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Kind nach Deutschland holen? (Gelesen: 4.987 mal)
BlaueQualle
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Antwort #60 - 11.02.2025 um 19:11:16
 
deerhunter schrieb am 11.02.2025 um 19:01:56:
Das ist dein Problem seit Anfang an. Wenn es nicht nach deinem Kopf geht, dann willst du es nicht...lies dir nochmal in Ruhe folgendes durch

Und das will er ja nicht! Er sucht ja einen weg, dass alles auf unsere Kosten geht

Doch geht problemlos...gerade als "Mehrsprachler" gibt es beste Jobs auf den Philippinen in den Callcentern. Mit deutlich über normalen Einkommen und sogar Krankenversicherung, was dort absolut unnormal ist!
Man muss es nur wollen und dann eben arbeiten. Aber du würdest da genug verdienen, um deine Familie gut zu ernähren
Soziale Hängemate gibt es dort allerdings nicht


Also muss ich aus Deutschland abhauen um die Familie zusammenhalten zu können? Ich möchte nicht auf den Philippinen leben. Man wird dort als Ausländer immer anders behandelt. Und da gibts zu viele Betrüger die einen Abziehen wollen. Man wird nur als Geldmaschine gesehen. Ich könnte zwar im Ausland leben, aber nicht auf den Philippinen. Auch schmeckt mir das Essen dort nicht.

Und es geht ja auch ims Prinzip. Mir wurde ja gesagt, dass das was ich vorhabe rechtlich möglich sein sollte. Bzw. ich ein Recht habe die Vaterschaft anzuerkennen. Warum soll ich nun aufgeben und die ABH gewinnen lassen?
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reinhard
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Antwort #61 - 11.02.2025 um 19:14:30
 
Du sollst ja nicht aufgeben. Du hast aber bisher alle Tipps hier und auch die gesetzlichen Vorschriften ignoriert, deshalb jetzt die Probleme.

Du kannst aber die Tipps hier nochmal in Ruhe durchlesen und Dir dann eine Strategie überlegen, wie es im Rahmen der Gesetze funktioniert. Die sind Dir ja inzwischen bekannt.
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BlaueQualle
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Antwort #62 - 11.02.2025 um 20:18:05
 
Das hier ist die Aussetzung die wir vom Jugendamt damals bekommen haben.

Die Frau vom Jugendamt sagte, dass sie die Vaterschaft anerkennen kann, sobald meine Frau einen Aufenthaltstitel erhält. Diesen hat sie nun seit über einem Jahr, aber das Jugendamt sagt nun, dass die Aussetzung nur aufgehoben werden kann wenn die Ausländerbehörde zustimmt.

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Aras
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Antwort #63 - 11.02.2025 um 20:47:57
 
Dann geh zum Familiengericht und reiche den Antrag ein, dass die Stadt Castrop Rauxel verpflichtet wird die Vaterschaft zu beurkunden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #64 - 11.02.2025 um 21:14:50
 
Aras schrieb am 11.02.2025 um 20:47:57:
Dann geh zum Familiengericht und reiche den Antrag ein, dass die Stadt Castrop Rauxel verpflichtet wird die Vaterschaft zu beurkunden.


Das geht so einfach ohne Anwalt und klagen?
Also muss ich da nicht auch irgendwas beweisen, dass es nicht missbraeuchlich ist?

Also so wie ich das verstanden habe reicht alleine die Tatsache, dass das Kind bei uns leben wird und ich mich um ihn kuemmern werde. Egal ob er dadurch die deutsche Staatsbuergerschaft bekommt oder nicht. Es geht einzig und allein darum, dass ich die Verantwortung fuer das Kind uebernehmen will.
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blubb


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Antwort #65 - 19.02.2025 um 17:45:27
 
Du musst nichts beweisen und solltest die persönlichen Angriffe, Beleidigungen und üblen Nachreden des Foristen deerhunter ignorieren und nicht dich rechtfertigend auf dessen Unsinn eingehen. Sich damit zu beschäftigen, bringt Dich nicht weiter. (Außer vielleicht pekuniär im Rahmen einer Strafanzeige mit Adhäsionsklage oder mittels zivilrechtlichen Klage. Ich würde aber empfehlen, erst einmal Deine familiäre Situation im Fokus zu behalten.)

Zur Sache:

Der von Aras gezeigte Weg wäre eine Möglichkeit.

Du könntest auch die Vaterschaftsanerkennung für den Stiefsohn als Willenserklärung zusammen mit Deiner Lebenspartnerin vor einem Notar abgeben, damit vollendete Tatsachen schaffen und mit diesem Dokument dann eben den deutschen Pass für das Kind beantragen. Nur muss man dieses Recht dann eben im worst case gerichtlich durchsetzen.
Ist Dir aber schon alles auch seit Oktober mehrfach von Verschiedenen Schreibern geschrieben worden.

