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Verzögerung durch die untere Verwaltungsbehörde (VWB) (Gelesen: 1.849 mal)
Themen Beschreibung: Verzögerung durch die untere Verwaltungsbehörde (VWB)
unlucky_hessian
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07.11.2024 um 15:56:27
 
Hi zusammen!

Ich habe gleich nach Inkrafttreten des StARModG, im Juni 2024, einen Einbürgerungsantrag per Post in Frankfurt gestellt. Ein paar Wochen später habe ich einen Eingangsbestätigungsbrief bekommen, aber seither Funkstille.

Wie Ihr weißt, müssen die Leute, die das Pech haben, in Hessen einen Antrag zu stellen, zuerst mit der „unteren VWB“ (in meinem Fall das Standesamt Frankfurt) umgehen, wo für einige Zeit (in FFM jetzt mittlerweile 6-9 Monate) nichts mit dem Antrag passiert, bevor das StA F einen zu einem persönlichen Erscheinen einlädt, um die Originaldokumente zu überprüfen, wonach das Amt den Antrag elektronisch an die EBH (RP Darmstadt) schickt. Das RP D braucht dann fast 15-18 Monate, bevor es mit der Bearbeitung des Antrags beginnt.  Im Moment versuche ich jedoch einfach nur, meinen Antrag von FFM nach RP D zu bekommen.

Ich hatte kein Problem damit, 6-9 Monate geduldig zu warten, bevor ich mich an das StA F gewendet hätte, da u.a. mein Aufenthalt hier erst im Jan 2025 3 Jahre beträgt (C1 + besondere Integrationsleistungen) - ich habe 6 Monate im Voraus beantragt, da ich wusste, dass das StA F jeden Antrag sowieso 6-9 Monate aufs Abstellgleis schieben würde.

Aber jetzt, mit dem Zusammenbruch der Ampel und dem wahrscheinlichen Wiederaufstieg der CDU, die dieses Gesetz absolut verabscheut, habe ich angefangen, mir ein wenig Sorgen zu machen, und ich möchte zumindest diesen ersten Schritt beschleunigen.

Kann ich von der folgenden Bestimmung des Hessischen Verwaltungsrechts Gebrauch machen?

https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/verwaltungsvorschrif...

5.4 Die Bearbeitung durch die untere Verwaltungsbehörde erfolgt schnellstmöglich; sie soll einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten (Regelbearbeitungszeit). Danach ist der Vorgang der Einbürgerungsbehörde zuzuleiten. Die untere Verwaltungsbehörde achtet dabei darauf, dass die Unterlagen so aktuell sind, dass eine zuverlässige Beurteilung des Einbürgerungsantrages möglich ist. Die untere Verwaltungsbehörde informiert die Einbürgerungsbehörde über mögliche Einbürgerungshindernisse und sonstige Erkenntnisse. Ist der Abschluss der Bearbeitung von beizubringenden Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig, ist unter Fristsetzung an die Erledigung zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass bei einer Nichterledigung mit einer kostenpflichtigen Ablehnung des Antrags durch die Einbürgerungsbehörde gerechnet werden muss; der Antrag ist in diesem Falle unvollständig mit einem entsprechenden Hinweis an die Einbürgerungsbehörde zu leiten.

Eine Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde nach Ablauf der Regelbearbeitungszeit erfolgt auch in den Fällen, in denen die Einbürgerungsvoraussetzungen nach Auffassung der unteren Verwaltungsbehörde nicht oder noch nicht vorliegen. Eine Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde hat auch zu erfolgen, wenn der Antrag ausschließlich schriftlich gestellt wurde und eine persönliche Vorsprache, trotz Aufforderung, nicht erfolgt ist. Über die Zurückstellung der abschließenden Bearbeitung eines Antrags, die Empfehlung einer Antragsrücknahme oder die abschließende Bescheidung befindet ausschließlich die Einbürgerungsbehörde (vgl. Nr. 6.7 ff.).


Wie kann ich am besten vorgehen - selbst einen Brief schreiben? Oder sollte ich einen Anwalt bitten, ein aussagekräftiges Schreiben zu verfassen? Oder sind diese beiden Möglichkeiten nutzlos und ich sollte eher eine Untätigkeitsklage in Betracht ziehen? Ich weiß nicht, ob ich eine Untätigkeitsklage anstrengen will oder ob etwas rechtlich weniger Schwerwiegendes effektiv ist. Geld spielt keine Rolle (in Grenzen).

Nun habe ich die Gerichtsurteile und Beschlüsse von VG Darmstadt und Gießen gesehen, wonach 9 Monate eine akzeptable Wartezeit sind. Aber nur klar zu sein, ich erwarte nicht, dass mein Antrag jetzt bearbeitet und abgeschlossen wird - ich möchte nur, dass er Frankfurt verlässt (wo es keine Bearbeitung in sachverhaltlicher Hinsicht gibt, außer dass sie mir einen persönlichen Termin schicken und die Originale auf Vollständigkeit prüfen) und so schnell wie möglich in RP D ankommt. Um die 9 Monate Untätigekeitsklage werde ich mich später kümmern.

Auf eure Antworte werde ich mich freuen. Danke!
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reinhard
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Antwort #1 - 07.11.2024 um 17:36:55
 
Den Anspruch auf Einbürgerung hast Du ja erst im Januar 2027.

Bei einer Untätigkeitsklage könnte die Behörde einfach tätig werden und den Antrag ablehnen. Insofern würde ich es mit einem Brief ohne Anwalt versuchen.
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unlucky_hessian
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Antwort #2 - 07.11.2024 um 18:14:37
 
reinhard schrieb am 07.11.2024 um 17:36:55:
Den Anspruch auf Einbürgerung hast Du ja erst im Januar 2027.


Klar, aber hier geht es nicht um Anspruchseinbürgerung, ich habe im Ermessensweg beantragt (3 Jahre mit C1 Sprachkenntnissen unter Vorlage besonderer Integrationsleistungen). Daher Jan 2025, und nicht Jan 2027. Oder meinst du, dass auch nach Jan 2025 könnte die Behörde meinen Antrag ablehnen nur weil ich das mir zustehenden Klagerecht verwendet habe? Das wäre dann Willkür und nicht eine Ermessensentscheidung...

reinhard schrieb am 07.11.2024 um 17:36:55:
Bei einer Untätigkeitsklage könnte die Behörde einfach tätig werden und den Antrag ablehnen. Insofern würde ich es mit einem Brief ohne Anwalt versuchen.


