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Kind nach Deutschland holen? (Gelesen: 4.989 mal)
BlaueQualle
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Antwort #75 - 20.02.2025 um 15:37:05
 
Petersburger schrieb am 20.02.2025 um 14:33:13:
So sehr ich es verwunderlich finde, dass Du 40 Anwälte findest ohne einen mit dem Fachwissen zur Mißbräüchlichkeit von Vaterschaftsanerkennungen ... wenigstens hat nicht einer von denen versucht, Dich um jeden Preis als Mandanten zu bekommen.
Motto "Ist zwar wenig aussichtsreich, aber mein Geld bekomme ich trotzdem!"

Hut ab vor den 40, da gibt es Schlimmeres!

Das hier z.B.
hätte ich mir schriftlich geben lassen und es anschließend der Rechtsanwaltskammer geschickt.

Das ist Unwissen, garniert mit der Anstiftung zu diversen vorsätzlichen Rechtsverstößen.

Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist "auf den Philippinen" nicht möglich. Höchstens vor einer deutschen AV, aber da kann man es auch in Deutschland tun.
Wissend um die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung einen Pass beantragen mit dem dortigen Eintrag "StAng: deutsch", obwohl die aufgrund einer unwirksamen Vaterschaftsanerkennung gar nicht vorliegen kann?
Ein Visum für Kurzaufenthalte beantragen, obwohl ein Daueraufenthalt geplant ist - lies die Strafvorschriften in § 95 AufenthG.
Illegaler Aufenthalt - ebenda.

Genau die Art Ratschläge, die wirklich niemand braucht. Außer demjenigen, der die Ratschläge für nicht wenig Geld gibt.


Naja die anderen Anwälte meinten direkt "Können Sie vergessen, ohne gesicherten Lebensunterhalt wird das Kind niemals einreisen können. Und da sie Erwerbsunfähig sind wird das definitiv nichts. Sind Sie selbst Schuld dass sie sich in so eine Situation gebracht haben trotz ihrer Behinderung".

Und auch meinten fast alle Anwälte "Vaterschaftsanerkennung für ein nicht leibliches Kind ist Betrug. Solch einen Fall nehme ich nicht an".

Die jetzige Anwältin war die einzige die es anders gesehen hat. Sie meinte man kann die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland machen, aber sie muss anschließend auf den Philippinen von der Botschaft geprüft werden. So war es zumindest in Brasilien sagte sie.

Und die Anwältin kommt schon aus Hannover. Die macht das alles online über Google Meet. Ich hab Deutschlandweit viele Anwälte abgeklappert. Überall angerufen.
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reinhard
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Antwort #76 - 20.02.2025 um 16:00:13
 
BlaueQualle schrieb am 20.02.2025 um 15:37:05:
Die jetzige Anwältin war die einzige die es anders gesehen hat. Sie meinte man kann die Vaterschaftsanerkennung in Deutschland machen, aber sie muss anschließend auf den Philippinen von der Botschaft geprüft werden. So war es zumindest in Brasilien sagte sie.

Und die Anwältin kommt schon aus Hannover. Die macht das alles online über Google Meet. Ich hab Deutschlandweit viele Anwälte abgeklappert. Überall angerufen.


Es ist aber besser, alles entsprechend dem Gesetz zu machen.

1) Vaterschaft-Anerkennung, Zustimmung der Mutter
2) Deutschen Pass für das Kind
3) Einreise ohne Visum

Anwälte lernen vielleicht Vaterschaftsanerkennung, nicht aber Aufenthaltsrecht im Studium. Das müssen sie sich selbst aneignen.

Hier im Forum sind einige schon darauf spezialisiert, im Gegensatz zu den meisten Anwält:innen.
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Aras
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Antwort #77 - 20.02.2025 um 16:02:43
 
Naja, ich denke, dass die Anwältin das Problem lösen will, dass ggf. die Behörde den Einwand bringen könnte, dass keine soziofamiliäre Beziehung zwischen dem TE und dem Kind bestehen würde.

Ich denke, das Kind wird kein Schengenvisum erhalten.

