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Schengenvisum abgelehnt (Gelesen: 369 mal)
BigSepp
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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23.10.2024 um 22:03:04
 
Hallo liebe Community.
Ich bin hier neu und brauche Eure Hilfe.
Ich habe mich vor 7 Wochen bei einem internationalen Online Datingportal angemeldet und wollte eigentlich nur Spaß haben.
Aber der Zufall wollte es, dass ich da bereits am ersten Tag eine reizebnde Kenianerin kennenlernte. Wir tauschten unsere Handynummern und starteten unseren einen WhatsApp Videocall. Wir verstanden uns blendend. Es ist wie eine Seelenverwandtschaft. So kam es, dass wir mehrmals täglich mehrere Stunden miteinander verbringen. Ich habe schon ihre ganze Familie und Freunde kennengelernt und umgekehrt.
Also beschlossen wir den nächsten Schritt. Sie sollte mit einem Schengenvisum 3 Monate zu mir kommen weil wir sehen wollten ob es auch im richtigen Leben funktioniert. Sie hat eine 12jährige Tochter die im Internat ist und demnächst die Examenprüfung hat und künftig auf die Junior Secondary School gehen soll.
Ich hab die Einladung und die Verpflichtungserklärung fertiggemacht und nach Kenia geschickt. Sie hat das Visum beantragt. Gestern wurde es abgelehnt mit der Begründung: Die vorgelegten Informationen zur Begründung des Zwecks und der Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht zuverlässig. Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen.
Sie kann zwar Remonstrance einlegen, was sie auch vor hat. Ich habe heute mit einem Rechtsanwalt telefoniert. Dieser meinte bei einer Kenianerin sind da die Chancen sehr gering. Man könnte auch in Berlin klagen. Dies würde 1 Jahr dauern, aber könnte auch negativ ausgehen. Darum würde er abraten.
Jetzt sind wir ziemlich ratlos was zu tun ist. Hat von Euch jemand eine Idee?

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 23.10.2024 um 22:08:31
 
Beim ersten Antrag geht es ganz entscheidend darum, ob sie in Kenia verwurzelt ist und mit Sicherheit zurück kehrt.

Wenn sie beim ersten (!) Visum drei Monate Urlaub hat, ist sie nichts verwurzelt, das wird sicher abgelehnt.

Wenn sie gute Arbeit hat, Urlaub für zwei Wochen bekommt und für zehn Tage nach Deutschland will, hat sie eine Chance.

Aber wer drei Monate weg kann, kann auch für immer weg. Dabei hilft die Botschaft nicht.
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BigSepp
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 23.10.2024 um 22:10:00
 
Falls das Schengenvisum nicht erteilt wird sieht der Plan vor, dass ich Mitte Dezember für 2 Wochen nach Kenia fliege.
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BigSepp
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 23.10.2024 um 22:19:11
 
reinhard schrieb am 23.10.2024 um 22:08:31:
Wenn sie beim ersten (!) Visum drei Monate Urlaub hat, ist sie nichts verwurzelt, das wird sicher abgelehnt.

Sie hat eine Tochter und einen engen familiären Bezug zu ihren Brüdern.

reinhard schrieb am 23.10.2024 um 22:08:31:
Wenn sie gute Arbeit hat, Urlaub für zwei Wochen bekommt und für zehn Tage nach Deutschland will, hat sie eine Chance.

Aber wer drei Monate weg kann, kann auch für immer weg. Dabei hilft die Botschaft nicht. 


Leider ist sie arbeitslos. Soll ich dann eine neue Einladung und Verpflichtungserklärung machen für nur 2 Wochen? Aber in 2 Wochen lernt man sich nicht kennen.
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reinhard
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Antwort #4 - 23.10.2024 um 22:24:36
 
Wenn sie die Tochter drei Monate allein lassen kann, kann sie die Tochter auch drei Jahre allein lassen.

Du musst denken wir ein Botschafts-Angestellter, der Visum-Missbrauch verhindern soll. Sie muss das Visum so beantragen, dass sie eine Chance hat, und sich vorher (!) beraten lassen. Ist es einmal abgelehnt, steht die Ablehnung auch in der Datenbank, als Warnung für alle Wiederholungen.

Du kannst anscheinend zwei Wochen reisen. Warum ist sie nicht auf die Idee gekommen?
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BigSepp
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 23.10.2024 um 22:36:18
 
reinhard schrieb am 23.10.2024 um 22:24:36:
Du kannst anscheinend zwei Wochen reisen. Warum ist sie nicht auf die Idee gekommen? 