Wie ich in meinem Post auf die hessischen VW-Vorschriften hingedeutet habe, die Ablehnung des Antrages darf nur durch die EBH erfolgen, und nicht die untere VWB. Also der Antrag muss zuerst der EBH zugeleitet werden, was wiederum mein persönliches Erscheinen mit originalen Dokumenten erfordert. Eine Einladung zu diesem Termin ist genau was ich jetzt kriegen möchte! Smiley
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Aras
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Antwort #3 - 07.11.2024 um 18:26:59
 
Wenn es dir um Zeit geht und dir 266 € egal sind, würde ich einfach eine Sachstandsanfrage beim RP machen, ob der Antrag bereits eingegangen sei oder nicht. Den Nachweis dass die Sachstandsanfrage geschickt wurde (EinwurfEinschreiben mit Rückschein, DE-Mail, Fax etc.) würde ich gut aufbewahren.

Dann im Januar 2025 Untätigkeitsklage einreichen.

Und dann wird das relativ zügig bearbeitet werden.
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Antwort #4 - 07.11.2024 um 21:02:10
 
unlucky_hessian schrieb am 07.11.2024 um 18:14:37:
Klar, aber hier geht es nicht um Anspruchseinbürgerung, ich habe im Ermessensweg beantragt (3 Jahre mit C1 Sprachkenntnissen unter Vorlage besonderer Integrationsleistungen). Daher Jan 2025, und nicht Jan 2027. Oder meinst du, dass auch nach Jan 2025 könnte die Behörde meinen Antrag ablehnen nur weil ich das mir zustehenden Klagerecht verwendet habe? Das wäre dann Willkür und nicht eine Ermessensentscheidung...


Ich meine: Wenn Du jetzt, im November, eine Untätigkeitsklage erhebst, kann jetzt im November der Antrag einfach abgelehnt werden. Besser, Du fragst im März nach, wenn Du zumindest die drei Jahre voll hast.
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Antwort #5 - 08.11.2024 um 13:09:18
 
Aras schrieb am 07.11.2024 um 18:26:59:
würde ich einfach eine Sachstandsanfrage beim RP machen, ob der Antrag bereits eingegangen sei oder nicht.


Aber der Antrag liegt aktuell bei dem Standesamt Frankfurt. Erst nach dem persönlichen Termin (was ich jetzt schnellstmöglich bekommen möchte, und auch der Grund für mein Post hier) zur Überprüfung der originalen Dokumenten, wird es elektronisch zum RP D geschickt. Erst dann wird der Antrag als "beim RP D eingegangen" betrachtet. Meinst du, ich soll jetzt trotzdem eine Sachstandsanfrage beim RP D machen, auch wenn ich ganz genau weiß, dass der Antrag noch beim StA FFM verstaubt? Was bringt so ein Ansatz, wenn RP D noch nicht zuständig ist?
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Antwort #6 - 08.11.2024 um 13:46:19
 
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Antwort #7 - 09.11.2024 um 17:14:35
 
Aras schrieb am 07.11.2024 um 18:26:59:
DE-Mail


Ist zwar Offtoppic, aber: DE-Mail gibt es nicht mehr!  Zwinkernd
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Antwort #8 - 09.11.2024 um 18:04:52
 
Die DE-Mail gibt es weiterhin. laut wp ist nur die Pflicht zur zur Bereitstellung einer DE-Mail Adresse für die Verwaltung entfallen. D.h. wenn die Verwaltung ein DE-Mail-Postfach hat, dann muss sie die auch checken und nutzen. Sie kann sich aber entscheiden das Postfach abzuschalten.

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Antwort #9 - 13.11.2024 um 14:38:04
 
Aras schrieb am 08.11.2024 um 13:46:19:
Lies den Beschluss des VG Darmstadt vom 23.06.2023 mit Aktenzeichen 5 K 759/23.DA

...und den gestrigen Bericht der Hessenschau zu diesem Thema, dann wird's wohl einem klar, dass es ohne eine Untätigkeitsklage noch weitere Jahre dauern würde.
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unlucky_hessian
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Antwort #10 - 14.11.2024 um 00:56:49
 
dim4ik schrieb am 13.11.2024 um 14:38:04:
...und den gestrigen Bericht der Hessenschau zu diesem Thema, dann wird's wohl einem klar, dass es ohne eine Untätigkeitsklage noch weitere Jahre dauern würde.


Wieso macht das dann nicht jeder? Einfach klagen, und ein 2+ Jahre Verfahren auf 6-9 Monate verkürzen. Geld sollte auch wahrscheinlich kein großes Hindernis sein, da man es zurückerstattet bekommt.

Ich finde es überraschend, dass dies nicht zu einer Überbelastung der VG geführt hat, was wiederum bedeutet, dass wir wieder am Startpunkt stehen würden. (Rein theoretisch interessiert es mich dann zu wissen, ob es auch ein Gesetz gibt, das die VG dazu zwingt, tätig zu werden.....)
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« Zuletzt geändert: 14.11.2024 um 01:13:07 von unlucky_hessian »  
 
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Antwort #11 - 14.11.2024 um 01:58:12
 
Wenn du innerhalb von 9 Monaten klagst bleibst du auf den Kosten sitzen.

Das Gericht hat wahrscheinlich ein ungeschriebenes Gentlemans Agreement mit dem RP. Du machst die Einbürgerungen innerhalb der gesetzten Frist und wir schreiben nur Aussetzungsbeschlüsse.

Wenn das RP sich nicht daran hält, dann wird das Gericht bestimmt auch seine Spruchpraxis überdenken.

