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Scheidung von (Noch)Ehefrau (Gelesen: 364 mal)
Iktorman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.10.2024 um 21:44:21
 
Hallo Zusammen,

ich wollte folgende Situation schildern. Person A (mit deutscher Staatsbürgerschaft) will sich von Person B (aus einem Drittstaat) scheiden lassen. Das Trennungsjahr ist schon länger rum und nun will Person A den Scheidungsantrag einreichen, da die Ehe endgültig zerbrochen ist. Person A und Person B waren noch keine drei Jahre verheiratet. Welche Möglichkeiten hat Person B grundsätzlich, um die Aufenthaltserlaubnis zu behalten bzw. zu verlängern? Eine Arbeitstätigkeit wird zur nicht ausgeübt, jedoch sucht die Person B danach. Aufenthaltserlaubnis erfolgte nach §28 zur Familienzusammenführung.


Da die Person B scheinbar auch jemand kennengelernt hat, wäre es möglich, dass Person A alle Unterlagen zur Scheidung einreicht und Person B bereits die Unterlagen für die Heirat mit der anderen Person vorbereitet und diese dann entsprechend dann bei Scheidung neu einreicht, um hier weiterhin zu bleiben bzw. somit den Aufenthaltstitel zu behalten?


Vorab vielen Dank für die Hilfe!

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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 20.10.2024 um 22:03:51
 
Iktorman schrieb am 20.10.2024 um 21:44:21:
Person A und Person B waren noch keine drei Jahre verheiratet.

damit greift die Voraussetzung für die Verlöngerung des  Aufenthalta nach der Ehe §31 nicht.
Für weiteren Aufenthalt braucht sie einen neuen Grund. Welcher das ist, muss sie selber wissen. Ein "will" gilt nicht.

Iktorman schrieb am 20.10.2024 um 21:44:21:
wäre es möglich, dass Person A alle Unterlagen zur Scheidung einreicht und Person B bereits die Unterlagen für die Heirat mit der anderen Person vorbereitet und diese dann entsprechend dann bei Scheidung neu einreicht, um hier weiterhin zu bleiben bzw. somit den Aufenthaltstitel zu behalten?

möglich ja, kommt darauf an, wie gut alles vorbereitet und auf einander abgestimmt ist und wieviel Ressourcen die ABH hat, um auf das Ende der ehelichen LG zu reagieren.

nebenbei:
Iktorman schrieb am 20.10.2024 um 21:44:21:
Das Trennungsjahr ist schon länger rum 

d.h die eheliche LG gibt es sein über einem Jahr nicht mehr.
d.h. auch dass die Grundlage für ihre AE nach §28 auch schon seit >1 Jahr nicht mehr gegeben ist.
Dieser Sachverhalt musste der ABH gemeldet werden.
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reinhard
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Antwort #2 - 20.10.2024 um 22:06:41
 
Man sollte sich immer darauf vorbereiten, einen Zweck nach dem Aufenthaltsgesetz für eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.

Ob das aber ohne Ausreise klappt, ist nicht sicher. Wenn es keinen Anschluss-Aufenthaltstitel gibt, ist es immer möglich, auszureisen und für den neuen Zweck ein neues Visum zu beantragen.

Am einfachsten ist, die betroffene Person melden sich selbst hier mit ihren eigenen Fragen. Dann könnte man Vorschläge machen. Über Abwesende zu diskutieren hat meistens keinen Sinn.
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Iktorman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 20.10.2024 um 22:20:48
 
erne schrieb am 20.10.2024 um 22:03:51:
damit greift die Voraussetzung für die Verlöngerung des  Aufenthalta nach der Ehe §31 nicht.
Für weiteren Aufenthalt braucht sie einen neuen Grund. Welcher das ist, muss sie selber wissen. Ein "will" gilt nicht.

möglich ja, kommt darauf an, wie gut alles vorbereitet und auf einander abgestimmt ist und wieviel Ressourcen die ABH hat, um auf das Ende der ehelichen LG zu reagieren.

nebenbei:
d.h die eheliche LG gibt es sein über einem Jahr nicht mehr.
d.h. auch dass die Grundlage für ihre AE nach §28 auch schon seit >1 Jahr nicht mehr gegeben ist.
Dieser Sachverhalt musste der ABH gemeldet werden.



Hallo, danke für deine Antwort. Gibt es den Überhaupt einen weiteren §, der hier greifen könnte?

Weiterhin habe ich folgende Informationen im Internet gefunden, die ich gerne nochmal aus Eurer Erfahrung validieren wollen würde.

Laut https://handbookgermany.de/:
1) Ihre Ehejahre in Deutschland berechnet die Ausländerbehörde ab dem Tag, an dem Sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen haben. Gezählt wird bis zu Ihrem offiziellen Trennungstag.

Stimmt es? Zählt nicht das Heiratsdatum?

