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Verzögerung durch die untere Verwaltungsbehörde (VWB) (Gelesen: 1.980 mal)
Themen Beschreibung: Verzögerung durch die untere Verwaltungsbehörde (VWB)
Blaise
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Antwort #30 - 18.11.2024 um 20:11:20
 
Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:
In § 75 S. 2 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Klage grundsätzlich nach drei Monaten ab Antragstellung zulässig ist. Die Ausnahme ist, wenn im begründeten Fall eine kürzere Frist geboten wäre. Natürlich kann ein Spezialgesetz eine längere oder kürzere Frist bestimmen (welche wir im StAG nicht haben). Ein Gericht würde gegen den Willen des Gesetzgebers entscheiden, wenn die Klage für einen seit drei Monaten anhängigen Einbürgerungsantrag abgewiesen werden würde.

Das Dumme ist, dass das noch nicht mal die Gerichte das wissen. da hat doch tatsächlich der Hessische VGH (Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24) in einer Entscheidung feststellt:
Zitat:
Der Senat geht, ebenso wie das Verwaltungsgericht, aufgrund der erkennbaren Komplexität des Einbürgerungsverfahrens davon aus, dass eine durchschnittliche Bearbeitungszeit des gesamten Einbürgerungsverfahrens deutlich über dem Zeitraum von drei Monaten liegt.

Ergibt sich bereits aus der Komplexität des mehrstufigen Einbürgerungsverfahrens ein zureichender Grund für das Überschreiten der 3-Monatsfrist, so kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens noch kein Jahr überschreitet, nicht darauf an, ob eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist aufgrund der besonderen Sachlage gerechtfertigt wäre.


Diese Stümper an den Verwaltungsgerichten sollten doch lieber mal Aras fragen, der alleine, vor allem hier im Forum, genau weiß, was Rechtens ist oder was nicht!

Zitat:
Die moderne Informationsgesellschaft hat ein Problem: Fehlinformationen. Fehlinformationen werden durch die Medien exponentiell verbreitet. Ursache ist natürlich zum einen Un- und zum anderen Halbwissen. Und zwar auf Seiten des Senders, aber auch des Empfängers. Der Sender der Fehlinformation veröffentlicht sein Halbwissen und die Vermutungen, ohne diese Informationen kritisch zu hinterfragen oder ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

Sehr gut zusammengefasst! Laut lachend
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Antwort #31 - 18.11.2024 um 20:16:44
 
Wenn das denn so wäre dass es so komplex ist und lange dauert müsste meiner Meinung nach das Thema doch schon seit vielen vielen Jahren im Zweifel höchst richterlich oder vllt sogar durch ein Gesetz entschieden worden sein ..

Viele die vor Jahren ein eingebürgert wurden erzähken mir das es 2-3 Monate gedauert hat. Also kann mE diese Argumentation doch kaum stimmen...

Was hätte man eigentlich für Möglichkeiten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorzugehen ?
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Antwort #32 - 18.11.2024 um 20:25:40
 
Der Beschluss des VGH ist die (unanfechtbare) Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des VG Gießen (vom 14.05.2024, 10 K 547/24.GI).
Dagen könnte noch Verfassungsklage erhoben werden…

Die Gründe warum der VGH die Einbürgerungen für ein langwieriges Verfahren hält, wurden in der Entscheidung veröffentlicht.
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Aras
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Antwort #33 - 18.11.2024 um 22:03:31
 
@Blaise

Bitte nochmal meinen Beitrag und den Beschluss lesen. Ich beziehe mich auf § 75 S. 2 VwGO. Also die Frist, die der VGH als Sperrfrist bezeichnet. Diese Sperrfrist wird vom VGH mehrfach aufgegriffen, siehe Rn. 7 - 9.

Wenn die Sperrfrist eingehalten wurde, kann das Gericht die Klage nicht abweisen. Liegt ein zureichender Grund vor,muss das Gericht eine Frist setzen und das Verfahren gem § 75 Abs. 3 VwGO aussetzen.

