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Kind nach Deutschland holen? (Gelesen: 2.892 mal)
BlaueQualle
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #45 - 26.10.2024 um 00:23:07
 
Petersburger schrieb am 25.10.2024 um 12:48:08:
Variante 2 sähe für mich so aus:

Jetzt ein Visumverfahren für das ältere Kind beginnen.
Denn es gibt keine mir bekannte Vorschrift, die für einen echten Nachzug eines Kindes (Alter <16) andere Voraussetzungen vorsieht als für das gemeinsame Übersiedeln.


Es ist ganz einfach so, dass die Rechte der Kinder nicht von der Klugheit oder Dummheit, Leichtgläubigkeit oder Gerissenheit, von Reichtum oder Armut ihrer Eltern abhängen können.
Nicht in dem Sinne, dass eine Behörde das Kindeswohl anders bewerten und entsprechend anders entscheiden darf, je netter oder widerspenstiger die Eltern sind.


Und selbst wenn jeder der alteingesessenen Forumshasen einen anderen Weg gegangen wäre als der TS, hat niemand von uns das Recht, die angestrebte soziale  Vaterschaft nur aufgrund der Vorgeschichte in Zweifel zu ziehen oder mit unangenehmen Adjektiven zu kennzeichnen..
Ebensowenig wie die mit dem Vorgang befasste(n) Behörde(n).

Der deutsche TS will offenbar auf lange Sicht mit der Mutter seines Kindes und mit deren älterem, "mitgebrachten" Kind in einer familiären Gemeinschaft leben - was ist das anderes als soziale Vaterschaft?
Wenn das keine ist, was ist dann soziale Vaterschaft?

Ich habe schon Fälle gesehen, in denen Mütter ihre Kinder für x Jahre in der Heimat bei den Großeltern ließen, damit die dort ihren Schulabschluss (oder was auch immer) beenden konnten / damit die Mutter erstmal in Deutschland Deutsch lernen konnte usf.
Für mich ganz persönlich in den meisten Fällen absolut unverständlich - aber ich hätte mich niemals gewagt, das zu verurteilen!
Weder innerlich für mich, noch intern in der Behörde und schon gar nicht irgendwo öffentlich!
Wer bin ich denn, dazu Urteile abzugeben?!


Sicher haben wir nicht alles richtig gemacht, aber wir waren auch unsicher und hatten Angst, dass irgendwas schief geht. Wir wollten damals einfach erstmal sicherstellen, dass das Kind ohne Komplikationen in Deutschland geboren wird. Sie war halt als Tourist in Deutschland dann haben wir von der Schwangerschaft erfahren. Wir dachten die Auslaenderbehoerde wuerde sie abschieben. Und es war verdammt schwierig ueberhaupt ein Schengenvisum zu bekommen.

Und wir wussten nicht ob und wann sie wieder zurueck nach Deutschland kann wenn sie wieder ausreist. Jetzt kann man es eh nicht mehr aendern sondern nur noch ueberlegen wie man ihren Sohn her holen kann.

Ich habe ja bereits Einspruch eingelegt und einen Brief per Einschreiben an die Auslaenderbehoerde geschickt der professionell wie von einem Anwalt geschrieben klingt. In dem Brief habe ich mehrere Gruende genannt warum die Vaterschaftsanerkennung NICHT missbraeuchlich ist. Die ABH behauptet ja wir wuerden dies nur tun um ein Aufenthaltsrecht fuer den Sohn zu erlangen. In unserem Brief haben wir argumentiert, dass es ausschliesslich zum Wohl des Kindes sein soll um die Bindung zu staerken etc.
Und dass eine Integration in die Familie logischerweise nicht ohne Zuzug nach Deutschland moeglich waere.

Auch haben wir geschrieben, dass wir auf Wunsch Bilder einreichen koennen von mir und dem Sohn als Beweis, dass ich bereits viel Zeit mit ihm verbracht habe.

