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Verzögerung durch die untere Verwaltungsbehörde (VWB) (Gelesen: 1.982 mal)
Themen Beschreibung: Verzögerung durch die untere Verwaltungsbehörde (VWB)
unlucky_hessian
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07.11.2024 um 15:56:27
 
Hi zusammen!

Ich habe gleich nach Inkrafttreten des StARModG, im Juni 2024, einen Einbürgerungsantrag per Post in Frankfurt gestellt. Ein paar Wochen später habe ich einen Eingangsbestätigungsbrief bekommen, aber seither Funkstille.

Wie Ihr weißt, müssen die Leute, die das Pech haben, in Hessen einen Antrag zu stellen, zuerst mit der „unteren VWB“ (in meinem Fall das Standesamt Frankfurt) umgehen, wo für einige Zeit (in FFM jetzt mittlerweile 6-9 Monate) nichts mit dem Antrag passiert, bevor das StA F einen zu einem persönlichen Erscheinen einlädt, um die Originaldokumente zu überprüfen, wonach das Amt den Antrag elektronisch an die EBH (RP Darmstadt) schickt. Das RP D braucht dann fast 15-18 Monate, bevor es mit der Bearbeitung des Antrags beginnt.  Im Moment versuche ich jedoch einfach nur, meinen Antrag von FFM nach RP D zu bekommen.

Ich hatte kein Problem damit, 6-9 Monate geduldig zu warten, bevor ich mich an das StA F gewendet hätte, da u.a. mein Aufenthalt hier erst im Jan 2025 3 Jahre beträgt (C1 + besondere Integrationsleistungen) - ich habe 6 Monate im Voraus beantragt, da ich wusste, dass das StA F jeden Antrag sowieso 6-9 Monate aufs Abstellgleis schieben würde.

Aber jetzt, mit dem Zusammenbruch der Ampel und dem wahrscheinlichen Wiederaufstieg der CDU, die dieses Gesetz absolut verabscheut, habe ich angefangen, mir ein wenig Sorgen zu machen, und ich möchte zumindest diesen ersten Schritt beschleunigen.

Kann ich von der folgenden Bestimmung des Hessischen Verwaltungsrechts Gebrauch machen?

https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/verwaltungsvorschrif...

5.4 Die Bearbeitung durch die untere Verwaltungsbehörde erfolgt schnellstmöglich; sie soll einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten (Regelbearbeitungszeit). Danach ist der Vorgang der Einbürgerungsbehörde zuzuleiten. Die untere Verwaltungsbehörde achtet dabei darauf, dass die Unterlagen so aktuell sind, dass eine zuverlässige Beurteilung des Einbürgerungsantrages möglich ist. Die untere Verwaltungsbehörde informiert die Einbürgerungsbehörde über mögliche Einbürgerungshindernisse und sonstige Erkenntnisse. Ist der Abschluss der Bearbeitung von beizubringenden Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig, ist unter Fristsetzung an die Erledigung zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass bei einer Nichterledigung mit einer kostenpflichtigen Ablehnung des Antrags durch die Einbürgerungsbehörde gerechnet werden muss; der Antrag ist in diesem Falle unvollständig mit einem entsprechenden Hinweis an die Einbürgerungsbehörde zu leiten.

Eine Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde nach Ablauf der Regelbearbeitungszeit erfolgt auch in den Fällen, in denen die Einbürgerungsvoraussetzungen nach Auffassung der unteren Verwaltungsbehörde nicht oder noch nicht vorliegen. Eine Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde hat auch zu erfolgen, wenn der Antrag ausschließlich schriftlich gestellt wurde und eine persönliche Vorsprache, trotz Aufforderung, nicht erfolgt ist. Über die Zurückstellung der abschließenden Bearbeitung eines Antrags, die Empfehlung einer Antragsrücknahme oder die abschließende Bescheidung befindet ausschließlich die Einbürgerungsbehörde (vgl. Nr. 6.7 ff.).


Wie kann ich am besten vorgehen - selbst einen Brief schreiben? Oder sollte ich einen Anwalt bitten, ein aussagekräftiges Schreiben zu verfassen? Oder sind diese beiden Möglichkeiten nutzlos und ich sollte eher eine Untätigkeitsklage in Betracht ziehen? Ich weiß nicht, ob ich eine Untätigkeitsklage anstrengen will oder ob etwas rechtlich weniger Schwerwiegendes effektiv ist. Geld spielt keine Rolle (in Grenzen).