Eine Verfahrensaussetzung und eine Verfahrensabweisung sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Ich sehe keinen inhaltlichen Unterschied zwischen dem was ich geschrieben habe und was das VGH formuliert hat.

Ich bin mir sicher, dass wenn du in einer ruhigen Minute dir das nochmal durchliest sich die vermuteten Differenzen klären.

PS: Ich hab dir vor paar Tagen auf LinkedIn eine Vernetzungsanfrage geschickt, um ggf. mit dir in einem Chat mögliche Differenzen zu klären. Ich würde mich weiterhin über ein Chat freuen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #34 - 18.11.2024 um 23:26:24
 
Oh, jetzt werde ich schon gestalkt!
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Antwort #35 - 18.11.2024 um 23:49:45
 
Du hast mein LinkedIn Profil besucht. Das hat nichts mit stalken zu tun.
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Antwort #36 - 19.11.2024 um 01:31:43
 
Blaise schrieb am 18.11.2024 um 20:11:20:
Das Dumme ist, dass das noch nicht mal die Gerichte das wissen. da hat doch tatsächlich der Hessische VGH (Beschluss vom 20. August 2024 – 3 B 1062/24) in einer Entscheidung feststellt:


Ich bin verwirrt. Der von dir gelinkten Beschluss des hessischen VGHs sagt lediglich, dass die Beschwerde gegen die Aussetzung des Einbürgerungverfahrens (bis zum 30. Aug 2024) zurückgewiesen sei. Aber nicht, dass die Untätigkeitsklage (nach 3 Monaten) selbst unzulässig sei.

Kannst du klären, worauf du anspielen wolltest? Den zugrundliegenden Beschluss des VGs Gießen (10 K 547/24.GI), über den sich der Kläger beschwert hat, konnte ich auf dem Internet leider nicht finden.

Zitat :
so kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Gesamtdauer des Einbürgerungsverfahrens noch kein Jahr überschreitet, nicht darauf an, ob eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist aufgrund der besonderen Sachlage gerechtfertigt wäre.

Also es steht hier - so lange die gesamte Einbürgerungsverfahrensdauer kein Jahr überschreitet, könnte das Verfahren ausgesetzt werden. Auf unbestimmte Zeit? Also die Bearbeitungsfrist könnte auch später nach dem ursprünglichen festgelegten 30. Aug 2024 verlängert werden? Oder muss der Antragssteller hier bis zum 30. Aug 2024 eingebürgert werden / abgelehnt werden, kein Wenn und Aber? Ich verstehe nicht genau, was hier mit "weitere Verlängerung" gemeint ist.
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dim4ik
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Antwort #37 - 19.11.2024 um 08:39:57
 
unlucky_hessian schrieb am 19.11.2024 um 01:31:43:
Den zugrundliegenden Beschluss des VGs Gießen (10 K 547/24.GI), über den sich der Kläger beschwert hat, konnte ich auf dem Internet leider nicht finden.

Den kann man für ein paar Euro direkt beim VG Gießen bekommen.
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SimonB
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Antwort #38 - 24.11.2024 um 15:46:26
 
unlucky_hessian schrieb am 19.11.2024 um 01:31:43:
Aber nicht, dass die Untätigkeitsklage (nach 3 Monaten) selbst unzulässig sei.

Das ist ja auch nicht so.

unlucky_hessian schrieb am 19.11.2024 um 01:31:43:
Also es steht hier - so lange die gesamte Einbürgerungsverfahrensdauer kein Jahr überschreitet, könnte das Verfahren ausgesetzt werden.

Ja, das könnte so beschlossen werden.
Auf unbestimmte Zeit aussetzen wird das VG nicht schreiben. Es wird eher auf das, was in Hessen läuft, Bezug nehmen. Und sich an diesen hessischen Gegebenheiten orientieren.

unlucky_hessian schrieb am 19.11.2024 um 01:31:43:
Oder muss der Antragssteller hier bis zum 30. Aug 2024 eingebürgert werden

Nein.

