roseforest schrieb am 20.11.2024 um 10:03:45:Integratiosnkurs sowieso nicht . Höchstens den leben in Deutschland test. Wobei auch hier ich keine Notwendigkeit sehe Paragraph 7:
"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."
Naja, der Satz gilt nicht, wenn die
NE nach § 18c Abs. 1
AufenthG erteilt wird, s. Nr. 5:
Zitat:(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g ist,
2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g von ihr besetzt werden darf,
3. sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Der von dir zitierte Satz ist § 9 Absatz 2
Satz 5 AufenthG, der hier explizit rausgenommen wurde. Also egal, wie hoch/niedrig der Integrationsbedarf des Ausländers ist/war, benötigt er/sie die entsprechenden Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ergo auch einen Test Leben in Deutschland ablegen (so explizit steht es im Gesetz nicht, wird aber in der Praxis nicht anders gehandhabt). Vom
TS wird dies jedoch nicht verlangt, da hat er schon mal Glück.