Nun habe ich die Gerichtsurteile und Beschlüsse von VG Darmstadt und Gießen gesehen, wonach 9 Monate eine akzeptable Wartezeit sind. Aber nur klar zu sein, ich erwarte nicht, dass mein Antrag jetzt bearbeitet und abgeschlossen wird - ich möchte nur, dass er Frankfurt verlässt (wo es keine Bearbeitung in sachverhaltlicher Hinsicht gibt, außer dass sie mir einen persönlichen Termin schicken und die Originale auf Vollständigkeit prüfen) und so schnell wie möglich in RP D ankommt. Um die 9 Monate Untätigekeitsklage werde ich mich später kümmern.

Auf eure Antworte werde ich mich freuen. Danke!
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reinhard
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Antwort #1 - 07.11.2024 um 17:36:55
 
Den Anspruch auf Einbürgerung hast Du ja erst im Januar 2027.

Bei einer Untätigkeitsklage könnte die Behörde einfach tätig werden und den Antrag ablehnen. Insofern würde ich es mit einem Brief ohne Anwalt versuchen.
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unlucky_hessian
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Antwort #2 - 07.11.2024 um 18:14:37
 
reinhard schrieb am 07.11.2024 um 17:36:55:
Den Anspruch auf Einbürgerung hast Du ja erst im Januar 2027.


Klar, aber hier geht es nicht um Anspruchseinbürgerung, ich habe im Ermessensweg beantragt (3 Jahre mit C1 Sprachkenntnissen unter Vorlage besonderer Integrationsleistungen). Daher Jan 2025, und nicht Jan 2027. Oder meinst du, dass auch nach Jan 2025 könnte die Behörde meinen Antrag ablehnen nur weil ich das mir zustehenden Klagerecht verwendet habe? Das wäre dann Willkür und nicht eine Ermessensentscheidung...

reinhard schrieb am 07.11.2024 um 17:36:55:
Bei einer Untätigkeitsklage könnte die Behörde einfach tätig werden und den Antrag ablehnen. Insofern würde ich es mit einem Brief ohne Anwalt versuchen.


Wie ich in meinem Post auf die hessischen VW-Vorschriften hingedeutet habe, die Ablehnung des Antrages darf nur durch die EBH erfolgen, und nicht die untere VWB. Also der Antrag muss zuerst der EBH zugeleitet werden, was wiederum mein persönliches Erscheinen mit originalen Dokumenten erfordert. Eine Einladung zu diesem Termin ist genau was ich jetzt kriegen möchte! Smiley
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Aras
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Antwort #3 - 07.11.2024 um 18:26:59
 
Wenn es dir um Zeit geht und dir 266 € egal sind, würde ich einfach eine Sachstandsanfrage beim RP machen, ob der Antrag bereits eingegangen sei oder nicht. Den Nachweis dass die Sachstandsanfrage geschickt wurde (EinwurfEinschreiben mit Rückschein, DE-Mail, Fax etc.) würde ich gut aufbewahren.

Dann im Januar 2025 Untätigkeitsklage einreichen.

Und dann wird das relativ zügig bearbeitet werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #4 - 07.11.2024 um 21:02:10
 
unlucky_hessian schrieb am 07.11.2024 um 18:14:37:
Klar, aber hier geht es nicht um Anspruchseinbürgerung, ich habe im Ermessensweg beantragt (3 Jahre mit C1 Sprachkenntnissen unter Vorlage besonderer Integrationsleistungen). Daher Jan 2025, und nicht Jan 2027. Oder meinst du, dass auch nach Jan 2025 könnte die Behörde meinen Antrag ablehnen nur weil ich das mir zustehenden Klagerecht verwendet habe? Das wäre dann Willkür und nicht eine Ermessensentscheidung...


Ich meine: Wenn Du jetzt, im November, eine Untätigkeitsklage erhebst, kann jetzt im November der Antrag einfach abgelehnt werden. Besser, Du fragst im März nach, wenn Du zumindest die drei Jahre voll hast.
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Antwort #5 - 08.11.2024 um 13:09:18
 
Aras schrieb am 07.11.2024 um 18:26:59:
würde ich einfach eine Sachstandsanfrage beim RP machen, ob der Antrag bereits eingegangen sei oder nicht.


