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Verzögerung durch die untere Verwaltungsbehörde (VWB) (Gelesen: 1.845 mal)
Themen Beschreibung: Verzögerung durch die untere Verwaltungsbehörde (VWB)
ToHe
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Antwort #15 - 16.11.2024 um 11:44:43
 
Meine Frau hat den Antrag Mitte Oktober 2023 gestellt. Der Antrag ist auch am gleichen Tag nach der persönlichen Antragsabgabe in unserer Stadt an das RP Darmstadt weitergeleitet worden. Es kam ein Standardbrief in dem der Eingang bestätigt wurde und darauf hingewiesen wurde, dass man nicht weiter wegen Sachständen anfragen solle. Danach gab es keine weitere Reaktion, auch keine Aufforderung die Gebühr von 255 Euro zu bezahlen. Wir haben dann erst nach 11 Monaten geklagt, weil wir wussten, dass es vor 9 Monaten in Hessen offensichtlich keinen Sinn hat. Ich denke, wenn wir nicht geklagt hätten, würden wir heute noch immer auf irgendeine Reaktion warten.
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unlucky_hessian
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Antwort #16 - 16.11.2024 um 12:02:57
 
ToHe schrieb am 16.11.2024 um 11:44:43:
weil wir wussten, dass es vor 9 Monaten in Hessen offensichtlich keinen Sinn hat.


Wieso hat es keinen Sinn? Meinst du von der reinen Kosten-Perspektive? Oder denkst du, deine Klage war nur erfolgreich und die haben deinen Antrag so zügig bearbeitet weil du erst nach 9 Monaten geklagt hast? Und das VG F + RP D hätten dich total ignoriert, wenn du schon nach 3 Monaten (§ 75 VwGO) geklagt hättest?

Sorry für die detaillierte Fragestellung, aber dein Feedback ist sehr wertvoll für mich als jemand der bald in der gleichen Situation sein wird (siehe Benutzername).
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SimonB
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Antwort #17 - 16.11.2024 um 12:49:49
 
unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 12:02:57:
Wieso hat es keinen Sinn?

Wahrscheinlich hat @ToHe gelesen oder gehört, dass das VG Darmstadt eine "Wartezeit" von 9 Monaten noch nicht als unangemessen betrachtet und dass das VG die Zustände in Hessens EBH kennt und erst nach übermäßig langer "Wartezeit" einer U-Klage stattgibt und auch die G-Kosten dann nicht dem Kläger auferlegt.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 12:02:57:
Und das VG F + RP D hätten dich total ignoriert, wenn du schon nach 3 Monaten (§ 75 VwGO) geklagt hättest?

Nicht ignoriert, aber wahrscheinlich abgewiesen und die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 11:37:38:
Ich wollte keinem verwerfliches Handeln unterstellen, nur weil er ein ihm zustehenden Recht verwendet hat.
Nein, es ist aber auch nicht verwerflich, nicht zu klagen/das Recht nicht zu verwenden.

Du hattest in deinem EP geschrieben, dass du gern 6-9 Monate gewartet hättest.
Weißt du denn 100%, dass dein Antrag verstaubt? Oder beziehst du dich auf Medien und Webseiten?
Warum wartest du nicht 6-9 Monate und klagst danach? Das VG bestimmt die Frist.

Vielleicht haben die vielen anderen Antragsteller keine Eile?

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ToHe
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Antwort #18 - 16.11.2024 um 12:52:48
 
Offensichtlich sehen die VG in Hessen es so, dass sie 9 Monate als Zeitraum sehen, der dem RP zugestanden wird den Antrag zu bescheiden. Von daher hat es aus unserer Perspektive vorher keinen Sinn gemacht zu klagen, da das VG dem RP diese Zeit einräumt. Aber natürlich kannst du auch vorher Klage einreichen. Ggf. bekommst du dann gleich nach 10 Monaten die Einbürgerungsurkunde oder das RP beeilt sich und ist innerhalb der 9 Monate. Aber das ist alles Spekulation.
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unlucky_hessian
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Antwort #19 - 16.11.2024 um 13:50:13
 
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 12:49:49:
Du hattest in deinem EP geschrieben, dass du gern 6-9 Monate gewartet hättest.
Weißt du denn 100%, dass dein Antrag verstaubt? Oder beziehst du dich auf Medien und Webseiten?
Warum wartest du nicht 6-9 Monate und klagst danach? Das VG bestimmt die Frist.


