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Aufenthaltstitel § 24 / Ukraine / abgelaufene eID (Gelesen: 1.451 mal)
andrej
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Antwort #15 - 14.11.2024 um 14:23:24
 
Ich habe eure Diskussion zur Kenntnis genommen. Eigentlich hätte ich gehofft, dass ein ABH-Angehöriger sich äußern würde, wie in den guten alten Zeiten... alles Andere ist nur Mutmaßungen.
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Puncherfaust
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Antwort #16 - 14.11.2024 um 14:27:49
 
andrej schrieb am 14.11.2024 um 14:23:24:
Ich habe eure Diskussion zur Kenntnis genommen. Eigentlich hätte ich gehofft, dass ein ABH-Angehöriger sich äußern würde, wie in den guten alten Zeiten... alles Andere ist nur Mutmaßungen.


Du durftest hier von Anfang an nichts anderes als Mutmaßungen erwarten. Denn solange nicht ein Mitarbeiter deiner zuständigen ABH was dazu schriebt, sind es Mutmaßungen.

Wenn du was anderes als Mutmaßungen haben willst: Frag direkt dort und nicht hier.
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SimonB
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Antwort #17 - 14.11.2024 um 18:49:27
 
andrej schrieb am 14.11.2024 um 14:23:24:
Eigentlich hätte ich gehofft, dass ein ABH-Angehöriger sich äußern würde, wie in den guten alten Zeiten 

Auch die können nur mutmaßen, wie das wohl wäre mit der e-Funktion. Aber:
https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0518-24.pdf
Man lese insbesondere Seite 13.

Ukrainer, die die e-Funktion in ihrem eAT unbedingt benötigen, werden sich an ihre zuständige ABH wenden müssen.

Fred Dust schrieb am 09.11.2024 um 14:19:49:
E-Akte bearbeiten ist einfacher und schneller als Tonnen von Papierakten zu händeln

Korrekt. Die Ukrainer mit AE nach § 24 AufenthG haben ihren eAT nicht vor März 2022 erhalten.
Da gab es auch in der hinterletzten ABH schon E-Akten.  Zwinkernd
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dim4ik
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Antwort #18 - 09.12.2024 um 11:17:24
 
andrej schrieb am 06.11.2024 um 00:36:23:
Mir wird berichtet, dass die Verlängerung aktuell mit dem Hinweis verweigert wird, dass der Titel ja weiterhin gültig ist.

Man muss hier zwischen der Verlängerung der AE und der Neuausstellung des eAT unterscheiden, es sind zwei Paar Schuhe. Die erste ist korrekt, die zweite nicht. Gibt es einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid oder kommen die Ablehnungen mündlich bzw. per einfacher Email?

SimonB schrieb am 08.11.2024 um 20:34:18:
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diesen Komfort.

Doch, s. bspw. VG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2022 - 11 K 2620/21 -, Rn. 55:
Zitat:
55. Umgekehrt ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Anspruch eines Ausländers, dem ein Aufenthaltstitel zuerkannt worden ist, auf Ausstellung eines eigenständigen Dokumentes hierüber. Damit korrespondiert ein Recht zum Besitz dieses Dokumentes, solange der Aufenthaltstitel besteht. Erst mit der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; nicht: Vollziehbarkeit; dazu sogleich) würde das Recht zum Besitz dieses Aufenthaltstitel-Dokuments enden.[...]

Auch folgt es bereits aus der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, die in allen EU-Mitgliedsstaaten ja unmittelbar angewendet werden muss.

Petersburger schrieb am 09.11.2024 um 13:12:28:
Ich bin überhaupt kein Freund der gnadenlosen Überforderung nicht ausreichend ausgestatteter Behörden durch Gesetzgeber und Kommunen.
Ich finde das einfach zum K...
Allerdings bringt mich das auch nicht dazu, nun dieses Problem auch noch durch die Suche nach Komfort zu verschlimmern.

Damit will ich NICHT verhindern, dass ein Einzelner sich bemüht, seinen eigenen Aufwand klein zu halten (oder auch seinen Komfort nicht zu verlieren).
Vielmehr geht es mir um die andere Sicht:
Bitte nicht vergessen, dass die hierfür eingesetzte Arbeitszeit dann anderen fehlt, denen es nicht um Komfort geht, sondern ggf. um ihren rechtmäßigen Aufenhalt!

Die könnte man in dem hier vorliegenden Fall dadurch umgehen, dass bei der erstmaligen Erteilung einer AE § 24 AufenthG abgenommenen Fingerabdrücke für die automatisierte Neuerteilung von eATs bei jeder weiteren Autoverlängerung dieser AE wiederverwendet werden, so dass die ABHen nicht dadurch vom wichtigeren Doing abgelenkt werden. Vor allem werden diese Fingerabdrücke ja bereits im AZR abgelegt, man könnte sie nur einfach von dort abrufen. Der eGov-Gedanke hat sich aber leider noch nicht soweit durchgesetzt, da wird nach wie vor pauschal auf den Datenschutz verwiesen.

andrej schrieb am 14.11.2024 um 14:23:24:
Eigentlich hätte ich gehofft, dass ein ABH-Angehöriger sich äußern würde

Aufgrund der Überlastung haben sie aber keine Zeit, sich hier an solchen Prozessoptimierungsdiskussionen zu beteiligen.

