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Während Einbürgerungsantrag länger verreisen (Gelesen: 549 mal)
Stephan_T
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Deutschland, Rheinland-Pfalz, Germany
Deutschland
Rheinland-Pfalz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Während Einbürgerungsantrag länger verreisen
26.10.2024 um 10:47:36
 
Meine Frau ist Taiwanerin und lebt mit mir (deutsch) seit über 3 Jahren verheiratet in Deutschland. Sie hat aktuell eine Aufenthaltskarte nach EU-Freizügigkeitsgesetz (da wir vorher zusammen in Irland gelebt haben - Vorgeschichte siehe Beitragshistorie).

Sie erfüllt bald alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung und sie wird den Antrag wahrscheinlich im Frühjahr stellen.

Nun haben wir allerdings auch Pläne, Elternzeit in Anspruch zu nehmen und länger zu verreisen bzw. die Zeit in Taiwan zu verbringen. Die Länge ist noch unklar, aber wenn alles passt könnten wir auch mehr als 6 Monate aus Deutschland weg sein, aber definitiv zurückkehren. Wir werden auch weiterhin in Deutschland unsere Wohnung behalten und gemeldet bleiben, da wir hier trotz der langen Abwesenheit unseren Lebensmittelpunkt behalten werden und keinen festen Wohnsitz im Ausland haben werden.

Vom Aufenthalt sollte es rein rechtlich keine Probleme geben. Die EU-Aufenthaltskarte erlischt ja nicht wie ein "normaler" Aufenthaltstitel nach 6 Monaten Abwesenheit. Eine Einbürgerung dauert auch aktuell länger als 6 Monate.

Frage: Sollte der Einbürgerungsbehörde auffallen, dass sie aktuell nicht in Deutschland ist und auch seit über 6 Monaten nicht war, bzw. eine Zeit von über 6 Monaten im Ausland verbracht hat, könnten sie dann die Einbürgerung aus diesem Grund ablehnen? Gibt es andere negative Auswirkungen? Vielen Dank!
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 26.10.2024 um 11:54:45
 
Für die Einbürgerung gilt gem. § 12a Abs. 1 StAG §4a Abs. 6 FreizügG entsprechend.

Zitat:
Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch

1.Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder

2.Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie

3.eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.


Also doch, länger als 6 Monate im Jahr wäre nicht so gut. Längere Aufenthalte bis zu 12 Monate sind dann unkritisch, wenn diese aus einem wichtigen Grund passieren. Urlaub ist jedoch kein solcher Grund.

Seid ihr also länger weg, würde die Aufenthaltszeit wieder auf 0 zurückgesetzt werden. Bis zu drei Jahre können dann wieder angerechnet werden.

Tipp: Nicht länger als 6 Monate verreisen.

Weiterer Tipp: "Sollte es der Behörde auffallen" - falsch. Ihr sagt es der Behörde natürlich. Ansonsten macht sich deine Frau strafbar.
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Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 26.10.2024 um 14:27:37
 
§ 12a Abs. 1 StAG - Sicher , das Sie den richtigen Paragraphen erwischt haben? Alte Gesetzes-Fassung erwischt?

In diesem Paragraphen geht es um Straftaten und deren Auswirkung auf die Einbürgerung:

https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12a.html
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Puncherfaust
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Antwort #3 - 26.10.2024 um 15:27:03
 
Fred Dust schrieb am 26.10.2024 um 14:27:37:
§ 12a Abs. 1 StAG - Sicher , das Sie den richtigen Paragraphen erwischt haben? Alte Gesetzes-Fassung erwischt?


12b statt a...  Laut lachend

und gerne du
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Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 26.10.2024 um 15:42:43
 
Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 15:27:03:
12b statt a...


Check

Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 15:27:03:
und gerne du


umgekehrt genauso.
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Stephan_T
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 26.10.2024 um 18:17:19
 
Vielen Dank! Dann bleibt der Auslandsanteil der Elternzeit wohl unter 6 Monaten.

Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 11:54:45:
Bis zu drei Jahre können dann wieder angerechnet werden. 


Das "kann" in dem Gesetz impliziert, dass dies dann im Ermessen der Einbürgerungsbehörde ist? Denn 3 Jahre reichen ja für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #6 - 26.10.2024 um 19:22:44
 
Stephan_T schrieb am 26.10.2024 um 18:17:19:
Vielen Dank! Dann bleibt der Auslandsanteil der Elternzeit wohl unter 6 Monaten.


Das "kann" in dem Gesetz impliziert, dass dies dann im Ermessen der Einbürgerungsbehörde ist? Denn 3 Jahre reichen ja für Ehepartner von deutschen Staatsbürgern.


Richtig, ist im Ermessen der Behörde. Genauso wie viele Jahre genau angerechnet werden. Kann auch sein, dass die nur 1 Jahr anrechnen.

Die schauen sich dann an wie gut deine Frau vor der Ausreise integriert war und inwiefern der Auslandsaufenthalt die Integration wieder geschädigt hat. Dass ihr Mann deutsch ist würde sicherlich für sie sprechen.

