Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:In § 75 S. 2 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Klage grundsätzlich nach drei Monaten ab Antragstellung zulässig ist. Die Ausnahme ist, wenn im begründeten Fall eine kürzere Frist geboten wäre. Natürlich kann ein Spezialgesetz eine längere oder kürzere Frist bestimmen (welche wir im
StAG nicht haben). Ein Gericht würde gegen den Willen des Gesetzgebers entscheiden, wenn die Klage für einen seit drei Monaten anhängigen Einbürgerungsantrag abgewiesen werden würde.
Das Dumme ist, dass das noch nicht mal die Gerichte das wissen. da hat doch tatsächlich der Hessische VGH (Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24) in einer Entscheidung feststellt:
Zitat: Der Senat geht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, aufgrund der erkennbaren Komplexität des Einbürgerungsverfahrens davon aus, dass eine durchschnittliche Bearbeitungszeit des gesamten Einbürgerungsverfahrens deutlich über dem Zeitraum von drei Monaten liegt.
…
Ergibt sich bereits aus der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens ein zureichender Grund für das Überschreiten der 3-Monatsfrist, so kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens noch kein Jahr überschreitet, nicht darauf an, ob eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist aufgrund der besonderen Sachlage gerechtfertigt wäre.
Diese Stümper an den Verwaltungsgerichten sollten doch lieber mal Aras fragen, der alleine, vor allem hier im Forum, genau weiß, was Rechtens ist oder was nicht!
Zitat: Die moderne Informationsgesellschaft hat ein Problem: Fehlinformationen. Fehlinformationen werden durch die Medien exponentiell verbreitet. Ursache ist natürlich zum einen Un- und zum anderen Halbwissen. Und zwar auf Seiten des Senders, aber auch des Empfängers. Der Sender der Fehlinformation veröffentlicht sein Halbwissen und die Vermutungen, ohne diese Informationen kritisch zu hinterfragen oder ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.
Sehr gut zusammengefasst!