In unserem Rechtssystem geht es nicht um die Durchsetzung von allgemeiner Gerechtigkeit oder moralischer Motive. Man klagt immer zum Erlangen oder Verteidigen eines subjektiven Rechtes. Darum würde ich nie mir einen Kopf machen ob meine Klage mir einen Vorteil gegenüber anderen in der gleichen Situation bringt oder nicht. Die Anderen haben auch die gleiche Möglichkeit. Sie tun es nicht. Daran ist auch nichts verwerfliches. Bei Law and Order sagte McCoy einmal: "Jeder nutzt das [juristische] System für sich aus". Ich hab mich bei der Einbürgerung meiner Frau auch entsprechend eingesetzt und geklagt. Ich hatte auch das Geld für die drei Gerichtsgebühren entsprechend mental abgeschrieben. Hat man das Geld bereits abgeschrieben dann ist es leichter das Ding durchzuziehen. Hätte ich die Untätigkeitsklage nicht durchgezogen, dann wäre meine Frau wahrscheinlich immernoch nicht Deutsche. Und die Vorteile überwiegen den finanziellen Einsatz. Pech ist natürlich dass du in Hessen lebst und nicht in bsps. NRW.
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Antwort #12 - 16.11.2024 um 09:42:12
 
Wir leben auch in Hessen und das RP Darmstadt ist für die Einbürgerung zuständig. Ich kann aus eigener Erfahrung berichten, dass man zumindest beim VG Frankfurt auch bei einer Klage nach 9 Monaten auf den Kosten sitzen bleibt. Allerdings ging die Einbürgerung dann innerhalb eines Monats nach Klageerhebung vonstatten. Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten erfolgt, dass es noch mit den Spätfolgen der Corona-Pandemie und der erhöhten Anzahl von Anträgen auf Einbürgerung überlastet ist. Eine strukturelle Überlastung bzw. eine Unterbesetzung sah das Gericht nicht. Wir hätten auf der Website des RP erfahren können, dass mit 14+ Monaten Wartezeit zu rechnen ist.
Man sollte sich zumindest in Hessen nicht so große Hoffnungen machen, dass die Kosten der Klage dem RP in Rechnung gestellt werden.
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Antwort #13 - 16.11.2024 um 09:52:12
 
Danke für das wertvolle Feedback.  Smiley

Ja, etwas bitter. Aber zumindest ist es erledigt. Also trotzdem Glückwunsch.
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Antwort #14 - 16.11.2024 um 11:37:38
 
Aras schrieb am 14.11.2024 um 01:58:12:
Die Anderen haben auch die gleiche Möglichkeit. Sie tun es nicht. Daran ist auch nichts verwerfliches.


Ich habe mich wahrscheinlich falsch ausgedrückt. Ich wollte keinem verwerfliches Handeln unterstellen, nur weil er ein ihm zustehenden Recht verwendet hat. Smiley

Wenn ich für 1-1,5k EUR den Einbürgerungsantrag fast garantiert innerhalb eines Jahres bearbeitet und abgeschlossen bekomme, würde ich das sofort tun, scheiß auf das Geld. Das ist einmal im Leben (für mich zumindest), dass jemand sich einbürgern lässt. Vllt bin ich in einer Bubble, aber ich frage mich weiterhin, warum machen mehr Leute solche Klagen nicht, auch wenn das Geld am Ende "verloren" geht? Von mehr als 15.000 gestellte Anträge im Jahr 2023 gab es bei RP Darmstadt nur <200 Untätigkeitsklagen. Verwunderlich. Vllt ist es nur eine winzige Minderheit, wofür sich das Thema eilt UND gleichzeitig ruhig das Geld abschreiben kann?

ToHe schrieb am 16.11.2024 um 09:42:12:
Ich kann aus eigener Erfahrung berichten, dass man zumindest beim VG Frankfurt auch bei einer Klage nach 9 Monaten auf den Kosten sitzen bleibt. Allerdings ging die Einbürgerung dann innerhalb eines Monats nach Klageerhebung vonstatten. Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten erfolgt, dass es noch mit den Spätfolgen der Corona-Pandemie und der erhöhten Anzahl von Anträgen auf Einbürgerung überlastet ist. Eine strukturelle Überlastung bzw. eine Unterbesetzung sah das Gericht nicht.


Danke für den Beitrag! Fast 2025 und Corona noch als Ausrede zu nutzen ist erbärmlich mMn.

1) Hast du den Antrag in 2022/2023 gestellt (wo Corona als Begründung mehr Sinn gemacht hätte) oder im 2024?
2) Hast du erst nach 9 Monaten eine Untätigkeitsklage eingereicht, mit der Hoffnung dass du vllt doch das Geld endlich rückerstattet bekommt? Ich denke drüber nach, direkt nach 3-4 Monaten zu klagen, wenn ich eh das Geld nicht wieder sehen werde... oder denkst du, deine Klage war erfolgreich und die haben deinen Antrag so zügig bearbeitet nur weil du nach 9 Monaten geklagt hast?
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Antwort #15 - 16.11.2024 um 11:44:43
 
Meine Frau hat den Antrag Mitte Oktober 2023 gestellt. Der Antrag ist auch am gleichen Tag nach der persönlichen Antragsabgabe in unserer Stadt an das RP Darmstadt weitergeleitet worden. Es kam ein Standardbrief in dem der Eingang bestätigt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass man nicht weiter wegen Sachständen anfragen solle. Danach gab es keine weitere Reaktion, auch keine Aufforderung die Gebühr von 255 Euro zu bezahlen. Wir haben dann erst nach 11 Monaten geklagt, weil wir wussten, dass es vor 9 Monaten in Hessen offensichtlich keinen Sinn hat. Ich denke, wenn wir nicht geklagt hätten, würden wir heute noch immer auf irgendeine Reaktion warten.
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Antwort #16 - 16.11.2024 um 12:02:57
 
ToHe schrieb am 16.11.2024 um 11:44:43:
weil wir wussten, dass es vor 9 Monaten in Hessen offensichtlich keinen Sinn hat.


Wieso hat es keinen Sinn? Meinst du von der reinen Kosten-Perspektive? Oder denkst du, deine Klage war nur erfolgreich und die haben deinen Antrag so zügig bearbeitet weil du erst nach 9 Monaten geklagt hast? Und das VG F + RP D hätten dich total ignoriert, wenn du schon nach 3 Monaten (§ 75 VwGO) geklagt hättest?

Sorry für die detaillierte Fragestellung, aber dein Feedback ist sehr wertvoll für mich als jemand der bald in der gleichen Situation sein wird (siehe Benutzername).
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Antwort #17 - 16.11.2024 um 12:49:49
 
unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 12:02:57:
Wieso hat es keinen Sinn?

Wahrscheinlich hat @ToHe gelesen oder gehört, dass das VG Darmstadt eine "Wartezeit" von 9 Monaten noch nicht als unangemessen betrachtet und dass das VG die Zustände in Hessens EBH kennt und erst nach übermäßig langer "Wartezeit" einer U-Klage stattgibt und auch die G-Kosten dann nicht dem Kläger auferlegt.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 12:02:57:
Und das VG F + RP D hätten dich total ignoriert, wenn du schon nach 3 Monaten (§ 75 VwGO) geklagt hättest?