Warum wird nicht einfach ein FZF Visum beantragen um mit dem Halbgeschwister zu leben? Wird ja afaik keine Lebensunterhaltssicherung gefordert. Hatten wir das noch nicht erklärt?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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BlaueQualle
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Antwort #78 - 20.02.2025 um 16:50:49
 
Also ich habe wirklich viele Anwaelte kontaktiert. Vielleicht sogar mehr als 40. Bis Berlin und Muenchen. 10 Haben direkt gesagt, dass sie keine neuen Auftraege mehr annehmen weil sie schon zu viel zutun haben.
Dann haben 20 direkt gesagt, dass dieser Fall nur was fuer ein Anwalt ist der auf Familienrecht spezialisiert ist, da er als Immigrationsanwalt keine Ahnung von Vaterschaftsanerkennung hat. Die Familienanwaelte die ich angerufen habe meinten aber, dass es doch nur was fuer ein Immigrationsanwalt ist, weil die Auslaenderbehoerde involviert ist und nur ein Immigrationsanwalt mit denen kommunizieren kann. Ein anderer Anwalt meinte sogar, dass ich 2 Anwaelte fuer diesen Fall braeuchte und unter 6,000-,7000 Euro keine Chance haette.

Dann gabs 5 Anwaelte die mir nur Vorwuerfe gemacht haben und meinte, dass in unserer Situation der Sohn niemals nach Deutschland kommen koennte. Ausser wir wuerden beide Vollzeit Arbeiten, aber solange ich Erwerbsunfaehig bin waere es unmoeglich.
Eine Anwaeltin sagte auch, dass so eine Ausnahmeregelung damit das Kind auch ohne gesicherten Lebensunterhalt kommen kann extrem schwierig ist. Das wuerde tausende von Euros kosten und kann viele Jahre dauern. Sie sagte sie hatte mal genau so einen Fall und das hat 4 Jahre gedauert bis das durch ging mit mehreren Gerichtsterminen.

Nur unsere jetzige Anwaeltin sieht die Vaterschaftsanerkennung als den besten Weg. Das ist auch das was sie als erstes versuchen wird. Das andere waren alles Alternativen die man versuchen kann wenn es nicht klappen sollte.
Sie sagte auch, dass wir niemals haetten sagen sollen, dass wir online geheiratet haben sondern einfach die Ehe haetten eintragen lassen sollen. Sie meinte sie kennt mehrere aus Brasilien die auch online geheiratet haben und dies in Deutschland eingetragen haben ohne Problem. Man soll nur nicht zu viele Informationen preis geben. Manchmal ist weniger sagen besser. So ihre Worte.

Jedenfalls will sie den Fall annehmen und berechnet erstmal 8 Arbeitsstunden. Insgesammt 2,000 Euro. Sie glaubt, dass das reichen wird fuer den Fall. Diese kann ich auch auf Raten bezahlen.
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Andreas782
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Antwort #79 - 20.02.2025 um 20:57:16
 
Nun, ich fass mal kurz zusammen, weil der Input jetzt recht dürftig wird.

1. In Antwort 52 hat der TS ein Foto der (vermutlichen) Verfügung zur Feststellung der rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung beigefügt, jedenfalls wird im letzten Absatz klar, dass das ein Verwaltungsakt sein soll.

2. Prüfen ob die Widerspruchsfrist noch läuft und Widerspruch einlegen. Dann wird der Vorgang nochmal neu geprüft. Schon allein der Umstand, dass der TS mit dem gemeinsamen Kind und der Freundin/Frau (da ist auch der TS nicht immer ganz eindeutig in den Aussagen) in häuslicher/familiärer Lebensgemeinschaft leben, stellt für mich ein starkes Indiz dafür dar, dass die Verfügung der Ausländerbehörde rechtswidrig sein könnte.

3. Auf dem in Antwort 52 fotografiertem Schreiben ist keine Rechtsbehelfsbelehrung zu sehen, es könnte sein, dass die Ausländerbehörde diese vergessen oder absichtlich weggelassen hat. Dann tritt anstelle der Widerspruchsfrist die Ausschlussfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, sodass nicht nur ein Monat Zeit für den Rechtsbehelf ist, sondern ein ganzes Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung allerdings Bestandteil der Verfügung gewesen ist, dann gilt das unter 2. geschriebene.

4. Die legalen Handlungsmöglichkeiten wurden dem TS nun mehrmals in epischer Länge erklärt, er kann jetzt wählen, welchen Weg er beschreiten will.

Ich glaube nicht, dass zu diesem Thema noch eine weitere (sinnvolle) Diskussion möglich und nötig ist. Und bevor wir bald die 10. Seite mit Inhalt (ohne wirklichen Inhalt) erreichen, beenden wir das an der Stelle. Smiley

Der TS darf zu einer anderen Frage natürlich wieder neue Fragen stellen, hier wird es aber nur unübersichtlich.

Gruß, Andreas.

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