Aber der Antrag liegt aktuell bei dem Standesamt Frankfurt. Erst nach dem persönlichen Termin (was ich jetzt schnellstmöglich bekommen möchte, und auch der Grund für mein Post hier) zur Überprüfung der originalen Dokumenten, wird es elektronisch zum RP D geschickt. Erst dann wird der Antrag als "beim RP D eingegangen" betrachtet. Meinst du, ich soll jetzt trotzdem eine Sachstandsanfrage beim RP D machen, auch wenn ich ganz genau weiß, dass der Antrag noch beim StA FFM verstaubt? Was bringt so ein Ansatz, wenn RP D noch nicht zuständig ist?
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Antwort #6 - 08.11.2024 um 13:46:19
 
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Antwort #7 - 09.11.2024 um 17:14:35
 
Aras schrieb am 07.11.2024 um 18:26:59:
DE-Mail


Ist zwar Offtoppic, aber: DE-Mail gibt es nicht mehr!  Zwinkernd
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Aras
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Antwort #8 - 09.11.2024 um 18:04:52
 
Die DE-Mail gibt es weiterhin. laut wp ist nur die Pflicht zur zur Bereitstellung einer DE-Mail Adresse für die Verwaltung entfallen. D.h. wenn die Verwaltung ein DE-Mail-Postfach hat, dann muss sie die auch checken und nutzen. Sie kann sich aber entscheiden das Postfach abzuschalten.

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Antwort #9 - 13.11.2024 um 14:38:04
 
Aras schrieb am 08.11.2024 um 13:46:19:
Lies den Beschluss des VG Darmstadt vom 23.06.2023 mit Aktenzeichen 5 K 759/23.DA

...und den gestrigen Bericht der Hessenschau zu diesem Thema, dann wird's wohl einem klar, dass es ohne eine Untätigkeitsklage noch weitere Jahre dauern würde.
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unlucky_hessian
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Antwort #10 - 14.11.2024 um 00:56:49
 
dim4ik schrieb am 13.11.2024 um 14:38:04:
...und den gestrigen Bericht der Hessenschau zu diesem Thema, dann wird's wohl einem klar, dass es ohne eine Untätigkeitsklage noch weitere Jahre dauern würde.


Wieso macht das dann nicht jeder? Einfach klagen, und ein 2+ Jahre Verfahren auf 6-9 Monate verkürzen. Geld sollte auch wahrscheinlich kein großes Hindernis sein, da man es zurückerstattet bekommt.

Ich finde es überraschend, dass dies nicht zu einer Überbelastung der VG geführt hat, was wiederum bedeutet, dass wir wieder am Startpunkt stehen würden. (Rein theoretisch interessiert es mich dann zu wissen, ob es auch ein Gesetz gibt, das die VG dazu zwingt, tätig zu werden.....)
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« Zuletzt geändert: 14.11.2024 um 01:13:07 von unlucky_hessian »  
 
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Antwort #11 - 14.11.2024 um 01:58:12
 
Wenn du innerhalb von 9 Monaten klagst bleibst du auf den Kosten sitzen.

Das Gericht hat wahrscheinlich ein ungeschriebenes Gentlemans Agreement mit dem RP. Du machst die Einbürgerungen innerhalb der gesetzten Frist und wir schreiben nur Aussetzungsbeschlüsse.

Wenn das RP sich nicht daran hält, dann wird das Gericht bestimmt auch seine Spruchpraxis überdenken.

In unserem Rechtssystem geht es nicht um die Durchsetzung von allgemeiner Gerechtigkeit oder moralischer Motive. Man klagt immer zum Erlangen oder Verteidigen eines subjektiven Rechtes. Darum würde ich nie mir einen Kopf machen ob meine Klage mir einen Vorteil gegenüber anderen in der gleichen Situation bringt oder nicht. Die Anderen haben auch die gleiche Möglichkeit. Sie tun es nicht. Daran ist auch nichts verwerfliches. Bei Law and Order sagte McCoy einmal: "Jeder nutzt das [juristische] System für sich aus". Ich hab mich bei der Einbürgerung meiner Frau auch entsprechend eingesetzt und geklagt. Ich hatte auch das Geld für die drei Gerichtsgebühren entsprechend mental abgeschrieben. Hat man das Geld bereits abgeschrieben dann ist es leichter das Ding durchzuziehen. Hätte ich die Untätigkeitsklage nicht durchgezogen, dann wäre meine Frau wahrscheinlich immernoch nicht Deutsche. Und die Vorteile überwiegen den finanziellen Einsatz. Pech ist natürlich dass du in Hessen lebst und nicht in bsps. NRW.
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Antwort #12 - 16.11.2024 um 09:42:12
 
