Hi zusammen!
Ich habe gleich nach Inkrafttreten des StARModG, im Juni 2024, einen Einbürgerungsantrag per Post in Frankfurt gestellt. Ein paar Wochen später habe ich einen Eingangsbestätigungsbrief bekommen, aber seither Funkstille.
Wie Ihr weißt, müssen die Leute, die das Pech haben, in Hessen einen Antrag zu stellen, zuerst mit der „unteren VWB“ (in meinem Fall das Standesamt Frankfurt) umgehen, wo für einige Zeit (in FFM jetzt mittlerweile 6-9 Monate) nichts mit dem Antrag passiert, bevor das StA F einen zu einem persönlichen Erscheinen einlädt, um die Originaldokumente zu überprüfen, wonach das Amt den Antrag elektronisch an die
EBH (RP Darmstadt) schickt. Das RP D braucht dann fast 15-18 Monate, bevor es mit der Bearbeitung des Antrags beginnt. Im Moment versuche ich jedoch einfach nur, meinen Antrag von FFM nach RP D zu bekommen.
Ich hatte kein Problem damit, 6-9 Monate geduldig zu warten, bevor ich mich an das StA F gewendet hätte, da u.a. mein Aufenthalt hier erst im Jan 2025 3 Jahre beträgt (C1 + besondere Integrationsleistungen) - ich habe 6 Monate im Voraus beantragt, da ich wusste, dass das StA F jeden Antrag sowieso 6-9 Monate aufs Abstellgleis schieben würde.
Aber jetzt, mit dem Zusammenbruch der Ampel und dem wahrscheinlichen Wiederaufstieg der CDU, die dieses Gesetz absolut verabscheut, habe ich angefangen, mir ein wenig Sorgen zu machen, und ich möchte zumindest diesen ersten Schritt beschleunigen.
Kann ich von der folgenden Bestimmung des Hessischen Verwaltungsrechts Gebrauch machen?
https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2024-06/verwaltungsvorschrif...5.4 Die Bearbeitung durch die untere Verwaltungsbehörde erfolgt schnellstmöglich; sie soll einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten (Regelbearbeitungszeit). Danach ist der Vorgang der Einbürgerungsbehörde zuzuleiten. Die untere Verwaltungsbehörde achtet dabei darauf, dass die Unterlagen so aktuell sind, dass eine zuverlässige Beurteilung des Einbürgerungsantrages möglich ist. Die untere Verwaltungsbehörde informiert die Einbürgerungsbehörde über mögliche Einbürgerungshindernisse und sonstige Erkenntnisse. Ist der Abschluss der Bearbeitung von beizubringenden Unterlagen der Antragstellerin oder des Antragstellers abhängig, ist unter Fristsetzung an die Erledigung zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass bei einer Nichterledigung mit einer kostenpflichtigen Ablehnung des Antrags durch die Einbürgerungsbehörde gerechnet werden muss; der Antrag ist in diesem Falle unvollständig mit einem entsprechenden Hinweis an die Einbürgerungsbehörde zu leiten.
Eine Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde nach Ablauf der Regelbearbeitungszeit erfolgt auch in den Fällen, in denen die Einbürgerungsvoraussetzungen nach Auffassung der unteren Verwaltungsbehörde nicht oder noch nicht vorliegen. Eine Weiterleitung an die Einbürgerungsbehörde hat auch zu erfolgen, wenn der Antrag ausschließlich schriftlich gestellt wurde und eine persönliche Vorsprache, trotz Aufforderung, nicht erfolgt ist. Über die Zurückstellung der abschließenden Bearbeitung eines Antrags, die Empfehlung einer Antragsrücknahme oder die abschließende Bescheidung befindet ausschließlich die Einbürgerungsbehörde (vgl. Nr. 6.7 ff.).Wie kann ich am besten vorgehen - selbst einen Brief schreiben? Oder sollte ich einen Anwalt bitten, ein aussagekräftiges Schreiben zu verfassen? Oder sind diese beiden Möglichkeiten nutzlos und ich sollte eher eine Untätigkeitsklage in Betracht ziehen? Ich weiß nicht, ob ich eine Untätigkeitsklage anstrengen will oder ob etwas rechtlich weniger Schwerwiegendes effektiv ist. Geld spielt keine Rolle (in Grenzen).
Nun habe ich die Gerichtsurteile und Beschlüsse von VG Darmstadt und Gießen gesehen, wonach 9 Monate eine akzeptable Wartezeit sind. Aber nur klar zu sein, ich erwarte nicht, dass mein Antrag jetzt bearbeitet und abgeschlossen wird - ich möchte nur, dass er Frankfurt verlässt (wo es keine Bearbeitung in sachverhaltlicher Hinsicht gibt, außer dass sie mir einen persönlichen Termin schicken und die Originale auf Vollständigkeit prüfen) und so schnell wie möglich in RP D ankommt. Um die 9 Monate Untätigekeitsklage werde ich mich später kümmern.
Auf eure Antworte werde ich mich freuen. Danke!