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Problem mit ABH wegen Arbeitgeberbindung (Gelesen: 1.422 mal)
hoangcosmic
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i4a rocks!


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08.11.2024 um 02:30:26
 
Hallo zusammen,
ich wollte umziehen und dementsprechend die Arbeitgeberbindung streichen lassen, damit ich beim Jobwechsel alles schneller selbst erledigen kann.
Ich besitze Aufenthaltstitel nach §18a seit 9.2022 und arbeite auch seitdem ununterbrochen.
Nachdem ich meine ABH mitgeteilt habe dass ich die Arbeitgeberbindung streichen lassen will nach §9 BeschV, bekomme ich die auf Nachfrage die Mitteilung dass ich dazu einen neuen Arbeitsvertrag oder Einstellungzusage einreichen muss, danach wird die Nebenbestimmung angepasst, und zwar nicht auf sowas wie "Erwerbstätigkeit erlaubt" damit ich jede Art von Beschäftigung ausüben darf sondern nur auf "Beschäftigung als .... erlaubt", also nur als Fachkraft in dem Beruf, den ich ausgelernt habe erlaubt.
Habe ich oder die ABH in diesem Fall recht? Und falls ich Recht habe, was kann ich dann tun? Anwalt einschalten und noch länger warten?
Danke euch.
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dim4ik
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Antwort #1 - 08.11.2024 um 10:58:16
 
Warum hast du bereits im Juni nicht gleich die Niederlassungserlaubnis beantragt? Hast du deine Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen?
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hoangcosmic
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Antwort #2 - 08.11.2024 um 11:34:46
 
Ich habe eine deutsche Berufsausbildung abgeschlossen und bereit die Niederlassungserlaubnis beantragt, aber aktuell wegen hohe Arbeitsaufkommen usw...bekomme ich weder Termin noch Antragsformular von ABH, also es dauert noch vllt. Monaten, und da ich dann zeitnah umziehe und gleichzeitig Arbeitgeber wechsle, ist die Änderung der Nebenbestimmung schneller und sinnvoller, damit ich auch sofort mit dem neuen Job anfangen kann, da mein aktueller Aufenthaltstitel sowieso bis 09.2026 gültig ist
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Antwort #3 - 08.11.2024 um 12:22:57
 
hoangcosmic schrieb am 08.11.2024 um 11:34:46:
Ich habe eine deutsche Berufsausbildung abgeschlossen und bereit die Niederlassungserlaubnis beantragt, aber aktuell wegen hohe Arbeitsaufkommen usw...bekomme ich weder Termin noch Antragsformular von ABH, also es dauert noch vllt. Monaten

Falls du die NE bereits vor mehr als drei Monaten beantragt hast, würde sich eher eine entsprechende Untätigkeitsklage lohnen als wenn du jetzt unendlich mit der ABH über die Streichung bzw. Anpassung der Arbeitgeberbindung hin- und herschreibst.
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hoangcosmic
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Antwort #4 - 08.11.2024 um 13:14:20
 
Das Problem ist, meine ABH gibt nur Antragsformular postalisch aus nachdem sie meine Unterlagen positiv geprüft haben, und obwohl ich alle Unterlagen eingereicht habe, fehlt mir immer noch das Antragsformular, und somit ist aus meinem Sicht noch kein Antrag bei der ABH eingegangen, und auch dann wenn alles soweit ist muss ich ja immer noch auf die neue NE Karte warten.
Da ich schnellmöglichst mit der neuen Arbeit anfangen und umziehen will, ist mir die Streichung der Arbeitgeberbindung im Moment sinnvoller, da die ABH die Nebenbestimmungen selbst schnell ändern kann. Letzendlich kann ich das NE-Antrag erneut stellen bei ner anderen ABH wenn ich umgezogen bin und nicht mehr unter Zeitdruck stehe
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Antwort #5 - 08.11.2024 um 13:46:57
 
Es gibt kein gesetzlich vorgesehenes Antragsformular
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #6 - 08.11.2024 um 14:03:32
 
Bei einem Umzug wird die Akte von der "alten" an die "neue" Ausländerbehörde verschickt. Alle Anträge laufen weiter, der aktuelle Bearbeitungsstand muss übernommen werden.

