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Schengenvisum abgelehnt (Gelesen: 1.710 mal)
roseforest
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 24.11.2024 um 09:35:32
 
Dass die Behandlung bei der Botschaft bevorzugt ist wenn man schon verheiratet ist, den Eindruck hatte ich bisher bei keinem einzigen Fall den ich begleitet hatte.

Zudem kommt ja noch das gedankliche - man ist schon verheiratet und muss ewig auf das Visum warten... Aber jeder wie er mag.
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Geronimo39
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Antwort #16 - 30.11.2024 um 12:03:47
 
in dem Fall des FZF beim Antrag die grundgesetzlich geschützte Ehe / Familie bereits besteht, während dies beim Heiratsvisum eben nicht der Fall ist. Auch wenn man vielleicht argumentieren möchte, dass diese bisherige "Lebensgemeinschaft" unter diesen Schutz zu fallen habe [/quote]
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Geronimo39
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Antwort #17 - 30.11.2024 um 12:07:57
 
Von der "grundsätzlich geschützten Ehe" merke ich in der Praxis gar nichts. Ich habe das Gefühl, dass alles bisher nur negativ interpretiert wurde. Artikel 6 GG scheint keine Relevanz zu haben.

In Kürze müsste meine Frau das Goethe-Zertifikat erhalten. Bin mal gespannt, was uns dann als nächstes erwartet, wenn sie das Zertifikat zur Botschaft gebracht hat....
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #18 - 30.11.2024 um 18:01:42
 
roseforest schrieb am 24.11.2024 um 09:35:32:
Dass die Behandlung bei der Botschaft bevorzugt ist wenn man schon verheiratet ist, den Eindruck hatte ich bisher bei keinem einzigen Fall den ich begleitet hatte. 


Das mag ja sein, dass Deine subjektive Bewertung Deiner anekdotischen Erlebnisse so ausfällt.
Abgesehen davon geht es im Verlauf dieser Diskussion aber nicht um "Bevorzugung", sondern um die potentielle Hürde (rechtlich und psychologisch für den Entscheider an der AV), den jeweiligen Visumantrag abzulehnen. Denn auch anektdotische Erlebnisse und subjektive Bewertungen ändern nichts daran, dass die Rechtsstellung eines Ehepartners zu der eines Verlobten unterschiedlich ist.

Geronimo39 schrieb am 30.11.2024 um 12:07:57:
Von der "grundsätzlich geschützten Ehe" merke ich in der Praxis gar nichts. Ich habe das Gefühl, dass alles bisher nur negativ interpretiert wurde. Artikel 6 GG scheint keine Relevanz zu haben.


Tja, gegen Gefühle kann man schlecht argumentieren.

Ich habe manchmal auch den Eindruck, dass die Erwartungshaltung im Umgang mit staatlicher Verwaltung im Einzelfall etwas naiv sein könnte.
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AntonBerlin
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Antwort #19 - 05.01.2025 um 08:57:41
 
In Ländern mit unsicheren Urkundswesen muss die wirksame Eheschließung halt auch erst aufwändig festgestellt werden. Erst dann kommt der Schutz gem. Art. 6 überhaupt in betracht.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #20 - 05.01.2025 um 18:22:34
 
AntonBerlin schrieb am 05.01.2025 um 08:57:41:
In Ländern mit unsicheren Urkundswesen muss die wirksame Eheschließung halt auch erst aufwändig festgestellt werden. Erst dann kommt der Schutz gem. Art. 6 überhaupt in betracht.


Muss nicht, kann aber und wird in den meisten Fällen so sein, dass dies mittels einer UP so gehandhabt wird. Allerdings sowohl beim Visum zur FZF, als auch beim Visum zwecks Heirat. Da gibt es in diesen Ländern zwischen diesen Visumarten, um die es hier geht, keine signifikanten Unterschiede, was das angeht.

Wenn denn aber mittels UP, bei welcher Visumart auch immer, diese Zweifel bzgl. der Urkunden ausgeräumt sind, stellt sich immer noch die Frage bzgl. der Annahme einer Scheinehe bzw. der Hürde zur Ablehnung, um die es hier ging und die diskutiert wurde.

Die UP ist zwar ein Prozedere bei diesen Ländern, hat aber letztendlich nunmal keine Relevanz bei der Beantwortung der Fragen, ob ein Heirats- oder FZF-Visum sinnvoller sein mag und ob, bei anzunehmender positiver UP, dann die Hürde für eine Ablehnung des Visumantrags bei bestehender Ehe ggü. der bei einer lediglich angestrebten Ehe höher sein mag oder nicht.
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