Das war dann wohl mein Fehler, weil ich auf eine 3-monatige Kennenlernphase bestanden habe, die Tochter im Internat ist und ihr älterer Bruder eine Vollmacht hat.

Wenn ich dann aus Kenia zurück bin, wäre dann ein Antrag auf Heiratsvisum noch möglich. Habe gehört es soll aufgrund hohen Altersunterschied auch Probleme geben.
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uwe1122
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Antwort #6 - 23.10.2024 um 22:36:26
 
BigSepp schrieb am 23.10.2024 um 22:19:11:
Aber in 2 Wochen lernt man sich nicht kennen.


Hallo,

es gibt keinen Grund ein Visum zum Kennenlernen zu erteilen.Diese Option fällt leider aus.

Gruss

Uwe
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lottchen
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Antwort #7 - 24.10.2024 um 09:28:59
 
Hat sie beim Antrag ausführlich geschildert, dass die Tochter in einem Internat untergebracht ist und in der Zeir das Reisen für sie problemlos möglich ist? Könnte natürlich auch negativ aufgefasst werden (so nach dem Motto: dann braucht sie ihre Mutter ja auch nicht mehr). Wenn sie remonstrieren will muss sie neue Fakten auf den Tisch legen. Neue Beweise, vielleicht die 3 Monate auf 1 Monat oder noch weniger verkürzen. Die VE musst Du nicht ändern lassen, die deckt ja nur einen längeren Zeitraum ab. 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #8 - 24.10.2024 um 13:26:23
 
BigSepp schrieb am 23.10.2024 um 22:36:18:
Wenn ich dann aus Kenia zurück bin, wäre dann ein Antrag auf Heiratsvisum noch möglich. Habe gehört es soll aufgrund hohen Altersunterschied auch Probleme geben.


Kann sein, dass ihr dann beide befragt werdet, getrennt von einander zur selben zeit, einer bei der Ausländerbehörde, der andere bei der Botschaft.

Ihr würdet dann Fragen zu eurer Beziehung, Fragen bzgl. des Partners, usw. beantworten müssen. Könnte natürlich schwierig werden, wenn man sich noch gar nicht wirklich kennengelernt hat.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #9 - 24.10.2024 um 15:41:03
 
BigSepp schrieb am 23.10.2024 um 22:36:18:
Wenn ich dann aus Kenia zurück bin, wäre dann ein Antrag auf Heiratsvisum noch möglich. Habe gehört es soll aufgrund hohen Altersunterschied auch Probleme geben. 


Hallo,

man hört viel, wenn der Tag lang ist.
Tatsächlich wird natürlich eine beabsichtigte Eheschließung auch auf die potentielle Möglichkeit einer Scheinehe hin geprüft.
Da kann, muss aber nicht, ein großer Altersunterschied Zweifel anstoßen, gerade auch in Verbindung damit, dass man im Wesentlichen nur online Kontakt hatte und / oder sich nur kurze Zeit kennt.

Da wäre es dann vielleicht zeit- und aufwandsparender, falls dann der Entschluss zur Ehe eben gefasst wurde, in Kenia zu heiraten und anschließend ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen, auf das man im Gegensatz zu den anderen Varianten eben einen Anspruch hat.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #10 - 24.10.2024 um 15:52:30
 
T.P.2013 schrieb am 24.10.2024 um 15:41:03:
in Kenia zu heiraten und anschließend ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen, auf das man im Gegensatz zu den anderen Varianten eben einen Anspruch hat.

auch bei einer bestehenden Ehe kann auf Scheinehe geprüft werden.
Eine AE für Ehegatten gibt es nicht für den Trauschein, sondern für das eheliche Zusammenleben.

Ich würde daher ein Eheschliessungsvisum vorziehen.

Der einzige Vorteil bei einer bestehenden Ehe gegenüber einem Eheschlissungsvisum sehe ich nur in der VE, die bei einer bestehenden Ehe nicht nötig ist.

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #11 - 24.10.2024 um 16:21:13
 
erne schrieb am 24.10.2024 um 15:52:30:
auch bei einer bestehenden Ehe kann auf Scheinehe geprüft werden. 


Ja natürlich, es geht aber um den grundsätzlichen Anspruch oder Nichtanspruch.
Ein FzF-Visum abzulehnen muss erheblich valider und damit gerichtsfester begründet werden, als eine denkbare Ablehnung eines Heiratsvisums.

Im Übrigen sehe ich neben der Verzichtbarkeit der VE je nach Einzelfall auch weitere gute Gründe, sich für eine Heirat im Ausland zu entscheiden, anstatt den Weg über das Heiratsvisum zu gehen. Aber das nur nebenbei.

Gruß
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