In meinem ersten Post ging es um die "erste" Warteschlange bei der unteren VWB (Standesamt Frankfurt), um einen Termin zum persönlichen Erscheinen zu bekommen. Erst danach wird mein Antrag von StA F elektronisch dem RP Darmstadt (also süd-Hessens EBH) zugeleitet. Dieser Termin wird in Januar 2025 stattfinden, was ich in meinem EP noch nicht wusste, da ich erst heute zufälligerweise ein Terminschreiben per Post bekommen habe. Also insgesamt 7 Monate Wartezeit. Die "zweite" Wartezeit beginnt ab Januar, oder genauer gesagt, erst ab dem Zeitpunkt, dass RP D bestätigt, dass bei dem der vom StA F geschickten e-Antrag eingegangen ist.

Also "Klage nach x Monaten" bezieht sich jetzt auf die Zeit nach Jan 2025., weil ich davon ausgehe, die 7 Monate, die ich bis dahin warten muss, werden eh nicht mitgezählt.


ToHe schrieb am 16.11.2024 um 12:52:48:
Aber natürlich kannst du auch vorher Klage einreichen. Ggf. bekommst du dann gleich nach 10 Monaten die Einbürgerungsurkunde oder das RP beeilt sich und ist innerhalb der 9 Monate. Aber das ist alles Spekulation.


Beide Fälle sind akzeptabel für mich, so lange dass die Klage (eingereicht nach 3-4 Monaten Untätigkeit) nicht abgewiesen wird, wie @SimonB vermutet. Eine Fristsetzung, auch wenn es 10 Monate ist und die Kosten mir auferlegt zu werden, ist für mich völlig in Ordnung. Die Sicherheit, dass das RP innerhalb dieser Frist handeln soll, bedeutet mir viel mehr. Aber wenn die Klage nach 3-4 Monaten abgelehnt wird, dann habe ich weder diese Sicherheit noch das Geld. Und das will ich nämlich nicht.
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Puncherfaust
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Antwort #20 - 16.11.2024 um 14:25:49
 
unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 11:37:38:
Danke für den Beitrag! Fast 2025 und Corona noch als Ausrede zu nutzen ist erbärmlich mMn.


Find ich nicht mal. Corona ist aber auch eher ein "Mitgrund" meiner Ansicht nach. Hier im Forum wurde ja auf eine Veranstaltung hingewiesen, die am letzten Donnerstag stattfand. Dort hatte auch der Leiter des RP Darmstadt einen Redebeitrag und hat erklärt, dass das RP Darmstadt vor Corona auf Stand war, dann die Hälfte des Teams abgezogen wurde und man dann Rückstände hatte.

Und das die EBHs während Corona massive Personalprobleme hatten wird man denke ich bundesweit beobachtet haben können. Ist jetzt anekdotische Evidenz, aber zumindest hier in der Region konnte man auch beobachten, dass insbesondere bei den Ausländerbehörden besonders gerne Mitarbeiter abgezogen worden sind. Woran das liegen könnte lasse ich mal offen.

Naja, jedenfalls haben die EBHs dadurch erstmal einen Antragsrückstand. Aber wann soll bitte der Zeitpunkt da gewesen sein, an dem dieser Rückstand abgearbeitet werden konnte?

