erne schrieb am 20.10.2024 um 22:03:51:damit greift die Voraussetzung für die Verlöngerung des Aufenthalta nach der Ehe §31 nicht.
Für weiteren Aufenthalt braucht sie einen neuen Grund. Welcher das ist, muss sie selber wissen. Ein "will" gilt nicht.
möglich ja, kommt darauf an, wie gut alles vorbereitet und auf einander abgestimmt ist und wieviel Ressourcen die
ABH hat, um auf das Ende der ehelichen
LG zu reagieren.
nebenbei:
d.h die eheliche
LG gibt es sein über einem Jahr nicht mehr.
d.h. auch dass die Grundlage für ihre
AE nach §28 auch schon seit >1 Jahr nicht mehr gegeben ist.
Dieser Sachverhalt musste der
ABH gemeldet werden.
Hallo, danke für deine Antwort. Gibt es den Überhaupt einen weiteren §, der hier greifen könnte?
Weiterhin habe ich folgende Informationen im Internet gefunden, die ich gerne nochmal aus Eurer Erfahrung validieren wollen würde.
Laut
https://handbookgermany.de/: 1) Ihre Ehejahre in Deutschland berechnet die Ausländerbehörde ab dem Tag, an dem Sie Ihren Aufenthaltstitel bekommen haben. Gezählt wird bis zu Ihrem offiziellen Trennungstag.
Stimmt es? Zählt nicht das Heiratsdatum?
Laut
https://tarneden.de/aufenthaltserlaubnis-nach-trennung-vom-ehegatten-31-aufenthg/
2) Aufenthaltserlaubnis wegen Arbeit?
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines Arbeitsplatzes ist möglich, wenn es sich um eine qualifizierte Tätigkeit (aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder aufgrund eines Studiums), die in Deutschland anerkannt ist, handelt. Mehr dazu erfahren Sie hier in meinem Fachbeitrag dazu. Eine ungelernte Tätigkeit ist zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichend.
Kennt sich jemand damit aus? Nehmen wir an, die würde zeitnah einen Job finden, würde hier nicht §31 greifen, sondern ein anderer?
Es wurde noch von keinem gemeldet, da die Person B hier bleiben will und Person A nicht Steine in den Weg legen will. Person B soll sich selbst jedoch bei den möglichen Konsequenzen um den Aufenthalt und die weiteren Angelegenheiten mit der Ausländerbehörde selbst kümmern.