Wir haben den Sohn sogar schonmal gefragt ob er will, dass ich ihn adoptiere und er meinte Ja. Mit dem Wort "Vaterschaftsanerkennung" kann er ja nix anfangen also haben wir ihn wegen Adoption gefragt. (Haben wir im brief aber jetzt nicht erwaehnt)
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roseforest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #46 - 27.10.2024 um 20:27:41
 
@deethunter ich zitiere

"Ich erwaehne sowas nur nicht mehr gerne, weil mich andere dann oft mit anderen Autisten vergleichen und meinen sowas wie "Ich kenne einen anderen Autisten der ist super erfolgreich und kann problemlos arbeiten, also muesstest du das auch koennen". Von daher behalte ich das eigentlich lieber fuer mich. Autismus ist leider eine komplizierte Krankheit die bei jedem sehr unterschiedlich sein kann und die meisten Menschen leider nicht richtig verstehen. Selbst ich verstehe meinen Autismus manchmal selber nicht.
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Was soll dein Kommentar ?

Ich habe mal chapgpt was für formuliere lassen vllt verstehst du es dann...

"Max ist arbeitsunfähig, weil der Arbeitsalltag Anforderungen stellt, die für ihn durch seinen Autismus sehr belastend sind und die er nicht bewältigen kann, ohne erheblich darunter zu leiden. Sein Autismus äußert sich in starker Reizempfindlichkeit und der Notwendigkeit fester Routinen und Vorhersehbarkeit.

Hier sind einige Gründe, warum Max als arbeitsunfähig gilt:

1. Hohe Reizempfindlichkeit: Max ist sehr empfindlich gegenüber Geräuschen, Licht und Bewegungen. Ein typisches Arbeitsumfeld mit Gesprächen, Telefonen und anderen Geräuschen führt bei ihm schnell zu Überforderung und Stress. Er kann sich nicht gut abgrenzen und ist dadurch extrem abgelenkt, was ihn daran hindert, produktiv zu sein.


2. Schwierigkeiten mit Flexibilität und Anpassung: Im Arbeitsalltag sind oft spontane Änderungen nötig. Ob es um neue Aufgaben, Änderungen im Zeitplan oder unerwartete Meetings geht – für Max sind diese Veränderungen extrem belastend. Autistische Menschen haben oft große Schwierigkeiten, sich flexibel auf neue Situationen einzulassen, was bedeutet, dass solche Anpassungen für Max viel mehr Stress verursachen als für andere.


3. Probleme im Sozialkontakt und der Teamarbeit: Viele Arbeitsstellen erfordern Teamarbeit und den regelmäßigen Austausch mit Kollegen oder Kunden. Für Max ist es jedoch sehr schwer, Körpersprache zu lesen, in Gesprächen mitzuhalten oder Smalltalk zu führen. Er fühlt sich in sozialen Situationen schnell überfordert und ist sich unsicher, wie er reagieren soll, was zu Missverständnissen führen kann und ihm zusätzlichen Stress bereitet.


4. Schnelle Erschöpfung: Durch die ständige Reizüberflutung und die Anstrengung, sich sozial anzupassen, ist Max sehr schnell erschöpft. Selbst kurze Arbeitsphasen führen bei ihm oft zu einer Überlastung, und er braucht danach viel Ruhe, um sich wieder zu erholen. Das macht es ihm unmöglich, über längere Zeit an einem Arbeitsplatz zu bleiben und eine geregelte Arbeitsleistung zu erbringen.



Insgesamt ist Max also arbeitsunfähig, weil die üblichen Anforderungen an Flexibilität, Anpassung und soziale Interaktion in einem typischen Arbeitsumfeld für ihn zu viel Stress und Überforderung bedeuten würden. Selbst wenn er gut formulieren und in vorbereiteten, ruhigen Situationen (wie mit der Ausländerbehörde) kommunizieren kann, reichen diese Fähigkeiten nicht aus, um die Belastungen und Anforderungen des Arbeitsalltags zu bewältigen.