Nicht ignoriert, aber wahrscheinlich abgewiesen und die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 11:37:38:
Ich wollte keinem verwerfliches Handeln unterstellen, nur weil er ein ihm zustehenden Recht verwendet hat.
Nein, es ist aber auch nicht verwerflich, nicht zu klagen/das Recht nicht zu verwenden.

Du hattest in deinem EP geschrieben, dass du gern 6-9 Monate gewartet hättest.
Weißt du denn 100%, dass dein Antrag verstaubt? Oder beziehst du dich auf Medien und Webseiten?
Warum wartest du nicht 6-9 Monate und klagst danach? Das VG bestimmt die Frist.

Vielleicht haben die vielen anderen Antragsteller keine Eile?

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Antwort #18 - 16.11.2024 um 12:52:48
 
Offensichtlich sehen die VG in Hessen es so, dass sie 9 Monate als Zeitraum sehen, der dem RP zugestanden wird den Antrag zu bescheiden. Von daher hat es aus unserer Perspektive vorher keinen Sinn gemacht zu klagen, da das VG dem RP diese Zeit einräumt. Aber natürlich kannst du auch vorher Klage einreichen. Ggf. bekommst du dann gleich nach 10 Monaten die Einbürgerungsurkunde oder das RP beeilt sich und ist innerhalb der 9 Monate. Aber das ist alles Spekulation.
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Antwort #19 - 16.11.2024 um 13:50:13
 
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 12:49:49:
Du hattest in deinem EP geschrieben, dass du gern 6-9 Monate gewartet hättest.
Weißt du denn 100%, dass dein Antrag verstaubt? Oder beziehst du dich auf Medien und Webseiten?
Warum wartest du nicht 6-9 Monate und klagst danach? Das VG bestimmt die Frist.


In meinem ersten Post ging es um die "erste" Warteschlange bei der unteren VWB (Standesamt Frankfurt), um einen Termin zum persönlichen Erscheinen zu bekommen. Erst danach wird mein Antrag von StA F elektronisch dem RP Darmstadt (also süd-Hessens EBH) zugeleitet. Dieser Termin wird in Januar 2025 stattfinden, was ich in meinem EP noch nicht wusste, da ich erst heute zufälligerweise ein Terminschreiben per Post bekommen habe. Also insgesamt 7 Monate Wartezeit. Die "zweite" Wartezeit beginnt ab Januar, oder genauer gesagt, erst ab dem Zeitpunkt, dass RP D bestätigt, dass bei dem der vom StA F geschickten e-Antrag eingegangen ist.

Also "Klage nach x Monaten" bezieht sich jetzt auf die Zeit nach Jan 2025., weil ich davon ausgehe, die 7 Monate, die ich bis dahin warten muss, werden eh nicht mitgezählt.


ToHe schrieb am 16.11.2024 um 12:52:48:
Aber natürlich kannst du auch vorher Klage einreichen. Ggf. bekommst du dann gleich nach 10 Monaten die Einbürgerungsurkunde oder das RP beeilt sich und ist innerhalb der 9 Monate. Aber das ist alles Spekulation.


Beide Fälle sind akzeptabel für mich, so lange dass die Klage (eingereicht nach 3-4 Monaten Untätigkeit) nicht abgewiesen wird, wie @SimonB vermutet. Eine Fristsetzung, auch wenn es 10 Monate ist und die Kosten mir auferlegt zu werden, ist für mich völlig in Ordnung. Die Sicherheit, dass das RP innerhalb dieser Frist handeln soll, bedeutet mir viel mehr. Aber wenn die Klage nach 3-4 Monaten abgelehnt wird, dann habe ich weder diese Sicherheit noch das Geld. Und das will ich nämlich nicht.
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Antwort #20 - 16.11.2024 um 14:25:49
 
unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 11:37:38:
Danke für den Beitrag! Fast 2025 und Corona noch als Ausrede zu nutzen ist erbärmlich mMn.


Find ich nicht mal. Corona ist aber auch eher ein "Mitgrund" meiner Ansicht nach. Hier im Forum wurde ja auf eine Veranstaltung hingewiesen, die am letzten Donnerstag stattfand. Dort hatte auch der Leiter des RP Darmstadt einen Redebeitrag und hat erklärt, dass das RP Darmstadt vor Corona auf Stand war, dann die Hälfte des Teams abgezogen wurde und man dann Rückstände hatte.

Und das die EBHs während Corona massive Personalprobleme hatten wird man denke ich bundesweit beobachtet haben können. Ist jetzt anekdotische Evidenz, aber zumindest hier in der Region konnte man auch beobachten, dass insbesondere bei den Ausländerbehörden besonders gerne Mitarbeiter abgezogen worden sind. Woran das liegen könnte lasse ich mal offen.

Naja, jedenfalls haben die EBHs dadurch erstmal einen Antragsrückstand. Aber wann soll bitte der Zeitpunkt da gewesen sein, an dem dieser Rückstand abgearbeitet werden konnte?

2022 (also direkt nach Corona, das ja nicht nur 2020 war, sondern bis 21/22) kam direkt die Ukraine-Krise, von dem die Regierungspräsidien in Hessen vmtl. weniger betroffen waren, weil sich das eher auf lokaler Ebene abgespielt hat, aber die restlichen Ausländerbehörden in Deutschland hatten dadurch quasi ihre Corona-Krise 2.0.

Es gab faktisch in den letzten Jahren keinen Zeitpunkt, an dem Rückstände abgearbeitet werden konnten. Es ist zu beobachten, dass die Antragszahlen seit Jahren massiv steigen, sich regelrecht vervielfachen. Im letzten Jahr waren acht Jahre seit 2015 erreicht, das heißt eine Vielzahl der Personen die 2015 eingereist waren, haben im Laufe des letzten Jahres die Einbürgerung beantragt. Einige davon dann schon in den Jahren davor, wenn diese auf 5 bzw. 7 Jahre verkürzen konnten.

Und in diesem Jahr gab es dann die Gesetzesänderung, die wieder eine Vervielfachung der Antragszahlen zur Folge hat.