Zu deiner anderen Frage zum Personenstandsrecht bzw. zur Geburtsurkunde:
Ja, du kannst der Aufsicht sowas sagen. Ich wüsste nicht, was dir das bringen soll.
Was hast du im Juni beim Standesamt vorgelegt?
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Antwort #39 - 24.11.2024 um 16:20:29
 
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 12:49:49:
Nicht ignoriert, aber wahrscheinlich abgewiesen und die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt.


SimonB schrieb am 24.11.2024 um 15:46:26:
Das ist ja auch nicht so.


hä?

Das eine widerspricht dem anderen.
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Antwort #40 - 25.11.2024 um 22:54:55
 
SimonB schrieb am 24.11.2024 um 15:46:26:
Zu deiner anderen Frage zum Personenstandsrecht bzw. zur Geburtsurkunde:
Ja, du kannst der Aufsicht sowas sagen. Ich wüsste nicht, was dir das bringen soll.


Weniger Aufwand und Stress bei der Nachbeurkundung meiner Geburt (wenn die mein Argument und andere Beweise akzeptieren würden)

SimonB schrieb am 24.11.2024 um 15:46:26:
Was hast du im Juni beim Standesamt vorgelegt?


im Juni 2024 beim Standesamt - postalisch meinen Antrag geschickt. Zweck : Einbürgerung.
im Januar 2025 beim Standesamt : persönliches Erscheinen. Zweck : Einbürgerung.
Dann ist der EB-Antrag beim Saftladen RP Darmstadt.

Das alles hier hat mit den Fragen (in einem anderen Thread!) bzgl. Personenstandsurkunden nichts zu tun.

Falls es für jemanden fragwürdig / nicht in Ordnung ist, dass ich gleichzeitig über zwei ganz unterschiedliche Themen poste / frage : Für eine künftige Nachbeurkundung nach der (auch künftigen) Einbürgerung möchte ich mich jetzt möglichst viel drüber informieren lassen und die Urkundenbeschaffung aus dem Heimatland erledigen, da in 1-2 Jahren wird es vmtl. viel schwieriger wegen dem verschlechternden Gesundheitszustand meiner Eltern. Ich habe dort kein Vitamin B, keinen Kontakt zu Verwandten, und spreche auch die Sprache nicht. Also, now or never.
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Antwort #41 - 26.11.2024 um 15:42:47
 
unlucky_hessian schrieb am 25.11.2024 um 22:54:55:
Falls es für jemanden fragwürdig / nicht in Ordnung ist, dass ich gleichzeitig über zwei ganz unterschiedliche Themen poste 

Nein, nein. Ich habe damit kein Problem.  Smiley
Wäre ich in dieser Situation, würde ich möglichst abwägen, was von beiden Dingen zuerst wichtig und zuerst zu erledigen wäre oder was auch parallel laufen kann.
Mehr ist gar nicht dran.

unlucky_hessian schrieb am 25.11.2024 um 22:54:55:
wenn die mein Argument und andere Beweise akzeptieren würden

Dazu würdest du wahrscheinlich eine Anfrage stellen, anstatt der Rechtsaufsicht des Standesamtes Frankfurt am Main etwas zu sagen.

unlucky_hessian schrieb am 25.11.2024 um 22:54:55:
im Januar 2025 beim Standesamt : persönliches Erscheinen. Zweck : Einbürgerung.

Wenn bisher nur dein postalischer E-Antrag vorliegt, wird man im Januar noch Unterlagen und Nachweise haben wollen.
Meist sind diese dort im Original vorzulegen, aber ich weiß nicht, was die Hessen bzw. das Standesamt  sich dazu als Sonderheit ausgedacht haben.
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