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Problem mit ABH wegen Arbeitgeberbindung (Gelesen: 1.421 mal)
dim4ik
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 18.11.2024 um 14:58:39
 
hoangcosmic schrieb am 13.11.2024 um 15:58:54:
Zur Arbeitgeberbindung, bei NE bittet sie weiterhin um Geduld, meinte aber dass es sieht gut aus.

Dann wiederhole ich mich: ich würde lieber meine Energie da reinstecken, als am Beispiel deiner Freunde vergeblich zu versuchen, die ABH zur Streichung der Arbeitgeberbindung zu bewegen.
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roseforest
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Antwort #16 - 18.11.2024 um 20:20:35
 
Ich hätte eine Ergänzungsfrage. Ist denn eine NE "schwieriger" zu prüfen und Dauer zwingend länger als ein AT? . Meine Frau hat im Dezember einen Termin für die NE und ich ging eigentlich davon aus dass die Bearbeitung ähnlich lange dauert wie bei einem AT, also dass die ABH während des Termins die Karte bestellt. Oder ist das so nicht möglich ?
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Puncherfaust
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Antwort #17 - 18.11.2024 um 22:39:55
 
Das dauert nicht wesentlich länger. Wird genauso bestellt wie eine verlängerte befristete AE.

Wie bei der Verlängerung werden auch bei der NE die Unterlagen geprüft, sind halt im Zweifel mehr Unterlagen. Aber wenn man kein Spezialfall ist und alles einreicht, muss halt etwas mehr "abgehakt" werden, mehr nicht.

Eine NE beantragt man aber oft "außer der Reihe", die Verlängerung beantragt man ja zum Ablauf der Karte oder im besten Fall kümmert sich die Behörde sogar proaktiv. Deshalb kann es da dann Unterschiede geben.
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roseforest
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Antwort #18 - 18.11.2024 um 23:12:12
 
Super vielen Dank. Also das Thema mit Sicherheitsprüfung gibt es nur bei der Einbürgerung verstehe ich jetzt.

Unser Fall ist eig total easy denke ich. 3 Jahre Ehe mit einer Fillipina. LU gesichert, Integrationskurs abgeschlossen mit b1.

Wie meinst du mit außer der Reihe ? Also dass es ein Spezialfall ist ? Die Verlängerung der NE ist doch aber sowieso immer einfach da ja gar nichts zu prüfen ist denn es geht dann doch nur darum dass die Karte wegen dem Pass abläuft. Oder habe ich hier was falsch verstanden ?
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #19 - 18.11.2024 um 23:16:32
 
Ne die wird bei der NE auch gemacht.

Wie gesagt, das ist der Unterschied, wenn man "außer der Reihe" beantragt. Wenn der Titelablauf ist und die ABH sieht, dass die Zeiten für die NE erfüllt sind, macht sie i.d.R. die Sicherheitsabfrage schon zeitlich im Voraus, so dass die Ergebnisse bei der Prüfung des Antrages vorliegen.

Die Prüfung beim Titelablauf ist ja das einzige, wo du Erteilung NE und Verlängerung AE wirklich vergleichen kannst. Wenn man ohne Titelablauf beantragt muss man die Zeit für die Sicherheitsprüfung natürlich draufrechnen.

Mit "außer der Reihe" meine ich, dass man die NE beantragt, obwohl die AE noch längere Zeit gültig ist. Bei der Übertragung einer NE wird nichts geprüft, richtig.
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hoangcosmic
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Antwort #20 - 19.11.2024 um 15:11:41
 
So heute die Mitteilung, was ja nicht so gut aussieht.

Bei NE: ich muss dazu noch Integrationskurs oder Test Leben in D Nachweis nachreichen, was ja leider kurzfristig nicht möglich ist (alle Termine bei VHS ausgebucht, und auch wenn ich einen kriege, Ergebnis bekommt man erst nach 6-8 Wochen)
Bei Streichung: diesmal klares Nein, es wurde nun auf die Zustimmung der BA vor 2 Jahren hingewiesen und sie betonte, dass beim Arbeitgeberwechsel sogar noch mal erneut die Zustimmung der BA eingeholt werden muss, BeschV findet ihrer Meinung nach keine Anwendung.
Was soll ich nun? Anwalt, und wie lange dauert es?
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Aras
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Antwort #21 - 19.11.2024 um 15:20:21
 
In welchem Bundesland lebst du?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #22 - 19.11.2024 um 15:29:52
 
"Niedersachsen, und ich will aber innerhalb 1-2 Monaten nach NRW umziehen, "
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hoangcosmic
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Antwort #23 - 19.11.2024 um 15:34:47
 
Aras schrieb am 19.11.2024 um 15:20:21:
In welchem Bundesland lebst du?

