Du musst nichts beweisen und solltest die persönlichen Angriffe, Beleidigungen und üblen Nachreden des Foristen deerhunter ignorieren und nicht dich rechtfertigend auf dessen Unsinn eingehen. Sich damit zu beschäftigen, bringt Dich nicht weiter. (Außer vielleicht pekuniär im Rahmen einer Strafanzeige mit Adhäsionsklage oder mittels zivilrechtlichen Klage. Ich würde aber empfehlen, erst einmal Deine familiäre Situation im Fokus zu behalten.)
Zur Sache:
Der von Aras gezeigte Weg wäre eine Möglichkeit.
Du könntest auch die Vaterschaftsanerkennung für den Stiefsohn als Willenserklärung zusammen mit Deiner Lebenspartnerin vor einem Notar abgeben, damit vollendete Tatsachen schaffen und mit diesem Dokument dann eben den deutschen Pass für das Kind beantragen. Nur muss man dieses Recht dann eben im worst case gerichtlich durchsetzen.
Ist Dir aber schon alles auch seit Oktober mehrfach von Verschiedenen Schreibern geschrieben worden.
Dir ist auch schon mehrfach geschrieben worden, dass die Anwälte Stuss schreiben mit der alleinigen Bezugnahme darauf, dass das Kind nicht Dein leibliches Kind ist, etc.
Gegen das von Dir im Beitrag vom 11.02. verlinkte Schreiben der
ABH, das ja mit Sicherheit eine Widerrufsbelehrung enthält, die hoffentlich noch nicht abgelaufen ist, sollte man erst einmal fristwahrend Widerspruch einlegen.
Die Gründe, die die
ABH anführt, lassen sich doch einfach widerlegen.
Die im §85a
AufenthG genannten Kriterien für die sogenannte "Regelvermutung" einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft lauten in der Nummer 3 und 4 des Absatzes 2:
"
3. der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat,
4. dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist"
Beides ist doch wohl nicht der Fall.In den Nummern 1 und 2 des 2. Absatzes des §85a
AufenthG werden als Kriterien zur Annahme eines Missbrauchs die Gründe des §1597a BGB genannt:
"1.
das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,"
Das trifft nicht zu. Weder Du, noch Deine Lebenspartnerin, noch das Kind ist ausreisepflichtig."
2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,"
Trifft nicht zu."
3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,"
Du hast ja wohl die "persönliche Beziehung" zur Mutter, lebst mit dieser zusammen und bist mit ihr verheiratet, auch wenn die Ehe nicht in DEU anerkennt wird. Die Willenserklärung an sich ist aber dessen ungeachtet eindeutig im Sinne eines Zusammenlebens.
Und auch zu dem Stiefkind, so wie Du es beschrieben hattest, besteht eine persönliche Beziehung von Deiner Seite.
Damit trifft auch dieser Teil der Regelvermutung eines Missbrauchs nicht zu."
4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder"
Trifft ja wohl nicht zu."
5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist."
Trifft nicht zu.Also keine der Kriterien für die Regelvermutung einer missbräuchlichen Anerkennung einer Vaterschaft träfe zu.
Du lebst zudem mit der Kindsmutter und Eurem gemeinsamen Kind zusammen und willst das Stiefkind in in Eure Bedarfsgemeinschaft aufnehmen.
Damit kannst Du die von der
ABH unterstellte Regelvermutung eines Missbrauchs in meinen Augen erfolgreich widerlegen.
Nur darf diese Unterstellung der
ABH nicht unanfechtbar werden, weshalb man zwingend Rechtsmittel in Form des Widerspruchs einlegen muss.
Es ist nur halt so, dass man einen Anwalt benötigt, der nicht unfähig ist und zumindest ein Mindestmaß an Bereitschaft zum Engagement aufbringt. Oder in der Lage ist, eben selbst ggü. der
ABH im Widerspruchsverfahren oder bei deren Festhalten an Willkürentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht zu argumentieren.