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Ablehnung der Arbeitserlaubnis da keine qualifizierte Fachkraft, was nun?! (Gelesen: 622 mal)
alexaq
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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16.10.2024 um 17:36:32
 
Hallo zusammen!

Ich komme aus Südamerika (Drittstaat) und bin seit 3 Jahren in Deutschland. Ich kam für ein FSJ hierher und wollte hier bleiben um in meinem Beruf den ich so sehr liebe zu arbeiten. Da keine meiner Qualifikationen aus der Heimat anerkannt wurden, sagte mir die Ausländerbehörde, ich muss eine staatlich anerkannte Ausbildung machen um hier arbeiten zu dürfen.
Nach Absprache mit der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit (BA) hab ich mich für eine staatlich anerkannte Ausbildung entschieden die nur 1 Jahr dauerte, jedoch über 7000€ gekostet hat. Ich habe in diesen 3 Jahren in denen ich hier bin noch keinen Cent vom Staat genommen..
Ich hab die Ausbildung bestanden und wollte damit endlich die Arbeitserlaubnis beantragen, da mir meine Chefin des Minijobs, den ich neben der Ausbildung gemacht habe, einen unbefristeten Vollzeit Arbeitsvertrag gegeben hat. Der wurde im Rahmen des Antrages mit meinem Ausbildungszeugnis etc geprüft und leider abgelehnt, mit der Begründung ich hätte nur eine 1 jährige Ausbildung gemacht und in Deutschland zählt man erst ab mindestens 2 Jahren als qualifizierte Fachkraft. (§18a)
Ich bin so traurig, dass mich meine Sachbearbeiterin so schlecht beraten hat und mich ein Jahr lang umsonst die Ausbildung machen lassen hat, umsonst 7000€ bezahlt und umsonst jeden Tag 2 Stunden Fahrtweg...
Ich war erst 2 Jahre in Deutschland und wusste nicht wie die Gesetzeslage ist, natürlich bin ich davon ausgegangen, dass meine Sachbearbeiterin über alles Bescheid weiß und in meinem Interesse handelt...
Naja, ich habe mich jetzt informiert und gelesen dass ich nicht in diesen genannten Paragraph 18a falle, da ich eben keine qualifizierte Fachkraft bin.
Jetzt gibt es einen anderen Paragraphen, undzwar §19c der besagt, dass es Hilfskräften mit mindestens 2 jähriger Berufserfahrung erlaubt ist eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, eben als Hilfskraft. In meiner Heimat war ich sowohl 2 Jahre selbstständig als auch über 6 Jahre angestellt in diesem Beruf.

Meine Frage an euch, falle ich unter diesen Paragraphen? Ist es für mich möglich einen neuen Antrag zu stellen und berücksichtigt zu werden? Welche anderen Optionen gibt es noch? (eine erneute Ausbildung über 2 oder 3 Jahre kommt nicht in Frage) Und was ist mit meiner Krankenkasse?
Ich weiß nicht mehr weiter und bin am verzweifeln, da mir gerade eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird und ich höchstwahrscheinlich das Land danach verlassen muss weinend ..bitte helft mir! Ich bin über jede Antwort sehr dankbar!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 16.10.2024 um 17:42:19
 
Was für eine Ausbildung hast du gemacht?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 17.10.2024 um 12:19:57
 
Nein, eine »Ausbildung« im Sinne des Gesetzes dauert immer zwei oder drei Jahre.

Ein einjähriger Kurs, der 7000 Euro kostet, hat nichts damit zu tun. Denn solltest Du Dir sparen.

Wenn Du keine Ausbildung machen willst, musst Du ausreisen oder einen anderen Zweck nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllen.
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Antwort #3 - 17.10.2024 um 15:01:20
 
reinhard schrieb am 17.10.2024 um 12:19:57:
Nein, eine »Ausbildung« im Sinne des Gesetzes dauert immer zwei oder drei Jahre.

Ein einjähriger Kurs, der 7000 Euro kostet, hat nichts damit zu tun. Denn solltest Du Dir sparen.

Dem kann ich so pauschal nicht zustimmen.

Es gibt durchaus Kurse, die eine ausländische Berufsausbildung voraussetzen und diese dann durch die zusätzlich vermittelten Inhalte anerkennungsfähig machen.

Daher ist Aras' Frage, worum es denn eigentlich geht, durchaus zielführend.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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Antwort #4 - 17.10.2024 um 15:16:04
 
Schreibe doch mal Konkret was Deine Qualifikationen aus der Heimat genau sind, die hier anerkannt wurden (wie erfolgte denn die Anerkennung, hast Du da etwas in der Hand?) und was für eine staatlich anerkannte 1-jährige Ausbildung Du jetzt gemacht hast. Und wo. Was hast Du jetzt für einen deutschen Abschluß, was hast Du in der Hand?
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alexaq
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 18.10.2024 um 18:14:20
 
Aras schrieb am 16.10.2024 um 17:42:19:
Was für eine Ausbildung hast du gemacht?


Staatlich anerkannte Kosmetikerin
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alexaq
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.10.2024 um 18:17:49
 
reinhard schrieb am 17.10.2024 um 12:19:57:
Nein, eine »Ausbildung« im Sinne des Gesetzes dauert immer zwei oder drei Jahre.

Ein einjähriger Kurs, der 7000 Euro kostet, hat nichts damit zu tun. Denn solltest Du Dir sparen.

Wenn Du keine Ausbildung machen willst, musst Du ausreisen oder einen anderen Zweck nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllen.


okay, danke aber es war eine einjährige Ausbildung in Vollzeit mit dem Inhalt aus 2 Jahren.

