andrej schrieb am 06.11.2024 um 00:36:23:Mir wird berichtet, dass die Verlängerung aktuell mit dem Hinweis verweigert wird, dass der Titel ja weiterhin gültig ist.
Man muss hier zwischen der Verlängerung der
AE und der Neuausstellung des
eAT unterscheiden, es sind zwei Paar Schuhe. Die erste ist korrekt, die zweite nicht. Gibt es einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid oder kommen die Ablehnungen mündlich bzw. per einfacher Email?
SimonB schrieb am 08.11.2024 um 20:34:18:Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diesen Komfort.
Doch, s. bspw.
VG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2022 - 11 K 2620/21 -, Rn. 55:
Zitat:55. Umgekehrt ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 1
AufenthG ein Anspruch eines Ausländers, dem ein Aufenthaltstitel zuerkannt worden ist, auf Ausstellung eines eigenständigen Dokumentes hierüber. Damit korrespondiert ein Recht zum Besitz dieses Dokumentes, solange der Aufenthaltstitel besteht. Erst mit der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1
AufenthG; nicht: Vollziehbarkeit; dazu sogleich) würde das Recht zum Besitz dieses Aufenthaltstitel-Dokuments enden.[...]
Auch folgt es bereits aus der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, die in allen EU-Mitgliedsstaaten ja unmittelbar angewendet werden muss.
Petersburger schrieb am 09.11.2024 um 13:12:28:Ich bin überhaupt kein Freund der gnadenlosen Überforderung nicht ausreichend ausgestatteter Behörden durch Gesetzgeber und Kommunen.
Ich finde das einfach zum K...
Allerdings bringt mich das auch nicht dazu, nun dieses Problem auch noch durch die Suche nach Komfort zu verschlimmern.
Damit will ich NICHT verhindern, dass ein Einzelner sich bemüht, seinen eigenen Aufwand klein zu halten (oder auch seinen Komfort nicht zu verlieren).
Vielmehr geht es mir um die andere Sicht:
Bitte nicht vergessen, dass die hierfür eingesetzte Arbeitszeit dann anderen fehlt, denen es nicht um Komfort geht, sondern ggf. um ihren rechtmäßigen Aufenhalt!
Die könnte man in dem hier vorliegenden Fall dadurch umgehen, dass bei der erstmaligen Erteilung einer
AE § 24
AufenthG abgenommenen Fingerabdrücke für die automatisierte Neuerteilung von eATs bei jeder weiteren Autoverlängerung dieser
AE wiederverwendet werden, so dass die ABHen nicht dadurch vom wichtigeren Doing abgelenkt werden. Vor allem werden diese Fingerabdrücke ja bereits im
AZR abgelegt, man könnte sie nur einfach von dort abrufen. Der eGov-Gedanke hat sich aber leider noch nicht soweit durchgesetzt, da wird nach wie vor pauschal auf den Datenschutz verwiesen.
andrej schrieb am 14.11.2024 um 14:23:24:Eigentlich hätte ich gehofft, dass ein ABH-Angehöriger sich äußern würde
Aufgrund der Überlastung haben sie aber keine Zeit, sich hier an solchen Prozessoptimierungsdiskussionen zu beteiligen.
SimonB schrieb am 14.11.2024 um 18:49:27:Was steht da genau dazu? Ich sehe keine relevanten Infos.