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Problem mit ABH wegen Arbeitgeberbindung (Gelesen: 1.424 mal)
roseforest
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i4a rocks!


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Antwort #30 - 20.11.2024 um 10:03:45
 
Integratiosnkurs sowieso nicht . Höchstens den leben in Deutschland test. Wobei auch hier ich keine Notwendigkeit sehe Paragraph 7:

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."

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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #31 - 20.11.2024 um 10:17:34
 
roseforest schrieb am 20.11.2024 um 10:03:45:
Integratiosnkurs sowieso nicht . Höchstens den leben in Deutschland test. Wobei auch hier ich keine Notwendigkeit sehe Paragraph 7:

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."



Und wieso sollte er keinen Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs bzw. keine Verpflichtung dazu gehabt haben?
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roseforest
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Antwort #32 - 20.11.2024 um 10:31:58
 
Es war in gewissernassen eine Annahme .. sicher wird es nur der TE beantworten können.

Aber wenn es die ABH jetzt einsieht ist es doch gut Smiley

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationsk...

"Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht

bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Deutschland eine Schulausbildung machen,
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf,
wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen)."

Da er ja gut schreibt und eine Ausbildung gemacht hat, habe ich das so angenommen..


Verpflichtung sowieso nicht:

"Sie können nicht zur Teilnahme verpflichtet werden,

wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder an vergleichbaren Bildungsangeboten (zum Beispiel Weiterbildung, Fortbildung) teilnehmen / teilgenommen haben,"


Bei uns war es sogar so (FzF Ehefrau Einreise) dass ei aBH meinte sie will keine Verpflichtung ausstellen da sie davon ausgehen dass ich sie schon integrieren werde .... Musste dann diskutieren weil es damit ja deutlich günstiger ist bis b1. Also man kann da schon das Gesetz interpretieren Zwinkernd
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #33 - 20.11.2024 um 10:52:45
 
Es wird aber nur davon abgesehen, wenn die Berechtigung nicht besteht, weil ein erkennbarer geringer Integrationsbedarf besteht. Der Teil mit der Schulausbildung ist hierfür irrelevant, das entbindet nicht von dem Nachweis der Kenntnisse.

Ein solcher geringer Integrationsbedarf besteht gem. § 4 Abs. 2 IntV wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation verfügt, es sei denn er kann aufgrund schwacher Sprachkenntnisse in einem angemessenen Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufnehmen.

Das gleiche gilt bzgl. der Verpflichtung. Die Befreiung Nachweise vorzulegen besteht nur, wenn die Verpflichtung nicht besteht, weil die Teilnahme am Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Beides ist beim TE nicht der Fall.

Besteht die Berechtigung/Verpflichtung aus einem anderen Grund nicht, ist der Ausländer nicht von der Pflicht die Kenntnisse nachzuweisen entbunden.

Also ist die Auskunft der ABH korrekt, Kenntnisse sind für die NE nachzuweisen.

Da muss man auch nicht das Gesetz interpretieren. Das Gesetz verweist explizit nur auf diese beiden Punkte aus den §§ 44 und 44a.

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Antwort #34 - 20.11.2024 um 12:00:32
 
roseforest schrieb am 20.11.2024 um 10:03:45:
Integratiosnkurs sowieso nicht . Höchstens den leben in Deutschland test. Wobei auch hier ich keine Notwendigkeit sehe Paragraph 7:

"Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."

Naja, der Satz gilt nicht, wenn die NE nach § 18c Abs. 1 AufenthG erteilt wird, s. Nr. 5:
Zitat:
(1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. sie seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g ist,
2. sie einen Arbeitsplatz innehat, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g von ihr besetzt werden darf,
3. sie mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,
4. sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

Der von dir zitierte Satz ist § 9 Absatz 2 Satz 5 AufenthG, der hier explizit rausgenommen wurde. Also egal, wie hoch/niedrig der Integrationsbedarf des Ausländers ist/war, benötigt er/sie die entsprechenden Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ergo auch einen Test Leben in Deutschland ablegen (so explizit steht es im Gesetz nicht, wird aber in der Praxis nicht anders gehandhabt). Vom TS wird dies jedoch nicht verlangt, da hat er schon mal Glück.
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roseforest
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Antwort #35 - 20.11.2024 um 12:13:34
 
Danke für eure Rückmeldungen. Da möchte ich mich entschuldigen falls ich Verwirrung gestiftet habe.
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