Wir leben auch in Hessen und das RP Darmstadt ist für die Einbürgerung zuständig. Ich kann aus eigener Erfahrung berichten, dass man zumindest beim VG Frankfurt auch bei einer Klage nach 9 Monaten auf den Kosten sitzen bleibt. Allerdings ging die Einbürgerung dann innerhalb eines Monats nach Klageerhebung vonstatten. Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten erfolgt, dass es noch mit den Spätfolgen der Corona-Pandemie und der erhöhten Anzahl von Anträgen auf Einbürgerung überlastet ist. Eine strukturelle Überlastung bzw. eine Unterbesetzung sah das Gericht nicht. Wir hätten auf der Website des RP erfahren können, dass mit 14+ Monaten Wartezeit zu rechnen ist.
Man sollte sich zumindest in Hessen nicht so große Hoffnungen machen, dass die Kosten der Klage dem RP in Rechnung gestellt werden.
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Antwort #13 - 16.11.2024 um 09:52:12
 
Danke für das wertvolle Feedback.  Smiley

Ja, etwas bitter. Aber zumindest ist es erledigt. Also trotzdem Glückwunsch.
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Antwort #14 - 16.11.2024 um 11:37:38
 
Aras schrieb am 14.11.2024 um 01:58:12:
Die Anderen haben auch die gleiche Möglichkeit. Sie tun es nicht. Daran ist auch nichts verwerfliches.


Ich habe mich wahrscheinlich falsch ausgedrückt. Ich wollte keinem verwerfliches Handeln unterstellen, nur weil er ein ihm zustehenden Recht verwendet hat. Smiley

Wenn ich für 1-1,5k EUR den Einbürgerungsantrag fast garantiert innerhalb eines Jahres bearbeitet und abgeschlossen bekomme, würde ich das sofort tun, scheiß auf das Geld. Das ist einmal im Leben (für mich zumindest), dass jemand sich einbürgern lässt. Vllt bin ich in einer Bubble, aber ich frage mich weiterhin, warum machen mehr Leute solche Klagen nicht, auch wenn das Geld am Ende "verloren" geht? Von mehr als 15.000 gestellte Anträge im Jahr 2023 gab es bei RP Darmstadt nur <200 Untätigkeitsklagen. Verwunderlich. Vllt ist es nur eine winzige Minderheit, wofür sich das Thema eilt UND gleichzeitig ruhig das Geld abschreiben kann?

ToHe schrieb am 16.11.2024 um 09:42:12:
Ich kann aus eigener Erfahrung berichten, dass man zumindest beim VG Frankfurt auch bei einer Klage nach 9 Monaten auf den Kosten sitzen bleibt. Allerdings ging die Einbürgerung dann innerhalb eines Monats nach Klageerhebung vonstatten. Das Gericht ist der Argumentation der Beklagten erfolgt, dass es noch mit den Spätfolgen der Corona-Pandemie und der erhöhten Anzahl von Anträgen auf Einbürgerung überlastet ist. Eine strukturelle Überlastung bzw. eine Unterbesetzung sah das Gericht nicht.


Danke für den Beitrag! Fast 2025 und Corona noch als Ausrede zu nutzen ist erbärmlich mMn.

1) Hast du den Antrag in 2022/2023 gestellt (wo Corona als Begründung mehr Sinn gemacht hätte) oder im 2024?
2) Hast du erst nach 9 Monaten eine Untätigkeitsklage eingereicht, mit der Hoffnung dass du vllt doch das Geld endlich rückerstattet bekommt? Ich denke drüber nach, direkt nach 3-4 Monaten zu klagen, wenn ich eh das Geld nicht wieder sehen werde... oder denkst du, deine Klage war erfolgreich und die haben deinen Antrag so zügig bearbeitet nur weil du nach 9 Monaten geklagt hast?
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