Insofern muss nach einem Umzug der Antrag auf NE nicht neu gestellt werden, sondern die Antwort kommt dann von der neuen NE.
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hoangcosmic
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Antwort #7 - 08.11.2024 um 14:07:59
 
Aras schrieb am 08.11.2024 um 13:46:57:
Es gibt kein gesetzlich vorgesehenes Antragsformular

Für die Beantragung einer NE oder für die Streichung der Arbeitgeberbindung?, soweit ich weiß hat irgendwie jede ABH eine eigene Antragsformular für NE, die man ja ausfüllen und ggf. dazu Lichtbild fügen muss. Für die Streichung gibt's kein Formular.
Aber die Frage bleibt, was ist dann nun für mich am sinnvollsten? Weiterhin mit der ABH argumentieren wegen die Streichung der Arbeitgeberbindung und ggf. Anwalt einschalten, wer hat dann eher Recht? Oder dann zurückhalten und auf NE warten?
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Aras
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Antwort #8 - 08.11.2024 um 14:11:47
 
Im welchen Bundesland wohnst du?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #9 - 08.11.2024 um 14:13:01
 
Man muss nie das Formular ausfüllen. Man darf jeden Antrag formlos stellen, und er ist dann gestellt.

Ich würde beide Ansätze (Streichung und NE) weiter verfolgen und per Brief um schnelle Entscheidung bitten. Anwalt macht ja das Gleiche und kostet Geld. Eher lohnt es sich, eine Vorgesetzte (Oberbürgermeisterin? Landrätin?) per Kopie einzubeziehen und auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Fachkräfte ohne unnötige Verzögerungen zu bedienen.
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Antwort #10 - 08.11.2024 um 14:17:02
 
Aras schrieb am 08.11.2024 um 14:11:47:
Im welchen Bundesland wohnst du?

Niedersachsen, und ich will aber innerhalb 1-2 Monaten nach NRW umziehen, Termin bei ABH des neuen Wohnorts scheint erst ab 05.2025 möglich zu sein. Deshalb wäre freier Zugang zum Arbeitsmarkt für mich wichtig, damit ich mich nicht wieder bei der ABH melden muss und ggf. auf Termine warte, sondern direkt weiter arbeiten kann
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Antwort #11 - 08.11.2024 um 16:02:46
 
reinhard schrieb am 08.11.2024 um 14:13:01:
Man muss nie das Formular ausfüllen. Man darf jeden Antrag formlos stellen, und er ist dann gestellt.

Ich würde beide Ansätze (Streichung und NE) weiter verfolgen und per Brief um schnelle Entscheidung bitten. Anwalt macht ja das Gleiche und kostet Geld. Eher lohnt es sich, eine Vorgesetzte (Oberbürgermeisterin? Landrätin?) per Kopie einzubeziehen und auf die Notwendigkeit hinzuweisen, Fachkräfte ohne unnötige Verzögerungen zu bedienen.


Würde ich auch so machen. Ist finde ich auch erfolgsversprechender als ein Anwalt, dessen Schreiben und Erinnerungen im schlechtesten Fall im selben Nirwana landen wie deine Schreiben.
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hoangcosmic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 13.11.2024 um 10:53:40
 
Kurze Update: ich habe mit der Sacharbeiterin telefoniert, die scheint auch ziemlich frischeingestellt/ausgelernt zu sein.
Die Sache wird sie noch mit Ihrer Gruppenleitung austauschen, dann bekomme ich von ihr Bescheid.
Also weiter abwarten 🙃
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Antwort #13 - 13.11.2024 um 14:29:44
 
hoangcosmic schrieb am 13.11.2024 um 10:53:40:
dann bekomme ich von ihr Bescheid

Zu welche der beiden offenen Themen, NE oder Arbeitgeberbindung?
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Antwort #14 - 13.11.2024 um 15:58:54
 
dim4ik schrieb am 13.11.2024 um 14:29:44:
Zu welche der beiden offenen Themen, NE oder Arbeitgeberbindung?

Zur Arbeitgeberbindung, bei NE bittet sie weiterhin um Geduld, meinte aber dass es sieht gut aus.
Ist ganz ehrlich schon ziemlich nervig, ich habe Freunde die bei der Austellung eines 18a Aufenthaltstitels sofort die Nebenbestimmung als "nach 2 Jahren Beschäftigung bei Firma XYZ jeder Art von Beschäftigung erlaubt" bekommen, welche die Sache erheblich erleichtert, ist ja bei mir nicht der Fall 🙄
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