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Kind seit 2,5 Monaten in Deutschland, kann nicht zurück ins Heimatland (Gelesen: 748 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung ohne erforderliche Visum
Taz2134
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Kind seit 2,5 Monaten in Deutschland, kann nicht zurück ins Heimatland
22.10.2024 um 01:54:25
 
Hallo liebe Member,

Vielleicht kann uns jemand bei folgendem Problem weiterhelfen. Mein Ehemann ist serbischer Staatsbürger, unbefristet, ich bin Deutsche. Mein Mann hat eine Tochter, 8 Jahre alt, aus erster Ehe. Kein regelmäßiger Kontakt zur leiblichen Mutter. Mein Mann hat das alleinige Sorgerecht per serbischem Gerichtsurteil. Das Kind hat bisher mit der Großmutter, dem Bruder meines Mannes und dessen Frau in Serbien gelebt, überwiegend betreut durch die Großmutter. Leider aufgrund unerwarteter schwerer Erkrankung der Großmutter kann diese das Kind nicht mehr betreuen. Bruder und Schwägerin meines Mannes sind beide berufstätig, haben vorübergehend das Kind betreut, sehen sich aber dazu nicht weiter in der Lage. Termin beim Konsulat in Belgrad war nicht zu bekommen (immer noch keine Antwort auf Anfrage im Juni - eine dauerhafte Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Großmutter war im Juni bereits absehbar). Mein Mann hat das Kind Anfang August zu uns geholt, die Einreise erfolgte aus Serbien Visumsfrei mit 90 Tagen gestattetem Aufenthalt. Das Kind geht bereits in die Regelschule, hat gut Deutsch gelernt, ist in dir Familie integriert (habe ebenfalls eigene Kinder aus früherer  Beziehung). Wir haben zeitnah bei der Ausländerbehörde einen Termin angefragt, inkl. Begründung (Notfall)-keine Antwort erhalten. Dann erneute Anfrage inkl. Übermittlung des Antrags u. Unterlagen. Antrag und Unterlagen in Kopie per Einschreiben mit Rückschrift gesendet - keine Antwort, keine Rückschrift erhalten. Die Berliner Ausländerbehörde ist leider nur über das Kontaktformular zu kontaktieren. Alle Anfragen, telefonisch werden abgeblockt. Ohne Termin vorsprechen ist unmöglich. Anwalt wurde kontaktiert - sagt, er komme ebenfalls nicht an einen Termin, hat es aber ebenfalls versucht. Leider läuft nun Ende des Monats die Zeit ab. Kind müsste in 1 Woche ausreisen, kann aber auf keinen Fall zurück. Mein Mann würde seinen Job verlieren, hat dort keine Unterkunft, keine Arbeit. Leider eine sehr prekäre Situation, wir wissen nicht, was wir nun tun sollen und wären sehr dankbar für jeden Tipp.
Das einzige Problem ist das fehlende erforderliche Visum, Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel treffen sonst alle zu (Einkommen, Wohnungsgrösse etc.).
Vielen Dank fürs Lesen und für eure Hilfe.
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Antwort #1 - 22.10.2024 um 09:57:52
 
Noch vor Ablauf des visafreien Aufenthalts einen Antrag auf AE Erteilung stellen, schriftlich, Dreizeiler genügt.
In etwas so:
Name
Ich beantrage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für xxx, geb. yyyy
Datum, Ort, Unterschrift

unbedingt unter Zeugen vor Ablauf der Visafreien Zeit bei der ABH abgeben, am besten beim Pförtner mit seiner Bestätigung für die Einreichung mit Datum

Damit greift dann §81 und der Aufenthlat bleibt erlaubt bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html
Zitat:
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1) (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

Zitat:
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
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Taz2134
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Antwort #2 - 22.10.2024 um 18:14:29
 
Vielen Dank, werden es dann auf jeden Fall noch einmal direkt vor Ort versuchen. Meine Sorge war, dass die Einreise ja quasi,, zu Besuchszwecken", aus Serbien erfolgte, und sich dann wie beim Schengen - Visum der legale Aufenthalt nicht bis zum Termin verlängert. Wir das bei visumfreien Ländern anders gehandhabt? Wäre das Kind zum Beispiel aus der Türkei mit einem Touristenvisum eingereiht hätten wir dann also ein Problem? Eine Fiktionsbescheinigung zu bekommen ist ja praktisch nicht möglich, da die niemanden reinlassen. Mit einer Fiktionsbescheinigung hätten wir aber auf jeden Fall weniger Sorge, wir wollen natürlich kein Risiko eingehen und keine Probleme bekommen, es handelt sich ja um ein minderjähriges Kind und sie kann ja nicht alleine abgeschoben werden (oder doch?). Die ABH hat uns nichts schriftliches geschickt, dass der Termin eingegangen ist und sich der Aufenthalt verlängert. Es gibt nur einen Screenshot des Formulareingangs, und die Quittung der Postfiliale über das Einschreiben. Würde dies als Nachweis ggf. ausreichen?
Telefonisch hat uns eine Mitarbeiterin der Hotline (nach endloser Warteschleife) nur mitgeteilt, dass wir auf den Termin warten müssen und dass wir versuchen könnten uns in der Kepplerstrasse über Nacht anzustellen, die Chance dass wir drankämen jedoch gering sei, da Ältere und Beeinträchtigte bevorzugt eingelassen werden, und quasi die Security die Reihenfolge entscheidet und es immer zu wenig Kapazität gibt.
Wie sollen wir also an die Fiktionsbescheinigung oder einen Nachweis gelangen, wenn die ABH nicht kontaktierbar ist.
Vielen Dank für Antworten.
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Antwort #3 - 22.10.2024 um 18:47:31
 