Niedersachsen
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dim4ik
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Antwort #24 - 19.11.2024 um 16:45:31
 
hoangcosmic schrieb am 19.11.2024 um 15:11:41:
BeschV findet ihrer Meinung nach keine Anwendung

Ach wie schön. Frage sie doch mal, ob sie dir das auch als rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid auf die Hand geben kann. Parallel dazu kannst du diese ihre Antwort an Herrn Goltsche vom Referat 64 des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport weiterleiten, seine Meinung als Fachaufsicht dazu einholen und dann diese gegen die der ABH vergleichen. Ich behaupte mal, Herr Goltsche würde das anders sehen.
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Antwort #25 - 19.11.2024 um 17:07:27
 
BeschV findet keine Anwendung? Hat sie das wirklich so gesagt?

Meint sie das Gesetz an sich (das macht ja keinen Sinn, denn dies ist ja genau das Gesetz auf das es ankommt) oder nur den § 9 BeschV. Wenn Zweites, hat sie gesagt weshalb der keine Anwendung findet?

Das Problem mit der NE wäre natürlich vermeidbar gewesen.

Ansonsten - pragmatisch gesehen - gibts noch die Möglichkeit zu versuchen die Arbeitgeberbindung auf den neuen Arbeitgeber umändern zu lassen und dann nach deinem Umzug bei der neuen Behörde das ganz in Ruhe ohne Zeitstress zu klären. 
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hoangcosmic
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Antwort #26 - 19.11.2024 um 20:40:55
 
So, anbei Zitat ihrer heutigen Email:

Zitat:
"Bezüglich der Aufhebung der Arbeitgeberbindung verweise ich auf die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese hat eine Arbeitgeberbindung, gem. § 39 AufenthG,  bis einschließlich 22.09.2026 verfügt siehe Anhang.

Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, so reichen Sie die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ein. Das Formular finden Sie im Anhang."


Bei der Erstaustellung meines Aufenthaltstitels nach der Ausbildung wurde natürlich die Zustimmung der BA geholt, diese ist begrentz bis 09.2026, da ein Aufenthaltstitel für diesen Zweck darf für bis max. 4 Jahren ausgestellt werden.
Ich habe natürlich sofort telefonisch nachgefragt, da selbst § 39 AufenthG regelt ganz klar
Zitat:
"Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich"

Und "es sei denn" in meinem Fall ist §9 BeschV.
Die Antwort ist immerhin ein klares Nein, und ich wurde wieder auf die o.g. Mail verwiesen, sie meinte, dass man nicht so zwischen Gesetze springen kann (AufenthG und BeschV),
FAZIT: Das ist nun so festgefahren.

Ich habe heute mit einigen Rechtsanwälten telefoniert, klar kann ich dagegen klagen und werde höchstwahrscheinlich gewinnen meinten sie, aber da ich sowieso schnellstmöglichst mit dem neuen Job beginnen und umziehen will, soll ich lieber einfach machen was sie von mir haben wollen, auch wenn es leider nicht rechtens ist. So eine Klage dauert einfach viel zu lang bis ich Recht bekomme und führt nur dazu dass ich mehr Zeit verliere.
So langsam verliere ich meine Nerven, überall werden geheult dass man keine Fachkräfte mehr findet und Fachkraft mit abgeschlossener inländischen Berufausbildung wird dagegen verhindert wenn man die den Job schnell und nahtlos weiterhin woanders ausüben will
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« Zuletzt geändert: 19.11.2024 um 20:57:55 von hoangcosmic »  
 
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Antwort #27 - 19.11.2024 um 20:48:03
 
dim4ik hat dir doch schon den richtigen Kontakt genannt. Herr Goltsche.

In dem Organigramm kannst du sogar die Telefonnummer herauslesen 0511 120 6306

Den würde ich an deiner Stelle anrufen.
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Antwort #28 - 20.11.2024 um 08:57:26
 
Aras schrieb am 19.11.2024 um 20:48:03:
dim4ik hat dir doch schon den richtigen Kontakt genannt. Herr Goltsche.

In dem Organigramm kannst du sogar die Telefonnummer herauslesen 0511 120 6306

Den würde ich an deiner Stelle anrufen.

Ich würde lieber eine Email schreiben, am besten mit der Behauptung der ABH, dass BeschV keine Anwendung finde, im Anhang. Die Email-Adresse von Hr. Goltsche lässt sich auch leicht googeln.
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Antwort #29 - 20.11.2024 um 09:09:44
 
Kleines Update für euch
Email an Herrn Goltsche habe ich geschrieben, er ist heute leider nicht im Haus.
Ich habe auch die Gruppenleitung meiner ABH angerufen und das Problem geschildert.
Ergebnis:
1.Ich brauche doch keine Nachweis Integrationkurs mehr, da ich eine inländische Ausbildung abgeschlossen habe und somit genug Grundkenntnisse über D verfüge.
2. Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis brauche ich auch nicht, warum seine Kollegin die von mir wollte, kann er auch nicht nachvollziehen. Die BA muss in diesem Fall nicht mehr zustimmen.
Er wird dann ein "kleines" Gespräch mit seiner Kollegin haben und danach muss sie mich erneut kontaktieren.
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