2022 (also direkt nach Corona, das ja nicht nur 2020 war, sondern bis 21/22) kam direkt die Ukraine-Krise, von dem die Regierungspräsidien in Hessen vmtl. weniger betroffen waren, weil sich das eher auf lokaler Ebene abgespielt hat, aber die restlichen Ausländerbehörden in Deutschland hatten dadurch quasi ihre Corona-Krise 2.0.

Es gab faktisch in den letzten Jahren keinen Zeitpunkt, an dem Rückstände abgearbeitet werden konnten. Es ist zu beobachten, dass die Antragszahlen seit Jahren massiv steigen, sich regelrecht vervielfachen. Im letzten Jahr waren acht Jahre seit 2015 erreicht, das heißt eine Vielzahl der Personen die 2015 eingereist waren, haben im Laufe des letzten Jahres die Einbürgerung beantragt. Einige davon dann schon in den Jahren davor, wenn diese auf 5 bzw. 7 Jahre verkürzen konnten.

Und in diesem Jahr gab es dann die Gesetzesänderung, die wieder eine Vervielfachung der Antragszahlen zur Folge hat.

Gleichzeitig lässt sich schon beobachten, dass auch die Einbürgerungen selber immer mehr werden. Es ist also nicht so, dass die Behörden alles schleifen lassen oder nicht arbeiten. Aber es wird einfach zu viel von ihnen verlangt. Es gab in den letzten Jahren schlicht keinen einzigen Zeitpunkt, an dem die Antragszahlen mal abgefallen sind. Im Gegenteil, sie steigen stets weiter. Und unter solchen Umständen kannst du als Verwaltung erstmal relativ wenig machen, wenn du nicht gleichzeitig das Arbeitsteam ähnlich vervielfachst....bundesweit. Wie soll das gehen?

Lange Rede kurzer Sinn: Corona ist nicht Hauptschuld an den langen Wartezeiten, aber es gab auch keine Gelegenheit, dass sich eine Behörde davon erholen konnte. Natürlich hätte das RP Darmstadt ohne Corona trotzdem massive Rückstände, aber wahrscheinlich nicht 28-32 Monate, sondern eher 20-24.

Am Ende irgendwie ein Dilemma. Die Verwaltung kann da wenig für, die Antragsteller noch weniger.

Fazit ist daher dann trotzdem relativ ähnlich wie bei dir. Der einzige Weg in angemessener Zeit eine Entscheidung zu haben ist Klagen. Und wer weiß, wenn genug Leute klagen wacht ja die Politik auch mal endlich auf und hört auf die Behörden des Ausländerrechts chronisch zu unterfinanzieren, während man gleichzeitig mehr und mehr Arbeit auf sie entlädt.
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SimonB
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Antwort #21 - 16.11.2024 um 14:49:46
 
unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 13:50:13:
da ich erst heute zufälligerweise ein Terminschreiben per Post bekommen habe.

Interessant. Was steht denn heute drin?

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 13:50:13:
eingereicht nach 3-4 Monaten Untätigkeit

Bitte lies nochmal den § 75 VwGO und die bisherigen VG-Beschlüsse.
Das VG bestimmt die "angemessene" Frist, wenn dort eine U-Klage vorliegt.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 13:50:13:
Aber wenn die Klage nach 3-4 Monaten abgelehnt wird,
Das geht nicht. Dein Antrag liegt seit Juni vor. Seit 6 Monaten.
Die Behörde hat dir das schriftlich bestätigt.
Es gibt nicht 2 Warteschlangen.
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unlucky_hessian
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Antwort #22 - 16.11.2024 um 15:44:58
 
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 14:49:46:
Interessant. Was steht denn heute drin?


Wie gesagt - Termin für Jan 2025 beim Standesamt FFM. Persönliches Erscheinen, was laut hessischem Verwaltungsrecht leider angefordert ist. Es geht hier darum, meine originale Dokumente (also Pass, Aufenthaltstitel etc) vorzuzeigen, und dann schickt die Standesbeamtin den Antrag an das Regierungspräsidium Darmstadt (RP D).