Erfahrungsgemäß stufen EBHs bei den Jahren aber schon gerne ab. Drei Jahre gibt es dann bei Personen die wirklich top integriert sind (vorher schon Ewigkeiten in Deutschland gelebt, C1, Deutsche Schulbildung, usw.)
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Fred Dust
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Antwort #7 - 26.10.2024 um 20:45:59
 
Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 19:22:44:
Richtig, ist im Ermessen der Behörde.


Falsch. Die Behörde kann hier nicht im freien Ermessen entscheiden: § 9 (1) STAG 2024 "Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht."

Denn "Mit "Soll-Vorschrift" wird im Verwaltungsrecht eine Rechtsnorm bezeichnet, die einer Behörde bei der Vornahme oder dem Unterlassen einer Handlung nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum einräumt.

Das bedeutet, dass sie in der Regel beim Vorliegen der Voraussetzungen eine bestimmte Rechtsfolge setzen muss. "
Quelle https://www.juraforum.de/lexikon/soll-vorschrift
Hervorhebungen durch mich.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #8 - 26.10.2024 um 20:54:17
 
Es geht um die Anrechnung vergangener Aufenthalte i.S.d. § 12b
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Fred Dust
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Antwort #9 - 26.10.2024 um 21:19:29
 
Ok, §4a Abs. 6 FreizügG macht diesen Fall komplexer. Wichtig ist, hier gehts um Ehe mit Deutschem. Hätte die Ehegattin zb eine Niederlassungserlaubius, würde die ja in dem Fall nicht erlöschen. - richtig? Ich würde also in diesem Fall bei der ABH "Ortsabwesenheit" bis zum fest geplanten Rückkehr-Tag vereinbaren, sodass das Aufenthaltsrecht nicht erlischt.

Zur Sicherheit würde ich AE als Ehegattin eines Deutschen beantragen, da diese in diesem Fall nicht erlöschen würde. Für die geplante Einbürgerung braucht sie ja mehr als das für diese AE notwendige A1 und müsste das eh längst haben.

Ich sehe das Problem eh nicht, der geschilderte Plan
"Wir werden auch weiterhin in Deutschland unsere Wohnung behalten und gemeldet bleiben, da wir hier trotz der langen Abwesenheit unseren Lebensmittelpunkt behalten werden und keinen festen Wohnsitz im Ausland haben werden." ist definitiv keine Unterbrechung des gewöhnliche Aufenthalt im Inland.

Dieser Plan ist auch - zumindest in meiner Bubble - völlig normales deutsches Leben. Ein früherer Nachbar ist 3 Jahre mit dem Fahrrad um die Welt gereist, seine Ehefrau blieb daheim, danach haben sie einfach hier weiter gelebt. Eine gute Bekannte von mir ist ein Jahr lang um die Welt gereist, andere Freunde, ein echtes Globetrotter-Paaar, haben über 2 Jahre mit dem Camper die ganz grosse Rundtour durch Europa gefahren, vom Nordcap bis Lissabon, entlang der Adria bis Istanbul und entlang der Schwarzmeerküste zurück durch die damals noch friedliche Ukraine und Polen nach Hause. Und mein Nachbar hat letztes Jahr ein Sabatical für eine einjährige Weltreise genutzt. Ich beneide sie alle um ihre Reiseabenteuer, um die Abenteuer und die Horizont-Erweiterung. Und wie war das mit Interrail nach der Schule vorm Studium? Völlig normales deutsches Reiseverhalten. Da behauptet niemand, man würde den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterbrechen.

Siehe dazu die Ausführungen in der Wikipedia über die Kriterien der Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthaltes:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt

Und um das Land, die Familie, die Kultur der Ehepartnerin wirklich kennenzulernen ist doch nicht nur legitim, sondern für eine stabile Ehe und gemeinsame Kindererziehung fundamental. Sowas geht nicht in nem zwei Wochen - Urlaubs-trip, da kratzt man nur an der Oberfläche. Ich verstehe den Plan des OP gut.
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Antwort #10 - 26.10.2024 um 21:30:42
 
Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 19:22:44:
Richtig, ist im Ermessen der Behörde. 


So schön ist Lesen!

Ich als Leser hätte Wetten abgeschlossen, dass die Formulierung sagen soll:
Von den Voraufenthalten können drei Jahre angerechnet werden, aber eben nur dann, wenn es überhaupt drei Jahre sind - anderenfalls "nur" die gesamte Voraufenthaltszeit.

Jetzt schreibt man das kürzer "bis zu drei Jahre" - und da kommen andere Leser daher, die sagen "Oh, dann darf ich selbst entscheiden, wieviel ich anrechne!"

Wie begründet man, dass dort tatsächlich vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt werden sollte?
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #11 - 26.10.2024 um 23:36:49
 
Petersburger schrieb am 26.10.2024 um 21:30:42:
Wie begründet man, dass dort tatsächlich vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt werden sollte?


