Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 23:36:49:Laut 12.b.2 der Anwendungshinweise zum
StAG ist bei Personen mit einer
AE nach § 37 (Recht auf Wiederkehr) regelmäßig der gesamte Voraufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf (jetzt drei) Jahren anzurechnen.
Im Umkehrschluss ergibt sich, dass in anderen Fällen eine Teilanrechnung erfolgen kann.
Ich gehe mal davon aus, dass es um die moderne Ausführung von der StAR-VV handelt.
Hier aus der StarVV auf
i4a.
Zitat:89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslands-
aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zu einem Jahr auf den In-
landsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in die-
ser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland auf-
gehalten hat (zum Beispiel zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Nieder-
kunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist
nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.
Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Ab-
satz 2 eingreift (vergleiche Nummer 89.2).
89.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthalts-
unterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufent-
halt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist,
ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung
integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands-
aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
Und nun zum Kern des Pudels: Was bedeutet "integrierende Wirkung". Sollte ein Beurteilungsspielraum eröffnet werden? Oder war eine "Missbrauchs"-Überprüfung gemeint? Wenn ein Beurteilungsspielraum eröffnet werden sollte, dann hätte ich das entsprechend im Gesetz formuliert erwartet. Vergleichbar zu § 10 Abs. 3
StAG. Aber § 12b
StAG spricht nur von Aufenthaltszeiten. Auf eine "integrierende" Wirkung wird gerade nicht abgestellt. Ich vermute eher, dass die Prüfung auf "integrierende Wirkung" darauf hinzielt, dass ausgeschlossen werden soll, dass der Aufenthalt im Inland im Grunde nur Kurzbesuche waren.
Soweit ich mich erinnere, wird bei der Anrechnung die Zeit in Deutschland in den letzten 10 Jahren "hälftig" angerechnet. Keine Ahnung wo ich das aufgeschnappt habe. Das ging dann so zu berechnen: Also Jemand war 20 Jahre in Deutschland. Ist dann 2 Jahre im Ausland gewesen. Man nimmt die letzten 10 Jahre und schaut wieviele Jahre der Ausländer im Inland war. Sind dann also 10 - 2 = 8 Jahre. Davon die Hälfte sind 4 Jahre. Also hatte man für eine Einbürgerung 4 Jahre "auf der Bank" gut. Vorteil: Man kommt dann auch auf die damals in § 12b vorgesehene Obergrenze von theoretisch 5 Jahren mathematisch ran.
Heute wird es begrenzt auf 3 Jahre.
Da wird keine Beurteilung der Zeiten auf den Grad der integrierenden Wirkung getroffen,
Im vorliegenden Falle würde man bei einer Rückkehr wohl zumindest 1,5 Jahre angerechnet kriegen.
Kann mich natürlich irren. Würde mich auf Hinweise und Korrekturen freuen.
Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 23:36:49:Hab mal recherchiert, der einzige Kommentar den ich dazu gefunden habe sagt aber selber auch nur, dass es strittig ist
Also da kann jeder selber entscheiden ob er das vor Gericht klären möchte

.