SimonB schrieb am 16.11.2024 um 14:49:46:
Das geht nicht. Dein Antrag liegt seit Juni vor. Seit 6 Monaten.
Die Behörde hat dir das schriftlich bestätigt.
Es gibt nicht 2 Warteschlangen.


Leider doch. Es wurde hier von einigen berichtet und auch von den Erfahrungen anderer auf einer FB Gruppe, dass die Wartezeit (für eine spätere Klage gegen das RP D) erst nach dem Eingang beim RP D beginnt, und nicht bei der Antragsstellung bei der unteren VWB. Die untere VWB vergewissert nur, dass der Antrag vollständig ist, und dann leitet den bloß weiter an das RP D. RP D ist hier die EBH, die den Antrag tatsächlich bearbeitet, und nur die Zeit hier ist was zählt, was die Klage anbelangt.

So ist mein Verständnis zumindest. Aber da lasse ich mich gerne korrigieren.
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Antwort #23 - 16.11.2024 um 15:48:46
 
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 14:49:46:
Das VG bestimmt die "angemessene" Frist, wenn dort eine U-Klage vorliegt.

Das steht so nicht im § 75 VwGO

SimonB schrieb am 16.11.2024 um 14:49:46:
Dein Antrag liegt seit Juni vor. Seit 6 Monaten.

Kann man so nicht vereinfachen und ggf. sogar schlicht falsch.
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Antwort #24 - 16.11.2024 um 18:24:34
 
Aras schrieb am 16.11.2024 um 15:48:46:
Das steht so nicht im § 75 VwGO

Sondern so:
...so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus
Das VG bestimmt die Frist. In Hessen eben so, wie schon zu lesen war.
Seit wann der Antrag vorliegt und der Eingang bestätigt wurde, hat der unglückliche Hesse geschrieben.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 15:44:58:
Termin für Jan 2025 beim Standesamt FFM. 
Dann sollte man diesen wahrnehmen.

unlucky_hessian schrieb am 16.11.2024 um 15:44:58:
Aber da lasse ich mich gerne korrigieren.
Nicht von mir. Ich beteilige mich nicht an Hörensagen und Schauergeschichten.

Die Freiheit, Klage zu erheben, hast du auf jeden Fall. Du musst dich nur entscheiden, wann du das tun möchtest.
Ich denke nicht, dass das VG  in deiner Klage 2 Warteschlangen sieht, aber ich irre mich vielleicht.
Dem VG ist es vollkommen egal, warum tausende andere eben nicht klagen, sondern geduldig abwarten und auf X+Y schimpfen.





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Antwort #25 - 17.11.2024 um 14:01:05
 
@
unlucky_hessian

Ich sehe gerade jetzt deinen Kommentar zum nicht verwerflichen handeln. Ich hatte das auch nicht auf dich gemünzt

@
SimonB

Die moderne Informationsgesellschaft hat ein Problem: Fehlinformationen. Fehlinformationen werden durch die Medien exponentiell verbreitet. Ursache ist natürlich zum einen Un- und zum anderen Halbwissen. Und zwar auf Seiten des Senders, aber auch des Empfängers. Der Sender der Fehlinformation veröffentlicht sein Halbwissen und die Vermutungen, ohne diese Informationen kritisch zu hinterfragen oder ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Empfänger vertraut blind dem, was er gelesen hat, ohne das eigenständig zu prüfen, weil ggf. die Medienkompetenz fehlt oder das naive Vertrauen, dass die Gegenseite ja schon keine Fehlinformationen schreiben würde.

Während Fehlinformationsschleudern nur irgendwas in den Raum werfen brauchen, ohne Belege zu liefern, muss die Gegenseite gefühlt massiv Nachweise liefern, damit man die Fehlinformation entkräften kann. Insofern ist es eine Sisyphusarbeit dem entgegenzuwirken. 

Deine Behauptungen sind ultra missverständlich oder gar irreführend.

