Nun, ich fass mal kurz zusammen, weil der Input jetzt recht dürftig wird.
1. In Antwort 52 hat der
TS ein Foto der (vermutlichen) Verfügung zur Feststellung der rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung beigefügt, jedenfalls wird im letzten Absatz klar, dass das ein Verwaltungsakt sein soll.
2. Prüfen ob die Widerspruchsfrist noch läuft und Widerspruch einlegen. Dann wird der Vorgang nochmal neu geprüft. Schon allein der Umstand, dass der
TS mit dem gemeinsamen Kind und der Freundin/Frau (da ist auch der
TS nicht immer ganz eindeutig in den Aussagen) in häuslicher/familiärer Lebensgemeinschaft leben, stellt für mich ein starkes Indiz dafür dar, dass die Verfügung der Ausländerbehörde rechtswidrig sein könnte.
3. Auf dem in Antwort 52 fotografiertem Schreiben ist keine Rechtsbehelfsbelehrung zu sehen, es könnte sein, dass die Ausländerbehörde diese vergessen oder absichtlich weggelassen hat. Dann tritt anstelle der Widerspruchsfrist die Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, sodass nicht nur ein Monat Zeit für den Rechtsbehelf ist, sondern ein ganzes Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung allerdings Bestandteil der Verfügung gewesen ist, dann gilt das unter 2. geschriebene.
4. Die legalen Handlungsmöglichkeiten wurden dem
TS nun mehrmals in epischer Länge erklärt, er kann jetzt wählen, welchen Weg er beschreiten will.
Ich glaube nicht, dass zu diesem Thema noch eine weitere (sinnvolle) Diskussion möglich und nötig ist. Und bevor wir bald die 10. Seite mit Inhalt (ohne wirklichen Inhalt) erreichen, beenden wir das an der Stelle.

Der
TS darf zu einer anderen Frage natürlich wieder neue Fragen stellen, hier wird es aber nur unübersichtlich.
Gruß, Andreas.