mit seiner Kollegin haben und danach muss sie mich erneut kontaktieren.
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Antwort #30 - 20.11.2024 um 10:03:45
 
Integratiosnkurs sowieso nicht . Höchstens den leben in Deutschland test. Wobei auch hier ich keine Notwendigkeit sehe Paragraph 7:

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."

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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #31 - 20.11.2024 um 10:17:34
 
roseforest schrieb am 20.11.2024 um 10:03:45:
Integratiosnkurs sowieso nicht . Höchstens den leben in Deutschland test. Wobei auch hier ich keine Notwendigkeit sehe Paragraph 7:

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."



Und wieso sollte er keinen Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs bzw. keine Verpflichtung dazu gehabt haben?
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roseforest
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Antwort #32 - 20.11.2024 um 10:31:58
 
Es war in gewissernassen eine Annahme .. sicher wird es nur der TE beantworten können.

Aber wenn es die ABH jetzt einsieht ist es doch gut Smiley

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationsk...

"Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht

bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Deutschland eine Schulausbildung machen,
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf,
wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen)."

Da er ja gut schreibt und eine Ausbildung gemacht hat, habe ich das so angenommen..


Verpflichtung sowieso nicht:

"Sie können nicht zur Teilnahme verpflichtet werden,

wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder an vergleichbaren Bildungsangeboten (zum Beispiel Weiterbildung, Fortbildung) teilnehmen / teilgenommen haben,"


Bei uns war es sogar so (FzF Ehefrau Einreise) dass ei aBH meinte sie will keine Verpflichtung ausstellen da sie davon ausgehen dass ich sie schon integrieren werde .... Musste dann diskutieren weil es damit ja deutlich günstiger ist bis b1. Also man kann da schon das Gesetz interpretieren Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #33 - 20.11.2024 um 10:52:45
 
Es wird aber nur davon abgesehen, wenn die Berechtigung nicht besteht, weil ein erkennbarer geringer Integrationsbedarf besteht. Der Teil mit der Schulausbildung ist hierfür irrelevant, das entbindet nicht von dem Nachweis der Kenntnisse.

Ein solcher geringer Integrationsbedarf besteht gem. § 4 Abs. 2 IntV wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation verfügt, es sei denn er kann aufgrund schwacher Sprachkenntnisse in einem angemessenen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen.

Das gleiche gilt bzgl. der Verpflichtung. Die Befreiung Nachweise vorzulegen besteht nur, wenn die Verpflichtung nicht besteht, weil die Teilnahme am Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Beides ist beim TE nicht der Fall.

Besteht die Berechtigung/Verpflichtung aus einem anderen Grund nicht, ist der Ausländer nicht von der Pflicht die Kenntnisse nachzuweisen entbunden.

Also ist die Auskunft der ABH korrekt, Kenntnisse sind für die NE nachzuweisen.

Da muss man auch nicht das Gesetz interpretieren. Das Gesetz verweist explizit nur auf diese beiden Punkte aus den §§ 44 und 44a.

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Antwort #34 - 20.11.2024 um 12:00:32
 
roseforest schrieb am 20.11.2024 um 10:03:45:
Integratiosnkurs sowieso nicht . Höchstens den leben in Deutschland test. Wobei auch hier ich keine Notwendigkeit sehe Paragraph 7:

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."

Naja, der Satz gilt nicht, wenn die NE nach § 18c Abs. 1 AufenthG erteilt wird, s. Nr. 5:
Zitat:
(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g ist,
2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g von ihr besetzt werden darf,
3. sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

Der von dir zitierte Satz ist § 9 Absatz 2 Satz 5 AufenthG, der hier explizit rausgenommen wurde. Also egal, wie hoch/niedrig der Integrationsbedarf des Ausländers ist/war, benötigt er/sie die entsprechenden Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ergo auch einen Test Leben in Deutschland ablegen (so explizit steht es im Gesetz nicht, wird aber in der Praxis nicht anders gehandhabt). Vom TS wird dies jedoch nicht verlangt, da hat er schon mal Glück.
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Antwort #35 - 20.11.2024 um 12:13:34
 
Danke für eure Rückmeldungen. Da möchte ich mich entschuldigen falls ich Verwirrung gestiftet habe.
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