Gleichzeitig lässt sich schon beobachten, dass auch die Einbürgerungen selber immer mehr werden. Es ist also nicht so, dass die Behörden alles schleifen lassen oder nicht arbeiten. Aber es wird einfach zu viel von ihnen verlangt. Es gab in den letzten Jahren schlicht keinen einzigen Zeitpunkt, an dem die Antragszahlen mal abgefallen sind. Im Gegenteil, sie steigen stets weiter. Und unter solchen Umständen kannst du als Verwaltung erstmal relativ wenig machen, wenn du nicht gleichzeitig das Arbeitsteam ähnlich vervielfachst....bundesweit. Wie soll das gehen?

Lange Rede kurzer Sinn: Corona ist nicht Hauptschuld an den langen Wartezeiten, aber es gab auch keine Gelegenheit, dass sich eine Behörde davon erholen konnte. Natürlich hätte das RP Darmstadt ohne Corona trotzdem massive Rückstände, aber wahrscheinlich nicht 28-32 Monate, sondern eher 20-24.

Am Ende irgendwie ein Dilemma. Die Verwaltung kann da wenig für, die Antragsteller noch weniger.

Fazit ist daher dann trotzdem relativ ähnlich wie bei dir. Der einzige Weg in angemessener Zeit eine Entscheidung zu haben ist Klagen. Und wer weiß, wenn genug Leute klagen wacht ja die Politik auch mal endlich auf und hört auf die Behörden des Ausländerrechts chronisch zu unterfinanzieren, während man gleichzeitig mehr und mehr Arbeit auf sie entlädt.
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Antwort #21 - 16.11.2024 um 14:49:46
 
unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 13:50:13:
da ich erst heute zufälligerweise ein Terminschreiben per Post bekommen habe.

Interessant. Was steht denn heute drin?

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 13:50:13:
eingereicht nach 3-4 Monaten Untätigkeit

Bitte lies nochmal den § 75 VwGO und die bisherigen VG-Beschlüsse.
Das VG bestimmt die "angemessene" Frist, wenn dort eine U-Klage vorliegt.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 13:50:13:
Aber wenn die Klage nach 3-4 Monaten abgelehnt wird,
Das geht nicht. Dein Antrag liegt seit Juni vor. Seit 6 Monaten.
Die Behörde hat dir das schriftlich bestätigt.
Es gibt nicht 2 Warteschlangen.
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Antwort #22 - 16.11.2024 um 15:44:58
 
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 14:49:46:
Interessant. Was steht denn heute drin?


Wie gesagt - Termin für Jan 2025 beim Standesamt FFM. Persönliches Erscheinen, was laut hessischem Verwaltungsrecht leider angefordert ist. Es geht hier darum, meine originale Dokumente (also Pass, Aufenthaltstitel etc) vorzuzeigen, und dann schickt die Standesbeamtin den Antrag an das Regierungspräsidium Darmstadt (RP D).

SimonB schrieb am 16.11.2024 um 14:49:46:
Das geht nicht. Dein Antrag liegt seit Juni vor. Seit 6 Monaten.
Die Behörde hat dir das schriftlich bestätigt.
Es gibt nicht 2 Warteschlangen.


Leider doch. Es wurde hier von einigen berichtet und auch von den Erfahrungen anderer auf einer FB Gruppe, dass die Wartezeit (für eine spätere Klage gegen das RP D) erst nach dem Eingang beim RP D beginnt, und nicht bei der Antragsstellung bei der unteren VWB. Die untere VWB vergewissert nur, dass der Antrag vollständig ist, und dann leitet den bloß weiter an das RP D. RP D ist hier die EBH, die den Antrag tatsächlich bearbeitet, und nur die Zeit hier ist was zählt, was die Klage anbelangt.

So ist mein Verständnis zumindest. Aber da lasse ich mich gerne korrigieren.
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Antwort #23 - 16.11.2024 um 15:48:46
 
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 14:49:46:
Das VG bestimmt die "angemessene" Frist, wenn dort eine U-Klage vorliegt.

Das steht so nicht im § 75 VwGO

SimonB schrieb am 16.11.2024 um 14:49:46:
Dein Antrag liegt seit Juni vor. Seit 6 Monaten.

Kann man so nicht vereinfachen und ggf. sogar schlicht falsch.
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Antwort #24 - 16.11.2024 um 18:24:34
 
Aras schrieb am 16.11.2024 um 15:48:46:
Das steht so nicht im § 75 VwGO

Sondern so:
...so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus
Das VG bestimmt die Frist. In Hessen eben so, wie schon zu lesen war.
Seit wann der Antrag vorliegt und der Eingang bestätigt wurde, hat der unglückliche Hesse geschrieben.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 15:44:58:
Termin für Jan 2025 beim Standesamt FFM. 
Dann sollte man diesen wahrnehmen.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 15:44:58:
Aber da lasse ich mich gerne korrigieren.
Nicht von mir. Ich beteilige mich nicht an Hörensagen und Schauergeschichten.

Die Freiheit, Klage zu erheben, hast du auf jeden Fall. Du musst dich nur entscheiden, wann du das tun möchtest.
Ich denke nicht, dass das VG  in deiner Klage 2 Warteschlangen sieht, aber ich irre mich vielleicht.
Dem VG ist es vollkommen egal, warum tausende andere eben nicht klagen, sondern geduldig abwarten und auf X+Y schimpfen.





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Antwort #25 - 17.11.2024 um 14:01:05
 
@
unlucky_hessian

Ich sehe gerade jetzt deinen Kommentar zum nicht verwerflichen handeln. Ich hatte das auch nicht auf dich gemünzt

@
SimonB

Die moderne Informationsgesellschaft hat ein Problem: Fehlinformationen. Fehlinformationen werden durch die Medien exponentiell verbreitet. Ursache ist natürlich zum einen Un- und zum anderen Halbwissen. Und zwar auf Seiten des Senders, aber auch des Empfängers. Der Sender der Fehlinformation veröffentlicht sein Halbwissen und die Vermutungen, ohne diese Informationen kritisch zu hinterfragen oder ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Empfänger vertraut blind dem, was er gelesen hat, ohne das eigenständig zu prüfen, weil ggf. die Medienkompetenz fehlt oder das naive Vertrauen, dass die Gegenseite ja schon keine Fehlinformationen schreiben würde.

Während Fehlinformationsschleudern nur irgendwas in den Raum werfen brauchen, ohne Belege zu liefern, muss die Gegenseite gefühlt massiv Nachweise liefern, damit man die Fehlinformation entkräften kann. Insofern ist es eine Sisyphusarbeit dem entgegenzuwirken. 