Bspw. Behauptest du, dass ein hessisches Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage abweisen würde, wenn man nach drei Monaten klagen würde. Das ist schlicht falsch. Zusätzlich verängstigt du die Personen mit der drohenden Kostenauferlegung durch die Gerichte. Das finde ich mindestens moralisch falsch.

Oder du behauptest, das Gericht würde eine angemessene Frist setzen. Eine angemessene Frist impliziert aber, dass die Behörde in der gesetzten Frist einbürgern müsste. Das macht aus dem Gewaltenteilungsprinzip keinen Sinn. 

In § 75 S. 1 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Betroffener eine Klage einreichen kann, bevor es zur Sachentscheidung über den Antrag durch die Behörde gekommen ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung nicht ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist ergangen ist. Es kann also sein, dass eine angemessene Frist sogar kürzer ist als die berühmten drei Monate.

In § 75 S. 2 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine Klage grundsätzlich nach drei Monaten ab Antragstellung zulässig ist. Die Ausnahme ist, wenn im begründeten Fall eine kürzere Frist geboten wäre. Natürlich kann ein Spezialgesetz eine längere oder kürzere Frist bestimmen (welche wir im StAG nicht haben). Ein Gericht würde gegen den Willen des Gesetzgebers entscheiden, wenn die Klage für einen seit drei Monaten anhängigen Einbürgerungsantrag abgewiesen werden würde.

Der Betroffene muss nicht nachweisen, ob der Antrag derzeit mit Hochdruck bearbeitet wird oder nicht. Wie soll er das auch? Es kommt allein auf die Bescheidung des Antrags an. Natürlich wäre es in gewisser Weise rechtsmissbräuchlich Klage einzureichen, wenn die Behörde einem Bescheid sagt, dass es in einer Woche entschieden wird und man dann trotzdem klagt.  Aber das liegt ja meistens ja nicht vor.

In § 75 S. 3 VwGO hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Gericht bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit eine Frist bestimmen kann. Diese Frist ist aber nicht zu verwechseln mit der angemessenen Frist aus Satz 1. Diese Frist setzt auch nicht die Behörde unter Zeitdruck oder rechtlichem Druck. Denn das würde wieder die Gewaltenteilung verletzen. 

Kurz zur Erinnerung: In Deutschland werden Behörden in Klagen zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Bspw. wird vom Verwaltungsgericht eine Behörde verpflichtet, den Antragsteller/Kläger einzubürgern. Das Gericht kann aber nicht anstelle der Behörde einbürgern. Ein Gericht kann Recht sprechen, aber nicht das Recht ausführen.

Das Paradebeispiel für einen zureichenden Grund wäre die Beteiligung einer anderen Behörde, bspw. Sicherheitsüberprüfung.  Dann würde die Behörde sagen: "Hey Gericht, wir würden ja entscheiden, warten aber seit x Wochen selber auf die Rückmeldung und erwarten, dass die Informationen in spätestens 3 Wochen da sind."Und was macht das Gericht? Das Verfahren wird bspw. für 6 Wochen ausgesetzt.

In Hessen hat sich in der Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt, dass Einbürgerungen komplexe Verfahren seien und eine Bearbeitungsdauer von 9 Monaten angemessen wäre. Das hat nichts mit der gesetzlichen Frist aus S. 1 zu tun, wo es sich bei der Drei-Monatsfrist um eine prozessuale Frist handelt. 

Klagt man nach drei Monaten seit Einbürgerungsantrag, kann das Gericht die Klage nicht als unzulässig abweisen.

Laut § 75 S. 4 VwGO wird das Hauptverfahren gegenstandslos, wenn in der Sache entschieden und der begehrte Verwaltungsakt erlassen wurde. Also wenn wir beim Beispiel bleiben: Die Behörde kriegt innerhalb von 6 Wochen die Rückmeldung und bürgert ein.

Aber was ist, wenn die vom Gericht bestimmte Frist gerissen wird? Was passiert dann? Das Gericht ist nicht die Aufsichtsbehörde. Sie kann keine Ersatzvornahme durchführen. Wieder: Gewaltenteilung.