Laut https://tarneden.de/aufenthaltserlaubnis-nach-trennung-vom-ehegatten-31-aufenthg
/
2) Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeit?
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines Arbeitsplatzes ist möglich, wenn es sich um eine qualifizierte Tätigkeit (aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder aufgrund eines Studiums), die in Deutschland anerkannt ist, handelt. Mehr dazu erfahren Sie hier in meinem Fachbeitrag dazu. Eine ungelernte Tätigkeit ist zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichend.

Kennt sich jemand damit aus? Nehmen wir an, die würde zeitnah einen Job finden, würde hier nicht §31 greifen, sondern ein anderer?


Es wurde noch von keinem gemeldet, da die Person B hier bleiben will und Person A nicht Steine in den Weg legen will. Person B soll sich selbst jedoch bei den möglichen Konsequenzen um den Aufenthalt und die weiteren Angelegenheiten mit der Ausländerbehörde selbst kümmern.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 20.10.2024 um 22:39:24
 
Für § 31 muss die Ehe seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben

Also ja, es zählt der Aufenthaltstitel. Dieser setzt die Ehe ja auch sowieso voraus.

Deine andere Frage...ja, keine Ahnung. Du nennst uns Rahmenmöglichkeiten und erwartest eine Einschätzung. Sagst aber nicht mit einem Wort etwas dazu welche Eigenschaften Person B überhaupt hat. Ist sie eine gelernte Kraft? Ungelernt?
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Iktorman
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Antwort #5 - 20.10.2024 um 23:03:58
 
Puncherfaust schrieb am 20.10.2024 um 22:39:24:
Für § 31 muss die Ehe seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben

Also ja, es zählt der Aufenthaltstitel. Dieser setzt die Ehe ja auch sowieso voraus.

Deine andere Frage...ja, keine Ahnung. Du nennst uns Rahmenmöglichkeiten und erwartest eine Einschätzung. Sagst aber nicht mit einem Wort etwas dazu welche Eigenschaften Person B überhaupt hat. Ist sie eine gelernte Kraft? Ungelernt?


Person B verfügt über einen Master in BWL aus dem Drittland, jedoch hat die nie wirklich in dem Bereich gearbeitet und es ist auch nicht einfach eine Arbeit zu finden, wo sie gerne arbeiten wollen würde. Vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Situation. Ich würde Person B auch nicht wirklich als Fachkraft bezeichnen, aufgrund mangelnder Erfahrung.
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erne
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Antwort #6 - 21.10.2024 um 02:06:23
 
Puncherfaust schrieb am 20.10.2024 um 22:39:24:
Für § 31 muss die Ehe seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben

nicht die Ehe zählt, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft

Zeit ab Eheschliessung im Ausland bis Einreise nach D zöhlt nicht
Zeit nach einer Trennung zählt nicht, auch wenn die Ehe noch nicht geschieden ist, also weiterbesteht.

Iktorman schrieb am 20.10.2024 um 22:20:48:
Nehmen wir an, die würde zeitnah einen Job finden, würde hier nicht §31 greifen, sondern ein anderer?

ja natürlich gilt dann ein anderer §, abhängig vom Job und Ausbildung

Iktorman schrieb am 20.10.2024 um 23:03:58:
Person B verfügt über einen Master in BWL aus dem Drittland

tja, der Master ist schon mal gut, sofern in D anerkannt
Jetzt braucht sie nur noch den Job dazu und das entsprechende Mindestgehalt (nicht Mindestlohn)
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Antwort #7 - 21.10.2024 um 13:14:25
 
Fachkraft ist eine Arbeitnehmerin, die ihre Stelle aufgrund ihres abgeschlossenen und anerkannten Studiums bekommen hat. Ähnlich bei einer Ausbildung.

Sie muss also ihren Abschluss anerkennen lassen und eine entsprechende (!) Stelle finden.

Sie kann auch ausreisen, vom Herkunftsland aus alles regeln und mit neuem Visum wieder einreisen.
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Antwort #8 - 21.10.2024 um 13:25:05
 
erne schrieb am 21.10.2024 um 02:06:23:
nicht die Ehe zählt, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft

Zeit ab Eheschliessung im Ausland bis Einreise nach D zöhlt nicht
Zeit nach einer Trennung zählt nicht, auch wenn die Ehe noch nicht geschieden ist, also weiterbesteht.

ja natürlich gilt dann ein anderer §, abhängig vom Job und Ausbildung

tja, der Master ist schon mal gut, sofern in D anerkannt
Jetzt braucht sie nur noch den Job dazu und das entsprechende Mindestgehalt (nicht Mindestlohn)



Wie hoch muss das Mindestgehalt + Kind sein?
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Antwort #9 - 21.10.2024 um 13:41:25
 
Wenn es um § 31 AufenthG dann wohl über dem Bürgergeldbezug. Wenn sie eine AE als qualifizierte Arbeitnehmerin will wohl über 40k. Google einfach mal BlueCard Einkommen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 21.10.2024 um 13:45:35
 
Sie braucht allerdings nicht unbedingt eine Blue-Card. Es reicht auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a.

Die Stelle muss an ihr Studium anknüpfen, das Gehalt muss branchenüblich sein.
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