Laut 12.b.2 der Anwendungshinweise zum StAG ist bei Personen mit einer AE nach § 37 (Recht auf Wiederkehr) regelmäßig der gesamte Voraufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf (jetzt drei) Jahren anzurechnen.

Im Umkehrschluss ergibt sich, dass in anderen Fällen eine Teilanrechnung erfolgen kann.

Nochmal den Schlenker zum Freizügigkeitsgesetz und zum Ausgangsproblem.

Offensichtlich sind diese Regelungen strenger als die für die übrigen Ausländer (Für Angehörige von EU-Bürgern gilt max. 6 Monate in einem Jahr; für Ausländer auf die das AufenthG Anwendung findet max. 6 Monate am Stück).

Im FreizügG selber ist das kein Problem, da § 11 Abs. 14 FreizügG auf das AufenthG verweist, sobald dort günstigere Regelungen existieren.

Sinnig wäre es daher, wenn das StAG im §12b Abs. 1 auch auf § 11 Abs. 14 FreizüG verweist, tut es aber nicht. Tatsächlich war dieser Querverweis in der Bundesdrucksache 19/28674 auch noch enthalten, wurde aber vom Innenausschuss des Bundestages für entbehrlich erachtet, weshalb er in der Drucksache 19/30939 nicht mehr enthalten war.

Man kann also darüber streiten, ob man analog den § 11 Abs. 14 anwenden kann. Dann wäre das so möglich wie es @Fred Dust schreibt. Hab mal recherchiert, der einzige Kommentar den ich dazu gefunden habe sagt aber selber auch nur, dass es strittig ist  Augenrollen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #12 - 27.10.2024 um 00:28:13
 
Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 23:36:49:
Laut 12.b.2 der Anwendungshinweise zum StAG ist bei Personen mit einer AE nach § 37 (Recht auf Wiederkehr) regelmäßig der gesamte Voraufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf (jetzt drei) Jahren anzurechnen.

Im Umkehrschluss ergibt sich, dass in anderen Fällen eine Teilanrechnung erfolgen kann.


Ich gehe mal davon aus, dass es um die moderne Ausführung von der StAR-VV handelt.

Hier aus der StarVV auf i4a.

Zitat:
89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)


       Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslands-
       aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zu einem Jahr auf den In-
       landsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in die-
       ser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland auf-
       gehalten hat (zum Beispiel zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Nieder-
       kunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist
       nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.


       Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Ab-
       satz 2 eingreift (vergleiche Nummer 89.2).


89.2   Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthalts-
       unterbrechungen)


       Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufent-
       halt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist,
       ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung
       integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.


       Bei Personen, denen nach § 16 des Ausländergesetzes eine Aufenthalts-
       erlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlands-
       aufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.


Und nun zum Kern des Pudels: Was bedeutet "integrierende Wirkung". Sollte ein Beurteilungsspielraum eröffnet werden? Oder war eine "Missbrauchs"-Überprüfung gemeint? Wenn ein Beurteilungsspielraum eröffnet werden sollte, dann hätte ich das entsprechend im Gesetz formuliert erwartet. Vergleichbar zu § 10 Abs. 3 StAG. Aber § 12b StAG spricht nur von Aufenthaltszeiten. Auf eine "integrierende" Wirkung wird gerade nicht abgestellt. Ich vermute eher, dass die Prüfung auf "integrierende Wirkung" darauf hinzielt, dass ausgeschlossen werden soll, dass der Aufenthalt im Inland im Grunde nur Kurzbesuche waren.

Soweit ich mich erinnere, wird bei der Anrechnung die Zeit in Deutschland in den letzten 10 Jahren "hälftig"  angerechnet. Keine Ahnung wo ich das aufgeschnappt habe. Das ging dann so zu berechnen: Also Jemand war 20 Jahre in Deutschland. Ist dann 2 Jahre im Ausland gewesen. Man nimmt die letzten 10 Jahre und schaut wieviele Jahre der Ausländer im Inland war. Sind dann also 10 - 2 = 8 Jahre. Davon die Hälfte sind 4 Jahre. Also hatte man für eine Einbürgerung 4 Jahre "auf der Bank" gut. Vorteil: Man kommt dann auch auf die damals in § 12b vorgesehene Obergrenze von theoretisch 5 Jahren mathematisch ran.

Heute wird es begrenzt auf 3 Jahre.

Da wird keine Beurteilung der Zeiten auf den Grad der integrierenden Wirkung getroffen,

Im vorliegenden Falle würde man bei einer Rückkehr wohl zumindest 1,5 Jahre angerechnet kriegen.

Kann mich natürlich irren. Würde mich auf Hinweise und Korrekturen freuen.


Puncherfaust schrieb am 26.10.2024 um 23:36:49:
Hab mal recherchiert, der einzige Kommentar den ich dazu gefunden habe sagt aber selber auch nur, dass es strittig ist  


Also da kann jeder selber entscheiden ob er das vor Gericht klären möchte Durchgedreht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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