Dir ist auch schon mehrfach geschrieben worden, dass die Anwälte Stuss schreiben mit der alleinigen Bezugnahme darauf, dass das Kind nicht Dein leibliches Kind ist, etc.

Gegen das von Dir im Beitrag vom 11.02. verlinkte Schreiben der ABH, das ja mit Sicherheit eine Widerrufsbelehrung enthält, die hoffentlich noch nicht abgelaufen ist, sollte man erst einmal fristwahrend Widerspruch einlegen.

Die Gründe, die die ABH anführt, lassen sich doch einfach widerlegen.

Die im §85a AufenthG genannten Kriterien für die sogenannte "Regelvermutung" einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft lauten in der Nummer 3 und 4 des Absatzes 2:

"3.      der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat,

4.      dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist
"

Beides ist doch wohl nicht der Fall.

In den Nummern 1 und 2 des 2. Absatzes des §85a AufenthG werden als Kriterien zur Annahme eines Missbrauchs die Gründe des §1597a BGB genannt:

"1.      das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,"

Das trifft nicht zu. Weder Du, noch Deine Lebenspartnerin, noch das Kind ist ausreisepflichtig.

"2.      wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,"

Trifft nicht zu.

"3.      das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,"

Du hast ja wohl die "persönliche Beziehung" zur Mutter, lebst mit dieser zusammen und bist mit ihr verheiratet, auch wenn die Ehe nicht in DEU anerkennt wird. Die Willenserklärung an sich ist aber dessen ungeachtet eindeutig im Sinne eines Zusammenlebens.
Und auch zu dem Stiefkind, so wie Du es beschrieben hattest, besteht eine persönliche Beziehung von Deiner Seite. Damit trifft auch dieser Teil der Regelvermutung eines Missbrauchs nicht zu.

"4.      der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder"

Trifft ja wohl nicht zu.

"5.      der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist."

Trifft nicht zu.

Also keine der Kriterien für die Regelvermutung einer missbräuchlichen Anerkennung einer Vaterschaft träfe zu.
Du lebst zudem mit der Kindsmutter und Eurem gemeinsamen Kind zusammen und willst das Stiefkind in in Eure Bedarfsgemeinschaft aufnehmen.

Damit kannst Du die von der ABH unterstellte Regelvermutung eines Missbrauchs in meinen Augen erfolgreich widerlegen.

Nur darf diese Unterstellung der ABH nicht unanfechtbar werden, weshalb man zwingend Rechtsmittel in Form des Widerspruchs einlegen muss.

Es ist nur halt so, dass man einen Anwalt benötigt, der nicht unfähig ist und zumindest ein Mindestmaß an Bereitschaft zum Engagement aufbringt. Oder in der Lage ist, eben selbst ggü. der ABH im Widerspruchsverfahren oder bei deren Festhalten an Willkürentscheidungen vor dem Verwaltungsgericht zu argumentieren.


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Antwort #66 - 19.02.2025 um 17:51:40
 
BlaueQualle schrieb am 11.02.2025 um 21:14:50:
...
Also muss ich da nicht auch irgendwas beweisen, dass es nicht missbraeuchlich ist?


Du musst nicht beweisen, dass es nicht missbräuchlich ist, sondern die ABH muss plausibel und am Ende gerichtsfest darlegen können, dass ein Missbrauch vorliegt. Können sie aber m.E. nicht, s. meinen vorherigen Beitrag.

Zitat:
Also so wie ich das verstanden habe reicht alleine die Tatsache, dass das Kind bei uns leben wird und ich mich um ihn kuemmern werde. Egal ob er dadurch die deutsche Staatsbuergerschaft bekommt oder nicht. Es geht einzig und allein darum, dass ich die Verantwortung fuer das Kind uebernehmen will.


Im Prinzip ja. Wie es Dir seit Oktober auch schon mehrfach dargelegt wurde.
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Andreas782
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Antwort #67 - 19.02.2025 um 19:18:11
 
Moin,

T.P.2013 schrieb am 19.02.2025 um 17:45:27:
Du könntest auch die Vaterschaftsanerkennung für den Stiefsohn als Willenserklärung zusammen mit Deiner Lebenspartnerin vor einem Notar abgeben, damit vollendete Tatsachen schaffen und mit diesem Dokument dann eben den deutschen Pass für das Kind beantragen. Nur muss man dieses Recht dann eben im worst case gerichtlich durchsetzen. 