Die Fiktionsbescheinigung ist nur das, was der Name sagt: eine Bescheinigung.
Die Fiktionswirkung tritt Kraft Gesetzes automatisch ein, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
Daher ist der Nachweis, dass und wann der Antrag gestellt wurde wichtig.Taz2134 schrieb am 22.10.2024 um 18:14:29:
Meine Sorge war, dass die Einreise ja quasi,, zu Besuchszwecken", aus Serbien erfolgte, und sich dann wie beim Schengen - Visum der legale Aufenthalt nicht bis zum Termin verlängert. Wir das bei visumfreien Ländern anders gehandhabt? Wäre das Kind zum Beispiel aus der Türkei mit einem Touristenvisum eingereiht hätten wir dann also ein Problem?


Tja, wenn die Einreise mit einem Besuchsvisum erfolgt, dann hat man  das Visum nur erhalten, dass man zu Besuch einreist und versichert hat, dass man wieder ausreisen wird. Tut man das nicht und stellen einen Antrag auf eine AE, kann man argumentieren, dass das Visum mit falschen Angaben erschlichen wurde und ungültig ist.

Bei visafreier Einreise gibt es eine Handvoll Länder, die ganz offiziell nach Einreise eine AE für einen längerfreistigen Aufenthalt beantragen dürfen. Serbien gehört nicht dazu.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__41.html

siehe auch
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__39.html
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Antwort #4 - 22.10.2024 um 19:34:48
 
Es kann jeder einen Antrag auf AE bei der ABH stellen wenn er in D ist (wie auch immer er/sie/es da hingekommen ist). Solange über den Antrag nicht entschieden ist befindet sich diese Person dann in der Fiktion und damit ist der Aufenthalt nicht illegal. Sobald der Antrag abgelehnt wird ist der Antragsteller dann ausreisepflichtig. Das wäre dann sicher der Punkt wo ich in eurem Fall einen Anwalt einschalten würde (kannst Dich ja jetzt schonmal umschauen) wenn ihr der Meinung seid, dass es absolut unmöglich ist, dass das Kind ausreist.
Da das Kind mit dem richtigen Visum einreisen muss um eine AE zu erhalten dürfte es an sich keine bekommen. Aber wir haben hier im Forum schon genug Fälle gehabt wo doch eine erteilt wurde. Ihr müsst es probieren.

Nur mal interessehalber:
Taz2134 schrieb am 22.10.2024 um 01:54:25:
Das Kind geht bereits in die Regelschule, hat gut Deutsch gelernt,

Ehm, hier in Deutschland? Oder davor in Serbien?
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Antwort #5 - 22.10.2024 um 20:05:21
 
Das Kind ist ja visumfrei eingereist. Das heißt, es ist eingereist zu einem 90-tägigen Besuch.

Beim Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis (oder als Ergänzung ein paar Tage später) solltest Du begründen, dass die Umstände unerwartet eingetreten sind. Es war also ein Besuch geplant, aber es ist anders gekommen.

Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, auf das Visum zu verzichten. Es ist ja ein untypischer Fall, da muss einzeln entschieden werden. Und wenn das Kind ordentlich zur Schule geht und bei Euch ordentlich untergebracht ist, hat die Ausländerbehörde auch keine Eile.

Es ist sinnvoll, wenn Dein Mann Kontakt mit dem Jugendamt aufnimmt, um zu klären, ob noch irgendwas zu klären ist.
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Antwort #6 - 22.10.2024 um 20:59:59
 
/quote
Nur mal interessehalber:
Taz2134 schrieb am Heute um 01:54:25:
Das Kind geht bereits in die Regelschule, hat gut Deutsch gelernt,

Ehm, hier in Deutschland? Oder davor in Serbien?


Wir haben Sie bei uns angemeldet und eine Einstufung über das Schulamt vornehmen lassen. Sie wäre in Serbien in die dritte Klasse gekommen und geht jetzt aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse in die 2. Klasse an der Grundschule unseres Einzugsgebiets.

Eine Begründung haben wir dem Antrag hinzugefügt.
Das Jugendamt haben wir auch bereits kontaktiert, die wollten allerdings nicht weiterhelfen und haben uns an das Willkommenscenter verwiesen zur Beratung.