Deine Behauptungen sind ultra missverständlich oder gar irreführend.

Bspw. Behauptest du, dass ein hessisches Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage abweisen würde, wenn man nach drei Monaten klagen würde. Das ist schlicht falsch. Zusätzlich verängstigt du die Personen mit der drohenden Kostenauferlegung durch die Gerichte. Das finde ich mindestens moralisch falsch.

Oder du behauptest, das Gericht würde eine angemessene Frist setzen. Eine angemessene Frist impliziert aber, dass die Behörde in der gesetzten Frist einbürgern müsste. Das macht aus dem Gewaltenteilungsprinzip keinen Sinn. 

In § 75 S. 1 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Betroffener eine Klage einreichen kann, bevor es zur Sachentscheidung über den Antrag durch die Behörde gekommen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung nicht ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist ergangen ist. Es kann also sein, dass eine angemessene Frist sogar kürzer ist als die berühmten drei Monate.

In § 75 S. 2 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Klage grundsätzlich nach drei Monaten ab Antragstellung zulässig ist. Die Ausnahme ist, wenn im begründeten Fall eine kürzere Frist geboten wäre. Natürlich kann ein Spezialgesetz eine längere oder kürzere Frist bestimmen (welche wir im StAG nicht haben). Ein Gericht würde gegen den Willen des Gesetzgebers entscheiden, wenn die Klage für einen seit drei Monaten anhängigen Einbürgerungsantrag abgewiesen werden würde.

Der Betroffene muss nicht nachweisen, ob der Antrag derzeit mit Hochdruck bearbeitet wird oder nicht. Wie soll er das auch? Es kommt allein auf die Bescheidung des Antrags an. Natürlich wäre es in gewisser Weise rechtsmissbräuchlich Klage einzureichen, wenn die Behörde einem Bescheid sagt, dass es in einer Woche entschieden wird und man dann trotzdem klagt.  Aber das liegt ja meistens ja nicht vor.

In § 75 S. 3 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit eine Frist bestimmen kann. Diese Frist ist aber nicht zu verwechseln mit der angemessenen Frist aus Satz 1. Diese Frist setzt auch nicht die Behörde unter Zeitdruck oder rechtlichem Druck. Denn das würde wieder die Gewaltenteilung verletzen. 

Kurz zur Erinnerung: In Deutschland werden Behörden in Klagen zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Bspw. wird vom Verwaltungsgericht eine Behörde verpflichtet, den Antragsteller/Kläger einzubürgern. Das Gericht kann aber nicht anstelle der Behörde einbürgern. Ein Gericht kann Recht sprechen, aber nicht das Recht ausführen.

Das Paradebeispiel für einen zureichenden Grund wäre die Beteiligung einer anderen Behörde, bspw. Sicherheitsüberprüfung.  Dann würde die Behörde sagen: "Hey Gericht, wir würden ja entscheiden, warten aber seit x Wochen selber auf die Rückmeldung und erwarten, dass die Informationen in spätestens 3 Wochen da sind."Und was macht das Gericht? Das Verfahren wird bspw. für 6 Wochen ausgesetzt.

In Hessen hat sich in der Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt, dass Einbürgerungen komplexe Verfahren seien und eine Bearbeitungsdauer von 9 Monaten angemessen wäre. Das hat nichts mit der gesetzlichen Frist aus S. 1 zu tun, wo es sich bei der Drei-Monatsfrist um eine prozessuale Frist handelt. 

Klagt man nach drei Monaten seit Einbürgerungsantrag, kann das Gericht die Klage nicht als unzulässig abweisen.

Laut § 75 S. 4 VwGO wird das Hauptverfahren gegenstandslos, wenn in der Sache entschieden und der begehrte Verwaltungsakt erlassen wurde. Also wenn wir beim Beispiel bleiben: Die Behörde kriegt innerhalb von 6 Wochen die Rückmeldung und bürgert ein.

Aber was ist, wenn die vom Gericht bestimmte Frist gerissen wird? Was passiert dann? Das Gericht ist nicht die Aufsichtsbehörde. Sie kann keine Ersatzvornahme durchführen. Wieder: Gewaltenteilung.

Wenn bspw. ein Gericht eine Frist von 8 Wochen zur Stellungnahme gibt, dann muss die Behörde keine Stellungnahme abgeben. Und wenn die 8 Wochen vergangen sind? Dann muss auf die Hauptverhandlung gewartet werden. 2 Jahre wartet man durchschnittlich bis zur Hauptverhandlung. 

Im Grunde genommen könnte jede Behörde sich toxisch verhalten und das Gericht ignorieren. Es könnte auch alles rechtlich ausschöpfen und die Verfahren schleifen lassen. 

Aber Behörden sind wie Rechtsanwälte zum kollegialen Verhalten verpflichtet. Die Beamten haben ihre Amtspflichten. Einem Gericht antwortet man, auch wenn man nur unhaltbaren Quatsch schreibt. Natürlich lässt man das Gericht nicht dumm dastehen. Morgen braucht die Behörde die Gunst des Gerichtes, und dann will man ja auch kollegiales Verhalten vom Richter.

Wozu dienen dann die Fristen aus § 75 S. 3 VwGO. Muss die Behörde in der Frist entscheiden? Nein. Wenn die Frist verstreicht, dann kann das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen und entscheiden.
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Antwort #26 - 17.11.2024 um 16:52:45
 
Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:
Deine Behauptungen sind ultra missverständlich oder gar irreführend.

Das sehe ich gar nicht so. Außerdem hat der TS nicht nur hier alle Möglichkeiten, sich Informationen zur Einbürgerung zu beschaffen.
Es steht ihm auch frei, abzuwägen, welcher Info er mehr bzw. weniger vertraut.
Insofern bleibe ich für den TS bei meiner Antwort:
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 18:24:34:
Die Freiheit, Klage zu erheben, hast du auf jeden Fall. Du musst dich nur entscheiden, wann du das tun möchtest.

@
Aras
Deine Vortragsreihe kannst du gern fortsetzen.  Laut lachend

Letztlich steht ein Kläger mit seinem Anwalt (oder ohne) allein vorm Verwaltungsrichter. Ob das in Hessen oder woanders ist.