SimonB schrieb am 14.11.2024 um 18:49:27:
Auch die können nur mutmaßen, wie das wohl wäre mit der e-Funktion. Aber:
https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0518-24.pdf
Man lese insbesondere Seite 13.

Was steht da genau dazu? Ich sehe keine relevanten Infos.
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Puncherfaust
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Antwort #19 - 09.12.2024 um 12:30:20
 
dim4ik schrieb am 09.12.2024 um 11:17:24:
Die könnte man in dem hier vorliegenden Fall dadurch umgehen, dass bei der erstmaligen Erteilung einer AE § 24 AufenthG abgenommenen Fingerabdrücke für die automatisierte Neuerteilung von eATs bei jeder weiteren Autoverlängerung dieser AE wiederverwendet werden, so dass die ABHen nicht dadurch vom wichtigeren Doing abgelenkt werden. Vor allem werden diese Fingerabdrücke ja bereits im AZR abgelegt, man könnte sie nur einfach von dort abrufen. Der eGov-Gedanke hat sich aber leider noch nicht soweit durchgesetzt, da wird nach wie vor pauschal auf den Datenschutz verwiesen.


Angefangen den Absatz zu lesen und direkt Datenschutz im Kopf. Ironic.

Die Fingerabdrücke für den eAT werden lokal bei der ABH gespeichert und nach der Aushändigung des eAT auch wieder gelöscht. Die kann man also nicht einfach wiederverwenden - und das ist auch gut so, aber anderes Thema.

Inwiefern die ABH auf andere Fingerabdrucksdaten (z.B. die der erkennungsdienstlichen Behandlung) für den Zweck der eAT-Bestellung zugreifen kann weiß ich gerade nicht, bezweifel es aber. Das dürfte zum einem technisch gar nicht möglich sein, aber eben auch noch andere Gründe haben.
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dim4ik
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Antwort #20 - 09.12.2024 um 12:44:49
 
Puncherfaust schrieb am 09.12.2024 um 12:30:20:
Die Fingerabdrücke für den eAT werden lokal bei der ABH gespeichert und nach der Aushändigung des eAT auch wieder gelöscht.

Das ist mir bekannt. Um das der Realität etwas gerechter zu werden, braucht es einer kleinen Änderung der AufenthV, die nicht mal durch den Bundestag durchlaufen muss. Von mir aus könnte man dafür die Einwilligung des betroffenen Ausländers mit reinschreiben und dadurch den ABHen etwas Arbeit bei massenweiser Neuausstellung von eATs abnehmen.

Puncherfaust schrieb am 09.12.2024 um 12:30:20:
Inwiefern die ABH auf andere Fingerabdrucksdaten (z.B. die der erkennungsdienstlichen Behandlung) für den Zweck der eAT-Bestellung zugreifen kann weiß ich gerade nicht

Die ABHen haben bereits Zugriff auf AZR, nur eben manuell. Hier geht es um die automatisierte Abfrage des AZR und die Übernahme der dort abgespeicherten Fingerabdrücke zum Zwecke der automatisierten Neuausstellung von eATs.

Puncherfaust schrieb am 09.12.2024 um 12:30:20:
Das dürfte zum einem technisch gar nicht möglich sein

Dies technisch zu implementieren wäre kein großes Ding, das Problem liegt aber auf der rechtlichen bzw. sittlichen Seite. Im Endeffekt laufen die Geflüchteten "ohne gültige Aufenthaltstitel", haben oft Probleme bei der Arbeitsaufnahme, da nicht jeder Arbeitgeber die automatischen Verlängerungen von AT durchblickt und möchte daher ein entsprechendes Plastikkärtchen sichten, das von der ABH aufgrund deren Überlastung versagt wird. Und täglich grüßt das Murmeltier...
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SimonB
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Antwort #21 - 09.12.2024 um 14:33:08
 
dim4ik schrieb am 09.12.2024 um 11:17:24:
Was steht da genau dazu? 

Richtig: Da steht genau nichts zur e-Funktion. Noch nicht einmal das Bundesministerium befand es für relevant.
Es steht auch nichts dazu, dass die bisherigen Ausweise ungültig werden würden ohne e-Funktion.
Aber es findet sich etwas zur nochmals verlängerten Aufenthaltserlaubnis.

Was könnte man dem Fragesteller noch antworten außer Mutmaßungen zur e-Funktion?

Soll sich als Betroffener selbst an seine ABH wenden.
Kann den Rechtsweg beschreiten.

Evtl. könntest du die AufenthV mal eben ändern?
Würde der Fragesteller einen eAT mit e-Funktion erhalten? Wenn ja, wann?
Wie kommst du überhaupt auf  "massenweise" Neuaustellungen?
Die Frage war:
andrej schrieb am 06.11.2024 um 00:36:23:
Wie ist aktuell die Handhabung der Betroffenen, die die eID-Funktion nutzen möchten?

dim4ik schrieb am 09.12.2024 um 12:44:49:
Im Endeffekt laufen die Geflüchteten "ohne gültige Aufenthaltstitel"

Das dürfte nicht der Fall sein. Hast du von einem einzigen weiteren Fall gehört?
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