Bin jetzt etwas beruhigt und gehe davon aus, dass wir einfach noch keinen Termin bekommen haben, da es ja quasi nicht dringend ist und keine direkte Gefahr im Verzug.
Vielen Dank für eure Tipps und Einschätzung.
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Antwort #7 - 22.10.2024 um 21:25:53
 
Taz2134 schrieb am 22.10.2024 um 20:59:59:
Wir haben Sie bei uns angemeldet und eine Einstufung über das Schulamt vornehmen lassen. Sie ...geht jetzt aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse in die 2. Klasse an der Grundschule unseres Einzugsgebiets.

Es hat niemanden dort interessiert dass das Kind (noch) kein (nachweisbares) Aufenthaltsrecht in D hat und bisher nur zu Besuch ist? Finde ich ungewöhnlich. Oder ist das normal? Weiß das jemand?
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Antwort #8 - 22.10.2024 um 21:32:15
 
Ja, steht ja so in § 87 Abs. 1 AufenthG. Weil Schulen keine meldepflichtige Stellen sind dürfen diese auch diese Information nicht ohne berechtigten Grund, bspw. für eine Klassenfahrt ins Ausland, erheben.

Berlin hat ja eh genug Erfahrung mit geduldeten Kindern. Wahrscheinlich juckt es die Schule nicht mehr. Da ist ein Kind das beschult werden muss, also wird es erledigt...

Ich würde aber darauf hinwirken immer schön zu dokumentieren, dass man ein Termin bei der deutschen Botschaft in Serbien organisieren will.  Ggf. Sollte man mit dem Anwalt das mit der Behörde klären, dass das Visum mit einer Vorabzustimmung nachgeholt wird sofern ein Termin bei der Botschaft auch vorliegt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 22.10.2024 um 21:36:03
 
Nein, es gab kein Problem. Wir haben die Umstände auch stets offen kommuniziert. Mein Mann erhält auch bereits Kindergeld. Relevant war für alle Behörden die Meldebescheinigung des Bürgeramtes und auch hierbei gab es keine Probleme.
Bezüglich des Schulbesuchs hatte ich mich vorher informiert und in Berlin wird es wohl so gehandhabt, dass keinem Kind das Recht auf Bildung verweigert werden soll und sogar bei einem illegalen Aufenthalt ein Schulbesuch ermöglicht werden soll, es besteht dann jedoch keine Schulpflicht.
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Antwort #10 - 22.10.2024 um 21:41:12
 
Was meinst du mit, dann gäbe es keine Schulpflicht? Schulpflicht gibt es auch für illegale.
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Antwort #11 - 22.10.2024 um 22:19:31
 
Mag sein, war nur meine unqualifizierte Interpretation der Infos die ich hatte.
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Antwort #12 - 23.10.2024 um 14:00:23
 
Aras schrieb am 22.10.2024 um 21:32:15:
Ggf. Sollte man mit dem Anwalt das mit der Behörde klären, dass das Visum mit einer Vorabzustimmung nachgeholt wird sofern ein Termin bei der Botschaft auch vorliegt.

Finde ich der beste Vorschlag hier. Gerade weil ihr ja wusstet, dass ihr eigentlich ein Visum braucht. Und so richtig neue Umstände sind seit der Einreise ja auch nicht eingetreten. Dass die 90 Tage abgelaufen sind und man zurück muss liegt ja in der Natur des visumsfreien Kurzaufenthaltes. Alles andere war abzusehen und habt ihr wissentlich im Kauf genommen.

Mit dem Vorschlag von Aras würdet ihr guten Willen zeigen. Gerade vor dem Hintergrund, dass euer Handeln natürlich menschlich gesehen trotzdem absolut nachvollziehbar war, zeigt ihr damit eben auch, dass ihr trotzdem gewillt seid dass alles richtig zu machen und keine "Sonderbehandlung" zu wollen.

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Antwort #13 - 23.10.2024 um 21:28:50
 
Puncherfaust schrieb am 23.10.2024 um 14:00:23:
Aras schrieb am Gestern um 21:32:15:
Ggf. Sollte man mit dem Anwalt das mit der Behörde klären, dass das Visum mit einer Vorabzustimmung nachgeholt wird sofern ein Termin bei der Botschaft auch vorliegt.

Finde ich der beste Vorschlag hier.


Ich hingegen habe Probleme, das zu verstehen.
Was meint @Aras mit "nachholen"?
Ausreisen und das Visum im Ausland beantragen? Gerade die Ausreise ist ja für das Kind nicht möglich, da unbegleitet.

Eine andrere Art von "Nachholen nur um das Visum als Dokument zu haben, also beantragen und dann über Dritte in Serbien erhalten ist sinnfrei, denn ein Visum braucht man für die Einreise ... das Kind ist aber bereits in D.


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Antwort #14 - 23.10.2024 um 21:35:49
 
Die Idee ist:

1) Sie beantragen die AE unter Verzicht auf das Visum.

2) Wenn die ABH ablehnt:
Der serbische Vater fährt mit dem Kind nach Serbien, beantragt das Visum mit Vorabzustimmung der ABH, dann können beide gleich zurückkommen.

3) Wenn die ABH ablehnt,
wäre die letzte Möglichkeit das Nachholen des normalen Verfahrens, z.B. in den Schulferien.
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