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Antwort #27 - 17.11.2024 um 20:14:18
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #28 - 17.11.2024 um 22:14:21
 
@unlucky_hessian

Hast du noch fragen, die ich dir beantworten kann?

PS: Ich schick dir gleich ne PN
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Antwort #29 - 18.11.2024 um 15:10:13
 
Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:
Die moderne Informationsgesellschaft hat ein Problem: Fehlinformationen. Fehlinformationen werden durch die Medien exponentiell verbreitet. Ursache ist natürlich zum einen Un- und zum anderen Halbwissen. Und zwar auf Seiten des Senders, aber auch des Empfängers. Der Sender der Fehlinformation veröffentlicht sein Halbwissen und die Vermutungen, ohne diese Informationen kritisch zu hinterfragen oder ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Empfänger vertraut blind dem, was er gelesen hat, ohne das eigenständig zu prüfen, weil ggf. die Medienkompetenz fehlt oder das naive Vertrauen, dass die Gegenseite ja schon keine Fehlinformationen schreiben würde.

Während Fehlinformationsschleudern nur irgendwas in den Raum werfen brauchen, ohne Belege zu liefern, muss die Gegenseite gefühlt massiv Nachweise liefern, damit man die Fehlinformation entkräften kann. Insofern ist es eine Sisyphusarbeit dem entgegenzuwirken. 

Tolle Einführung bzw. Zusammenfassung  22

Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:
Wozu dienen dann die Fristen aus § 75 S. 3 VwGO. Muss die Behörde in der Frist entscheiden? Nein. Wenn die Frist verstreicht, dann kann das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen und entscheiden.

...oder die Frist zuerst verlängern, was aufgrund der Gewaltenteilung eher zu erwarten ist...
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Antwort #30 - 18.11.2024 um 20:11:20
 
Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:
In § 75 S. 2 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Klage grundsätzlich nach drei Monaten ab Antragstellung zulässig ist. Die Ausnahme ist, wenn im begründeten Fall eine kürzere Frist geboten wäre. Natürlich kann ein Spezialgesetz eine längere oder kürzere Frist bestimmen (welche wir im StAG nicht haben). Ein Gericht würde gegen den Willen des Gesetzgebers entscheiden, wenn die Klage für einen seit drei Monaten anhängigen Einbürgerungsantrag abgewiesen werden würde.

Das Dumme ist, dass das noch nicht mal die Gerichte das wissen. da hat doch tatsächlich der Hessische VGH (Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24) in einer Entscheidung feststellt:
Zitat:
Der Senat geht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, aufgrund der erkennbaren Komplexität des Einbürgerungsverfahrens davon aus, dass eine durchschnittliche Bearbeitungszeit des gesamten Einbürgerungsverfahrens deutlich über dem Zeitraum von drei Monaten liegt.

Ergibt sich bereits aus der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens ein zureichender Grund für das Überschreiten der 3-Monatsfrist, so kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens noch kein Jahr überschreitet, nicht darauf an, ob eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist aufgrund der besonderen Sachlage gerechtfertigt wäre.


Diese Stümper an den Verwaltungsgerichten sollten doch lieber mal Aras fragen, der alleine, vor allem hier im Forum, genau weiß, was Rechtens ist oder was nicht!

Zitat:
Die moderne Informationsgesellschaft hat ein Problem: Fehlinformationen. Fehlinformationen werden durch die Medien exponentiell verbreitet. Ursache ist natürlich zum einen Un- und zum anderen Halbwissen. Und zwar auf Seiten des Senders, aber auch des Empfängers. Der Sender der Fehlinformation veröffentlicht sein Halbwissen und die Vermutungen, ohne diese Informationen kritisch zu hinterfragen oder ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Sehr gut zusammengefasst! Laut lachend
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Antwort #31 - 18.11.2024 um 20:16:44
 
Wenn das denn so wäre dass es so komplex ist und lange dauert müsste meiner Meinung nach das Thema doch schon seit vielen vielen Jahren im Zweifel höchst richterlich oder vllt sogar durch ein Gesetz entschieden worden sein ..

Viele die vor Jahren ein eingebürgert wurden erzähken mir das es 2-3 Monate gedauert hat. Also kann mE diese Argumentation doch kaum stimmen...

Was hätte man eigentlich für Möglichkeiten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorzugehen ?
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Antwort #32 - 18.11.2024 um 20:25:40
 
Der Beschluss des VGH ist die (unanfechtbare) Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des VG Gießen (vom 14.05.2024, 10 K 547/24.GI).
Dagen könnte noch Verfassungsklage erhoben werden…

Die Gründe warum der VGH die Einbürgerungen für ein langwieriges Verfahren hält, wurden in der Entscheidung veröffentlicht.
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Antwort #33 - 18.11.2024 um 22:03:31
 
@Blaise

Bitte nochmal meinen Beitrag und den Beschluss lesen. Ich beziehe mich auf § 75 S. 2 VwGO. Also die Frist, die der VGH als Sperrfrist bezeichnet. Diese Sperrfrist wird vom VGH mehrfach aufgegriffen, siehe Rn. 7 - 9.

Wenn die Sperrfrist eingehalten wurde, kann das Gericht die Klage nicht abweisen. Liegt ein zureichender Grund vor,muss das Gericht eine Frist setzen und das Verfahren gem § 75 Abs. 3 VwGO aussetzen.

Eine Verfahrensaussetzung und eine Verfahrensabweisung sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Ich sehe keinen inhaltlichen Unterschied zwischen dem was ich geschrieben habe und was das VGH formuliert hat.

Ich bin mir sicher, dass wenn du in einer ruhigen Minute dir das nochmal durchliest sich die vermuteten Differenzen klären.

PS: Ich hab dir vor paar Tagen auf LinkedIn eine Vernetzungsanfrage geschickt, um ggf. mit dir in einem Chat mögliche Differenzen zu klären. Ich würde mich weiterhin über ein Chat freuen.
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Antwort #34 - 18.11.2024 um 23:26:24
 
Oh, jetzt werde ich schon gestalkt!
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Antwort #35 - 18.11.2024 um 23:49:45
 
Du hast mein LinkedIn Profil besucht. Das hat nichts mit stalken zu tun.
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Antwort #36 - 19.11.2024 um 01:31:43
 
Blaise schrieb am 18.11.2024 um 20:11:20:
Das Dumme ist, dass das noch nicht mal die Gerichte das wissen. da hat doch tatsächlich der Hessische VGH (Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24) in einer Entscheidung feststellt:


Ich bin verwirrt. Der von dir gelinkten Beschluss des hessischen VGHs sagt lediglich, dass die Beschwerde gegen die Aussetzung des Einbürgerungverfahrens (bis zum 30. Aug 2024) zurückgewiesen sei. Aber nicht, dass die Untätigkeitsklage (nach 3 Monaten) selbst unzulässig sei.