Das wird so ohne weiteres nichts bringen, vgl. § 1597a Abs. Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 1598 Abs. 1 S. 2 BGB - sollte der Bescheid der Ausländerbehörde schon unanfechtbar sein. Jede andere Beurkundung (auch beim Notar) ist unwirksam.

Wenn nicht, Widerspruch einlegen, ich sehe es auch so wie T.P.2013. Es spricht viel dafür, dass die Entscheidung rechtswidrig ist (oder rechtswidrig geworden ist).

Sollte der Bescheid der Ausländerbehörde schon unanfechtbar sein, dann könnte eine Möglichkeit sein, dessen Aufhebung zu beantragen, Vorteil: gegen den Bescheid könnte man Rechtsmittel einlegen. Es kann aber auch durchaus sein, dass euch nur noch das Familiengericht helfen kann, dafür fehlen mir jetzt die familienrechtlichen Grundlagen.

just, my two cents...

Gruß, Andreas.
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Antwort #68 - 19.02.2025 um 23:56:06
 
Soweit es berichtet wurde, gibt es noch keinen Bescheid der Ausländerbehörde sondern das Verfahren wurde vom Standsamt ausgesetzt solange die Ausländerbehörde prüft.

Man könnte auch die Behörde bitten den Bescheid erneut in der gleichen Form zu erlassen um es gerichtlich zu überprüfen oder man erkennt die Vaterschaft erneut an, was erneut ein Verwaltungsverfahren beim Standesamt auslöst, was wiederum die Ausländerbehörde zur Abgabe einer Stellungnahme führt und dann zu einem erneuten Ablehnungsbescheid führt, was man dann gerichtlich angreifen kann.
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Antwort #69 - 20.02.2025 um 07:17:50
 
Aras schrieb am 19.02.2025 um 23:56:06:
Soweit es berichtet wurde, gibt es noch keinen Bescheid der Ausländerbehörde sondern das Verfahren wurde vom Standsamt ausgesetzt solange die Ausländerbehörde prüft.

Den bekommt der Antragsteller doch ohnehin nicht unmittelbar.

§85a (3) AufenthG
Zitat:
(3) 1Ist die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unanfechtbar, gibt die Ausländerbehörde der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson und dem Standesamt eine beglaubigte Abschrift mit einem Vermerk über den Eintritt der Unanfechtbarkeit zur Kenntnis. 2Stellt die Behörde das Verfahren ein, teilt sie dies der beurkundenden Behörde oder der Urkundsperson, den Beteiligten und dem Standesamt schriftlich oder elektronisch mit.

Wurde die Aussetzung im durch §1597a BGB vorgesehenen Verfahren vor mehr als einem Jahr vorgenommen (das entnehme ich so Antwort #62), müsste die Entscheidung der ABH längst getroffen worden sein und dem Standesamt vorliegen.

Keinesfalls darf so ein Vorgang bis in alle Ewigkeit dauern.

Für mich wäre daher Schritt 1, vom Standesamt schriflich Information zu fordern, wann die Mitteilung an die ABH abgesandt wurde und wann welche Antwort kam.
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Antwort #70 - 20.02.2025 um 12:33:55
 
Also nachdem ich mindestens 40 Anwälte angerufen habe und mich am Telefon beleidigen lassen musste und andere Dinge habe ich nun endlich eine Anwältin gefunden die uns Recht gibt und helfen will.
Sie ist Brasilianerin, aber lebt in Deutschland. Eine sehr nette Anwältin. Sie gab uns bei allem Recht und meinte beim Beratungsgespräch direkt, dass diese Aussetzung vom Jugendamt und Ausländerbehörde unseriös wirkt und sie glaubt, dass es nichtmal gültig ist, weil es dazu einen richterlichen Beschluss geben muss.
Sie meint in meinem Fall wäre es mein gutes Recht die Vaterschaft anzuerkennen. Sie hat uns viele Informationen gegeben und wird nächste Woche erstmal Jugendamt, ABH und Standesamt anschreiben. Das Standesamt hat zwar mit dem Fall nix zutun, weil die von Anfang an sagten, dass eine Vaterschaftsanerkennung für ein Kind mit ausländischer Geburtsurkunde beim Jugendamt gemacht werden muss, aber egal.

