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Freibetrag bei Sozialhilfe niedriger? (Gelesen: 448 mal)
karambol
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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20.10.2024 um 15:38:46
 
Hallo zusammen,

eine ukrainische Frau hat Bürgergeld bezogen und nebenbei gearbeitet und dabei 120 verdient.

Als sie Bürgergeld bezogen hat wurde ihr nur 16 EUR auf ihre Leistungen angerechnet.

Nun wird sie ab November wegen Bezug ukrainischer Rente Sozialhilfe erhalten.
Da werden bei von ihrem Nebenverdienst nicht 16, sondern 78,80 € angerechnet, oder?

Soll das gerecht sein, weil wenn man Sozialhilfe erhält man eher nicht arbeiten soll?

Verstehe ich richtig, dass der Freibetrag nach wie vor 100 € ist und wenn das ihr Verdienst wäre, dann sie am Ende 78,80 € mehr hätte?

Danke
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SimonB
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Antwort #1 - 20.10.2024 um 16:48:58
 
karambol schrieb am 20.10.2024 um 15:38:46:
Soll das gerecht sein, weil man lieber nicht arbeiten soll, wenn man Sozialhilfe erhält?

Nein, du verstehst es nicht richtig. Der Bescheid erklärt doch, wo die Unterschiede liegen.
Es gibt unterschiedliche Freibeträge.

Mit Bürgergeld nach SGB II sind sie höher als mit Sozialhilfe nach SGB XII.

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Fred Dust
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Antwort #2 - 20.10.2024 um 18:13:01
 
SimonB schrieb am 20.10.2024 um 16:48:58:
Mit Bürgergeld nach SGB II sind sie höher als mit Sozialhilfe nach SGB XII.


Falsch. Andersrum. Im SGB II sind vom Erwerbseinkommen die ersten 100e abzugsfrei. Von den jeweils nächsten 100e bis insgesamt 520e sind 20% anrechnungsfrei.

Siehe §11b Absatz 3 SGB II: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html

Im SGB XII Im SGB II sind vom Erwerbseinkommen die ersten 100e abzugsfrei. Von den nächsten 100e sind 30% anrechnungsfrei.

Siehe §82 Absatz 3 SGB XII: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__82.html

30% Freibetrag sind grösser als 20% Freibetrag.

Karambol, ich hab die beiden Anrechnungen nachgerechnet und komme zum selben Ergebnis wie die beiden Ämter. Zu welchem Ergebnis kommen andere Forist:innen?

Und, Sozialhilfebezug verbietet nicht das Arbeiten. Im Gegenteil finde ich den Anreiz höher als im SGB II, da höhere Freibeträge und weniger einschränkende Regeln bei der Einkommensberechnung, Mitwirkungspflichten und Arbeitsvermittlung, Residenzpflicht etc, gerade wie bei Selbständigen im Bürgergeldbezug wie ich. Insofern, Glückwunsch zur Befreiung von der (von mir so empfundenen - über die Gründe äussere ich mich nicht öffentlich.) Jobcenter-Hölle.
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SimonB
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Antwort #3 - 21.10.2024 um 11:17:13
 
§82 (3) SGB XII sagt es anders.

Beim Einkommen von 120,-, ergab sich fürs Bürgergeld ein Freibetrag von 104,- (100+ 20% von 20)
Für Sozialhilfe nun 36,50,- 30%
Damit sind 104,- höher als 36,50.

Fred Dust schrieb am 20.10.2024 um 18:13:01:
sind vom Erwerbseinkommen die ersten 100e abzugsfrei.
Wo findet sich das? Wie kommt es dann zur korrekten Berechnung im Bescheid des Sozialamtes?
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Fred Dust
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Antwort #4 - 22.10.2024 um 19:31:55
 
SimonB schrieb am 21.10.2024 um 11:17:13:
Wo findet sich das?


Schrieb ich doch:

§11b Absatz 3 SGB II: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html
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Fred Dust
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Antwort #5 - 22.10.2024 um 19:59:32
 
SimonB schrieb am 21.10.2024 um 11:17:13:
Damit sind 104,- höher als 36,50.


Sie betrachten die absolute Höhe. Die ist aber Fall-Individuell.
Richtigerweise müssen Sie die Prozente betrachten.
30% ist grösser als 20%.

SimonB schrieb am 21.10.2024 um 11:17:13:
Für Sozialhilfe nun 36,50,- 30%


Der Freibetrag gilt nur für ERWERBSeinkommen.
Renten sind kein Erwerbseinkommen, sondern Sonstiges Einkommen und werden vollständig angerechnet ohne Freibeträge.

In wieweit ausländische Renten unter Absatz 4 und 5 des §82 SGB XII fallen, weiss ich nicht. Das Sozialamt sieht das laut Berechnungsbogen wohl nicht so. Das sollte man von Fachmenschen prüfen lassen.

Z.B. hier - falls ich darf:
https://www.alg-ratgeber.de/viewforum.php?f=89
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SimonB
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Antwort #6 - 23.10.2024 um 12:14:36
 
Fred Dust schrieb am 22.10.2024 um 19:59:32:
Der Freibetrag gilt nur für ERWERBSeinkommen.

Ja, natürlich. 30% als Absetzbetrag. Der Job-Lohn von 120,- ist Erwerbseinkommen.

Mit Bürgergeld waren es 104,-Freibetrag. Also nicht 20%, sondern 100,- PLUS 20% von 20,-.
Mit Sozialhilfe sind es 36,-  Das sind 30% von 120,-.

Fred Dust schrieb am 22.10.2024 um 19:59:32:
In wieweit ausländische Renten unter Absatz 4 und 5 des §82 SGB XII fallen, weiss ich nicht

Es gibt zum Gesetz noch fachliche Weisungen.(unter 1.2. Laufende Einnahmen). Daran haben sich alle Sozialämter zu halten. Das Renteneinkommen ist voll (100%) anzurechnen.
www.bremerhaven.de/sixcms/media.php/94/FachlicheWeisungzu82ab01052022.pdf

Die vom Fragesteller empfundene "Ungerechtigkeit" ist gesetzliche Regelung.
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Fred Dust
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Antwort #7 - 23.10.2024 um 20:08:35
 
SimonB schrieb am 23.10.2024 um 12:14:36:
Die vom Fragesteller empfundene "Ungerechtigkeit" ist gesetzliche Regelung.


Ja, das ist auch das, was ich hier ausdrücken wollte.
Gut.

SimonB schrieb am 23.10.2024 um 12:14:36:
Es gibt zum Gesetz noch fachliche Weisungen.(unter 1.2. Laufende Einnahmen). Daran haben sich alle Sozialämter zu halten. Das Renteneinkommen ist voll (100%) anzurechnen.


Ah. Danke.

SimonB schrieb am 23.10.2024 um 12:14:36:
Ja, natürlich. 30% als Absetzbetrag. Der Job-Lohn von 120,- ist Erwerbseinkommen.

Mit Bürgergeld waren es 104,-Freibetrag. Also nicht 20%, sondern 100,- PLUS 20% von 20,-.


Genau.
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