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Hat Straftat gemäß § 184 Auswirkung auf Daueraufenthalt ? (Gelesen: 589 mal)
LucaMitte
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i4a rocks!


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hat Straftat gemäß § 184 Auswirkung auf Daueraufenthalt ?
03.11.2024 um 22:46:39
 
Guten Tag zusammen,

ich bin 27 Jahre alt und lebe seit 20 Jahren in Deutschland. Ich komme ursprünglich aus einem Drittstaat, besitze eine unbefristete Niederlassungserlaubnis und habe kürzlich den Antrag auf EU-Daueraufenthalt gestellt. Nun habe ich jedoch einen Strafbefehl 45 Tagessätze Geldstrafe erhalten, da mir vorgeworfen wird, gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 pornografische Inhalte einer Person unter 18 Jahren zugänglich gemacht zu haben. Es gab hierzu keine Gerichtsverhandlung, und da es sich um ein Sexualdelikt handelt, wird dies im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.

Die Ausländerbehörde hat meinen Antrag auf EU-Daueraufenthalt vorerst gestoppt. Ich habe bereits einen Anwalt, der sich aktuell mit dem Strafbefehl auseinandersetzt. Er kann mir jedoch nicht sagen, ob es sich lohnt, gegen diesen Strafbefehl Einspruch einzulegen, da er sich nicht mit Ausländerrecht auskennt. Er hat mir geraten, einen Anwalt zu fragen, der sich mit Ausländerrecht auskennt, um herauszufinden, ob ein Sexualdelikt gemäß § 184 Auswirkungen auf meine Aufenthaltserlaubnis hat.

Ich würde mich freuen, wenn jemand von euch mich hierbei beraten kann.

Viele Grüße,
Luca
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 04.11.2024 um 12:30:06
 
Vorab: Ich weiß es nicht.

LucaMitte schrieb am 03.11.2024 um 22:46:39:
Er kann mir jedoch nicht sagen, ob es sich lohnt, gegen diesen Strafbefehl Einspruch einzulegen

Es lohnt sich immer gegen einen Strafbefehl vorzugehen wenn man eine Chance hat den aus der Welt zu schaffen oder wenn man gar unschuldig ist.

LucaMitte schrieb am 03.11.2024 um 22:46:39:
Er hat mir geraten, einen Anwalt zu fragen, der sich mit Ausländerrecht auskennt, um herauszufinden, ob ein Sexualdelikt gemäß § 184 Auswirkungen auf meine Aufenthaltserlaubnis hat.
Die Ausländerbehörde kann das nicht beantworten?
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 04.11.2024 um 13:20:25
 
Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann die Behörde ja nicht wissen ob es bei 30 Tagen bleibt oder ob nicht sogar eine viel höhere Strafe ausgesprochen wird. § 184 StGB kann  mit bis zu einem Freiheitsstrafe geahndet werden. Wenn du jetzt rechtlich dagegen vorgehst und mehr Dreck gefunden wird, dann kann deine Strafe bspw. 6 Monate betragen. Und dann läge ein schweres Interesse an einer Ausweisung vor, § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. iVm § 53 Abs. 1 AufenthG.

Man erteilt keine Aufenthaltserlaubnis nur um dann im Anschluss die Person auszuweisen. Würde man dir trotz laufendem Verfahren dir die DA-EU erteilen, dann könnten Sie dir bei einer späteren Verurteilung ggf. das Ausweisungsinteresse nicht gegenhalten.

Ja du hast eine Niederlassungserlaubnis aber die könnte man dir ja ggf. auch wegnehmen wenn du schwer straffällig werden würdest.

Halte dich an deinen Anwalt. Strafverfahren würde ich immer per Freispruch oder per Einstellung ohne oder mit Geldauflage abschließen wollen. In deinem Fall würde ich dem Anwalt sagen, dass dieser wenn nötig der Staatsanwaltschaft eben eine Einstellung gegen eine Geldauflage, bspw. in angemessener Höhe an den lokalen Kinderschutzbund zu spenden, vorschlagen soll. Einfach nur damit die Staatsanwaltschaft den Fall schnell schließt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Reyhan
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Antwort #3 - 04.11.2024 um 15:53:23
 
Nun habe ich jedoch einen Strafbefehl 45 Tagessätze Geldstrafe erhalten, da mir vorgeworfen wird, gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 pornografische Inhalte einer Person unter 18 Jahren zugänglich gemacht zu haben. Es gab hierzu keine Gerichtsverhandlung, und da es sich um ein Sexualdelikt handelt, wird dies im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.

Man korrigiere mich : aber ist damit das Strafverfahren nicht abgeschlossen ?
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..immer mit der Ruhe !
 
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 04.11.2024 um 16:08:28
 
Reyhan schrieb am 04.11.2024 um 15:53:23:
Man korrigiere mich : aber ist damit das Strafverfahren nicht abgeschlossen ? 

Nicht wenn innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch eingelegt wird.

Ein Strafbefehl allein bedeutet noch kein endgültiges Urteil. Vielmehr handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, dass nur rechtswirksam wird, wenn alle Parteien zustimmen bzw. eben nicht rechtzeitig Einspruch einlegen.
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Badekappenmeister
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i4a rocks!


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Dort, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.11.2024 um 19:09:04
 
Die Verurteilung sollte nicht im Wege stehen. Das Verfahren wurde gestoppt, da keiner sagen kann wie hoch die Strafe ausfällt. Am besten aber auf einen Anwalt hören.

Eine Verurteilung nach §184 ist in der heutigen Zeit schnell passiert ohne das man sich dessen bewusst ist (Ein Like auf Social Media, erotische Bilder die ein Beamter als pornografisch wertet etc. pp.) Die Medienanstalten haben da selbst ein Problem mit der Definition und daher sollte man den öffentlichen Umgang mit solchen Inhalten am besten meiden:

https://netzpolitik.org/2023/medienaufsicht-in-erklaerungsnot-ist-das-erotik-ode
r-schon-porno/
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