"
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BlaueQualle
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Antwort #47 - 29.10.2024 um 14:48:24
 
Wir haben nun mit einem Anwalt gesprochen. Dieser meint eine Vaterschaftsanerkennung wäre in unserem Fall unzulässig, weil ich nicht der leibliche Vater bin. Er sagte in einigen Fällen ist das möglich, aber nicht wenn es aufenthaltrechtliche Vorteile hat. Er meinte er würde lieber den Aufenthaltstitel versuchen einzuklagen.
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Petersburger
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Antwort #48 - 29.10.2024 um 16:12:51
 
BlaueQualle schrieb am 29.10.2024 um 14:48:24:
Dieser meint eine Vaterschaftsanerkennung wäre in unserem Fall unzulässig, weil ich nicht der leibliche Vater bin.

Such Dir einen Anwalt, der in dieser Frage auf dem Laufenden ist.
Seine Begründung ist Blödsinn.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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Antwort #49 - 29.10.2024 um 16:54:58
 
BlaueQualle schrieb am 29.10.2024 um 14:48:24:
Er sagte in einigen Fällen ist das möglich, aber nicht wenn es aufenthaltrechtliche Vorteile hat.

In JEDEM Fall wenn ein deutscher Mann ein ausländisches Nicht-EU-Kind anerkennen möchte hat das aufenthaltsrechtliche Vorteile. Mit der Begründung wäre so eine Vaterschaftsanerkennung ja niemals möglich.
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BlaueQualle
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Antwort #50 - 29.10.2024 um 17:11:03
 
lottchen schrieb am 29.10.2024 um 16:54:58:
In JEDEM Fall wenn ein deutscher Mann ein ausländisches Nicht-EU-Kind anerkennen möchte hat das aufenthaltsrechtliche Vorteile. Mit der Begründung wäre so eine Vaterschaftsanerkennung ja niemals möglich. 


Er meinte es so, weil ich ja bereits zugegeben habe nicht der leibliche Vater zu sein. Waere ich der leibliche Vater, dann waere es erlaubt.

Gibt es denn irgendwo Beweise oder irgendwas das ausdrueckt sagt, dass ich in einem Fall wie meinem die Vaterschaft anerkennen kann?

Weil dieser Anwalt meint eindeutig das geht nicht.
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reinhard
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Antwort #51 - 29.10.2024 um 17:27:35
 
Das ist Quatsch.

Bei der Vaterschaft geht es um die Übernahme von Verantwortung. Wer der "Erzeuger" ist, ist dafür egal.

Umgekehrt: Nur wenn Du nicht der Erzeuger bist, kann die Ausländerbehörde die Vaterschafts-Erklärung anfechten. Aber dann muss die Ausländerbehörde belegen, dass Du keine Übernahme von Verantwortung planst, sondern nur ein Einreisevisum für Kind (und Mutter) willst.

Das musst Du angreifen. Du musst versichern, dass Du die Verantwortung übernehmen willst.

Guck Dir mal die Bundestags-Drucksache 20/1366 an, besonders die Antwort der Bundesregierung auf die 3. Frage.

Aus der Antwort:

Zitat:
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist unabhängig von der biologischen Vaterschaft des Anerkennenden möglich. Es geht bei der Vaterschaftsanerkennung nicht um die Bestätigung einer biologischen Vaterschaft, sondern um die Begründung eines rechtlichen Verhältnisses zu dem betreffenden Kind. Die Anerkennung  der  Vaterschaft  wurde  seinerzeit  bewusst  voraussetzungsarm  ausgestaltet. Entscheidend ist, ob der Mann die Vaterschaft anerkennt und die Mutter des Kindes zustimmt.
Ein negativer DNA-Test würde der Beurkundung einer Anerkennungserklärung nach geltendem Recht daher rechtlich nicht entgegenstehen. Bei einem positiven Vaterschaftstest ist dagegen eine Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung  gesetzlich  ausgeschlossen  (vgl.  § 1597a  Absatz 5  des  Bürgerlichen Gesetzbuches).
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« Zuletzt geändert: 29.10.2024 um 17:40:00 von reinhard »  
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