Wenn bspw. ein Gericht eine Frist von 8 Wochen zur Stellungnahme gibt, dann muss die Behörde keine Stellungnahme abgeben. Und wenn die 8 Wochen vergangen sind? Dann muss auf die Hauptverhandlung gewartet werden. 2 Jahre wartet man durchschnittlich bis zur Hauptverhandlung. 

Im Grunde genommen könnte jede Behörde sich toxisch verhalten und das Gericht ignorieren. Es könnte auch alles rechtlich ausschöpfen und die Verfahren schleifen lassen. 

Aber Behörden sind wie Rechtsanwälte zum kollegialen Verhalten verpflichtet. Die Beamten haben ihre Amtspflichten. Einem Gericht antwortet man, auch wenn man nur unhaltbaren Quatsch schreibt. Natürlich lässt man das Gericht nicht dumm dastehen. Morgen braucht die Behörde die Gunst des Gerichtes, und dann will man ja auch kollegiales Verhalten vom Richter.

Wozu dienen dann die Fristen aus § 75 S. 3 VwGO. Muss die Behörde in der Frist entscheiden? Nein. Wenn die Frist verstreicht, dann kann das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen und entscheiden.
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Antwort #26 - 17.11.2024 um 16:52:45
 
Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:
Deine Behauptungen sind ultra missverständlich oder gar irreführend.

Das sehe ich gar nicht so. Außerdem hat der TS nicht nur hier alle Möglichkeiten, sich Informationen zur Einbürgerung zu beschaffen.
Es steht ihm auch frei, abzuwägen, welcher Info er mehr bzw. weniger vertraut.
Insofern bleibe ich für den TS bei meiner Antwort:
SimonB schrieb am 16.11.2024 um 18:24:34:
Die Freiheit, Klage zu erheben, hast du auf jeden Fall. Du musst dich nur entscheiden, wann du das tun möchtest.

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Aras
Deine Vortragsreihe kannst du gern fortsetzen.  Laut lachend

Letztlich steht ein Kläger mit seinem Anwalt (oder ohne) allein vorm Verwaltungsrichter. Ob das in Hessen oder woanders ist.

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Antwort #27 - 17.11.2024 um 20:14:18
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #28 - 17.11.2024 um 22:14:21
 
@unlucky_hessian

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Antwort #29 - 18.11.2024 um 15:10:13
 
Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:
Die moderne Informationsgesellschaft hat ein Problem: Fehlinformationen. Fehlinformationen werden durch die Medien exponentiell verbreitet. Ursache ist natürlich zum einen Un- und zum anderen Halbwissen. Und zwar auf Seiten des Senders, aber auch des Empfängers. Der Sender der Fehlinformation veröffentlicht sein Halbwissen und die Vermutungen, ohne diese Informationen kritisch zu hinterfragen oder ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Der Empfänger vertraut blind dem, was er gelesen hat, ohne das eigenständig zu prüfen, weil ggf. die Medienkompetenz fehlt oder das naive Vertrauen, dass die Gegenseite ja schon keine Fehlinformationen schreiben würde.

Während Fehlinformationsschleudern nur irgendwas in den Raum werfen brauchen, ohne Belege zu liefern, muss die Gegenseite gefühlt massiv Nachweise liefern, damit man die Fehlinformation entkräften kann. Insofern ist es eine Sisyphusarbeit dem entgegenzuwirken. 

Tolle Einführung bzw. Zusammenfassung  22

Aras schrieb am 17.11.2024 um 14:01:05:
Wozu dienen dann die Fristen aus § 75 S. 3 VwGO. Muss die Behörde in der Frist entscheiden? Nein. Wenn die Frist verstreicht, dann kann das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen und entscheiden.

...oder die Frist zuerst verlängern, was aufgrund der Gewaltenteilung eher zu erwarten ist...
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