Die Anwältin meinte auch, dass ich die Vaterschaftsanerkennung vielleicht auf den Philippinen machen muss. Aber ich könnte die Anerkennung jetzt theoretisch einfach beim Notar machen der nix von der Aussetzung weiß und damit auf den Philippinen den Pass beantragen und ihn damit nach Deutschland einreisen lassen. Selbst wenn diese wegen der Aussetzung ungültig sein sollte. Mehr als die Staatsbürgerschaft entziehen können sie sowieso nicht. Und keiner würde das 7 jährige Kind alleine ausweisen wenn es einmal hier ist. Sie meinte sogar theoretisch könnten wir ihn mit Schengenvisum her holen und ihn dann einfach illegal hier lassen bis das Aufenthaltsrecht geklärt ist. Da es sich um ein kleines Kind handelt würde sowieso keine Strafe folgen.

Das war die Meinung der Anwältin, aber sie versucht zuerst das mit der Vaterschaftsanerkennung durchzukriegen. Sie war entsetzt von dem Schreiben der ABH.
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Antwort #71 - 20.02.2025 um 12:57:56
 
BlaueQualle schrieb am 20.02.2025 um 12:33:55:
Sie meinte sogar theoretisch könnten wir ihn mit Schengenvisum her holen und ihn dann einfach illegal hier lassen bis das Aufenthaltsrecht geklärt ist.

Und das Schengen-Visum bekommt er Deiner Meinung nach problemlos?
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BlaueQualle
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Antwort #72 - 20.02.2025 um 13:20:56
 
lottchen schrieb am 20.02.2025 um 12:57:56:
Und das Schengen-Visum bekommt er Deiner Meinung nach problemlos?


Meiner Meinung nach nicht, aber laut Anwältin schon.
Habe ihr auch erzählt wie meine Frau nach Deutschland gereist ist. Dass sie mit Schengenvisum illegal hier geblieben ist
Sie meinte das ist egal. Und dass das Kind ein Recht hat einzureisen.
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Antwort #73 - 20.02.2025 um 13:43:40
 
Immerhin hast du jetzt einen Rechtsbeistand gefunden.

Würde ihre Aussagen aber mit Vorsicht genießen. Dafür dass auf sie die Handlungen von JA und ABH unseriös wirken hat sie nämlich ziemlich unseriöse Vorstellungen davon, wie man das einfach umgehen kann und macht sich damit ggf. sogar strafbar.

Bevor du zu solchen Maßnahmen greifst würde ich dir daher trotzdem raten erstmal die vielen Ratschläge die hier gegeben worden sind auszuloten.
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Antwort #74 - 20.02.2025 um 14:33:13
 
So sehr ich es verwunderlich finde, dass Du 40 Anwälte findest ohne einen mit dem Fachwissen zur Mißbräüchlichkeit von Vaterschaftsanerkennungen ... wenigstens hat nicht einer von denen versucht, Dich um jeden Preis als Mandanten zu bekommen.
Motto "Ist zwar wenig aussichtsreich, aber mein Geld bekomme ich trotzdem!"

Hut ab vor den 40, da gibt es Schlimmeres!

Das hier z.B.
BlaueQualle schrieb am 20.02.2025 um 12:33:55:
Die Anwältin meinte auch, dass ich die Vaterschaftsanerkennung vielleicht auf den Philippinen machen muss. Aber ich könnte die Anerkennung jetzt theoretisch einfach beim Notar machen der nix von der Aussetzung weiß und damit auf den Philippinen den Pass beantragen und ihn damit nach Deutschland einreisen lassen. Selbst wenn diese wegen der Aussetzung ungültig sein sollte. Mehr als die Staatsbürgerschaft entziehen können sie sowieso nicht. Und keiner würde das 7 jährige Kind alleine ausweisen wenn es einmal hier ist. Sie meinte sogar theoretisch könnten wir ihn mit Schengenvisum her holen und ihn dann einfach illegal hier lassen bis das Aufenthaltsrecht geklärt ist. Da es sich um ein kleines Kind handelt würde sowieso keine Strafe folgen.

hätte ich mir schriftlich geben lassen und es anschließend der Rechtsanwaltskammer geschickt.

Das ist Unwissen, garniert mit der Anstiftung zu diversen vorsätzlichen Rechtsverstößen.

Eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist "auf den Philippinen" nicht möglich. Höchstens vor einer deutschen AV, aber da kann man es auch in Deutschland tun.
Wissend um die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung einen Pass beantragen mit dem dortigen Eintrag "StAng: deutsch", obwohl die aufgrund einer unwirksamen Vaterschaftsanerkennung gar nicht vorliegen kann?
Ein Visum für Kurzaufenthalte beantragen, obwohl ein Daueraufenthalt geplant ist - lies die Strafvorschriften in § 95 AufenthG.
Illegaler Aufenthalt - ebenda.

Genau die Art Ratschläge, die wirklich niemand braucht. Außer demjenigen, der die Ratschläge für nicht wenig Geld gibt.
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