Kannst du klären, worauf du anspielen wolltest? Den zugrundliegenden Beschluss des VGs Gießen (10 K 547/24.GI), über den sich der Kläger beschwert hat, konnte ich auf dem Internet leider nicht finden.

Zitat :
so kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens noch kein Jahr überschreitet, nicht darauf an, ob eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist aufgrund der besonderen Sachlage gerechtfertigt wäre.

Also es steht hier - so lange die gesamte Einbürgerungsverfahrensdauer kein Jahr überschreitet, könnte das Verfahren ausgesetzt werden. Auf unbestimmte Zeit? Also die Bearbeitungsfrist könnte auch später nach dem ursprünglichen festgelegten 30. Aug 2024 verlängert werden? Oder muss der Antragssteller hier bis zum 30. Aug 2024 eingebürgert werden / abgelehnt werden, kein Wenn und Aber? Ich verstehe nicht genau, was hier mit "weitere Verlängerung" gemeint ist.
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Antwort #37 - 19.11.2024 um 08:39:57
 
unlucky_hessian schrieb am 19.11.2024 um 01:31:43:
Den zugrundliegenden Beschluss des VGs Gießen (10 K 547/24.GI), über den sich der Kläger beschwert hat, konnte ich auf dem Internet leider nicht finden.

Den kann man für ein paar Euro direkt beim VG Gießen bekommen.
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Antwort #38 - 24.11.2024 um 15:46:26
 
unlucky_hessian schrieb am 19.11.2024 um 01:31:43:
Aber nicht, dass die Untätigkeitsklage (nach 3 Monaten) selbst unzulässig sei.

Das ist ja auch nicht so.

unlucky_hessian schrieb am 19.11.2024 um 01:31:43:
Also es steht hier - so lange die gesamte Einbürgerungsverfahrensdauer kein Jahr überschreitet, könnte das Verfahren ausgesetzt werden.

Ja, das könnte so beschlossen werden.
Auf unbestimmte Zeit aussetzen wird das VG nicht schreiben. Es wird eher auf das, was in Hessen läuft, Bezug nehmen. Und sich an diesen hessischen Gegebenheiten orientieren.

unlucky_hessian schrieb am 19.11.2024 um 01:31:43:
Oder muss der Antragssteller hier bis zum 30. Aug 2024 eingebürgert werden

Nein.

Zu deiner anderen Frage zum Personenstandsrecht bzw. zur Geburtsurkunde:
Ja, du kannst der Aufsicht sowas sagen. Ich wüsste nicht, was dir das bringen soll.
Was hast du im Juni beim Standesamt vorgelegt?
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Antwort #39 - 24.11.2024 um 16:20:29
 
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 12:49:49:
Nicht ignoriert, aber wahrscheinlich abgewiesen und die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt.


SimonB schrieb am 24.11.2024 um 15:46:26:
Das ist ja auch nicht so.


hä?

Das eine widerspricht dem anderen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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unlucky_hessian
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Antwort #40 - 25.11.2024 um 22:54:55
 
SimonB schrieb am 24.11.2024 um 15:46:26:
Zu deiner anderen Frage zum Personenstandsrecht bzw. zur Geburtsurkunde:
Ja, du kannst der Aufsicht sowas sagen. Ich wüsste nicht, was dir das bringen soll.


Weniger Aufwand und Stress bei der Nachbeurkundung meiner Geburt (wenn die mein Argument und andere Beweise akzeptieren würden)

SimonB schrieb am 24.11.2024 um 15:46:26:
Was hast du im Juni beim Standesamt vorgelegt?


im Juni 2024 beim Standesamt - postalisch meinen Antrag geschickt. Zweck : Einbürgerung.
im Januar 2025 beim Standesamt : persönliches Erscheinen. Zweck : Einbürgerung.
Dann ist der EB-Antrag beim Saftladen RP Darmstadt.

Das alles hier hat mit den Fragen (in einem anderen Thread!) bzgl. Personenstandsurkunden nichts zu tun.

Falls es für jemanden fragwürdig / nicht in Ordnung ist, dass ich gleichzeitig über zwei ganz unterschiedliche Themen poste / frage : Für eine künftige Nachbeurkundung nach der (auch künftigen) Einbürgerung möchte ich mich jetzt möglichst viel drüber informieren lassen und die Urkundenbeschaffung aus dem Heimatland erledigen, da in 1-2 Jahren wird es vmtl. viel schwieriger wegen dem verschlechternden Gesundheitszustand meiner Eltern. Ich habe dort kein Vitamin B, keinen Kontakt zu Verwandten, und spreche auch die Sprache nicht. Also, now or never.
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Antwort #41 - 26.11.2024 um 15:42:47
 
unlucky_hessian schrieb am 25.11.2024 um 22:54:55:
Falls es für jemanden fragwürdig / nicht in Ordnung ist, dass ich gleichzeitig über zwei ganz unterschiedliche Themen poste 

Nein, nein. Ich habe damit kein Problem.  Smiley
Wäre ich in dieser Situation, würde ich möglichst abwägen, was von beiden Dingen zuerst wichtig und zuerst zu erledigen wäre oder was auch parallel laufen kann.
Mehr ist gar nicht dran.

unlucky_hessian schrieb am 25.11.2024 um 22:54:55:
wenn die mein Argument und andere Beweise akzeptieren würden

Dazu würdest du wahrscheinlich eine Anfrage stellen, anstatt der Rechtsaufsicht des Standesamtes Frankfurt am Main etwas zu sagen.

unlucky_hessian schrieb am 25.11.2024 um 22:54:55:
im Januar 2025 beim Standesamt : persönliches Erscheinen. Zweck : Einbürgerung.

Wenn bisher nur dein postalischer E-Antrag vorliegt, wird man im Januar noch Unterlagen und Nachweise haben wollen.
Meist sind diese dort im Original vorzulegen, aber ich weiß nicht, was die Hessen bzw. das Standesamt  sich dazu als Sonderheit ausgedacht haben.
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