Was meinst du mit "die 7000€ kannst du dir sparen"? Ich habe die Ausbildung gemacht, das Geld ist bezahlt. Danke dir wirklich für diese tolle und hilfreiche Antwort...

Was heißt wenn du keine Ausbildung machen willst? Ich habe diese Ausbildung doch gemacht?? Das war mit der Ausländerbehörde so abgeklärt. Sonst hätte ich diese Ausbildung doch niemals gemacht?

Weißt du..danke dir wirklich für deine "Hilfe" aber wieso direkt voller Verachtung?
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alexaq
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 18.10.2024 um 18:21:45
 
vielleicht kann man dazu sagen, dass diese Ausbildung staatlich anerkannt war. Prüfung vom Regierungspräsidium, mit staatlich anerkanntem Zertifikat und allem.
Ich wurde falsch "beraten" war zu dem Zeitpunkt aber auch erst seit 2 Jahren im Land und bin davon ausgegangen die Frau von der Ausländerbehörde will mir helfen..
Als ich gestern angerufen habe um zu fragen ob ich andere Optionen habe hieß es "nein, sorry . Ist jetzt halt so."
Wie kann das sein?! Die Ausbildung war von ihr abgesegnet und vom Arbeitsamt auch. Natürlich war von vornerein klar dass mein Ziel ist, danach arbeiten zu können. Wieso hätte ich sonst so viel Zeit und vor allem Geld investieren sollen??

Ich bin am verzweifeln..

Kennt sich jemand mit Paragraph 19c aus? Aufenthalt für Hilfskräfte? Fall ich darunter mit meiner mehrjährigen beruflichen Erfahrung in diesem Beruf?
Wenn ja, was sind die Kriterien und gibt es Bedingungen die man während dieser Zeit erfüllen muss?
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alexaq
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Antwort #8 - 18.10.2024 um 18:24:13
 
lottchen schrieb am 17.10.2024 um 15:16:04:
Schreibe doch mal Konkret was Deine Qualifikationen aus der Heimat genau sind, die hier anerkannt wurden (wie erfolgte denn die Anerkennung, hast Du da etwas in der Hand?) und was für eine staatlich anerkannte 1-jährige Ausbildung Du jetzt gemacht hast. Und wo. Was hast Du jetzt für einen deutschen Abschluß, was hast Du in der Hand?


Lassen wir meine Qualifikationen aus der Heimat bei Seite, dass diese nicht anerkannt werden habe ich akzeptiert. Aus dem Grund habe ich ja diese staatlich anerkannte Ausbildung gemacht (Von der Behörde war NIE von einer mindest Dauer die Rede. Lediglich dass sie staatlich anerkannt sein muss - und das ist sie!)

Ich habe in BaWü an einer Privatschule eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Kosmetikerin gemacht.

Der deutsche Abschluss den ich jetzt in der Hand halte lautet "staatlich anerkannte Kosmetikerin"
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #9 - 18.10.2024 um 19:20:14
 
19c setzt entweder voraus, dass eine zwischenstaatliche Vereinbarung existiert oder die Beschäftigungsverordnung es hergibt, dass man für die Beschäftigung zugelassen werden kann.

Zutreffend ist hier wohl § 6 BeschV.

Das setzt aber verschiedene Dinge voraus.

1. eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens 2 Jahre ausgeübte Berufserfahrung

2. Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehaltes mindestens 45 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung beträgt.

Diese beiden Punkte magst du evtl. erfüllen.

Schwierig wird es aber beim dritten Punkt.

Denn hier musst du

a) eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat, haben

b) einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, haben

ODER

c) einen im Ausland erworbenen Berufsabschluss, der durch eine Ausbildung erworben wurde, die nach Inhalt, Dauer und der Art ihrer Durchführung die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält und geeignet ist, die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zu vermitteln, und der von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilt worden ist, haben

Hab das dicke Problem mal dick markiert.
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Aras
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Antwort #10 - 18.10.2024 um 20:00:46
 
Danke für die Benennung deiner Ausbildung.

§ 2 Abs. 12a AufenthG:
Zitat:
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.


Du schreibst du bist staatlich anerkannte Kosmetikerin.

In § 2 KosmAusbV ist die Regelausbildungsdauer von 3 Jahren festgelegt.
https://www.gesetze-im-internet.de/kosmausbv/__2.html

Man kann das auch bspw. mit einem Bachelor vergleichen. Regelstudiendauer für einen Bachelor ist ja meist 6 Semester. Es gibt aber trotzdem Personen, die schaffen das in viel kürzerer Zeit, bspw. Der Turbostudent. Und nur weil man dann den Bachelor in unter zwei Jahren geschafft hat, wird ja niemand anzweifeln, dass man trotzdem eine qualifizierte Ausbildung in der Tasche hat.

Nun kommen wir aber zum wichtigen Teil:

Das Problem ist, dass es zwei Arten der nicht-akademischen Kosmetikerausbildung gibt. Einmal die betriebliche dreijährige Ausbildung und einmal die rein schulische. Und du hast die rein schulische Ausbildung gemacht.

Ich ziehe jetzt mal den Berufsverband Kosmetik heran:

https://www.bundesverband-kosmetik.de/de/12-news/112-staatlich-anerkannte-kosmet...

Dort steht:
Zitat:
Abweichend hierzu gibt es Schulen, die die Prüfung nicht in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband vornehmen. Hier werden Prüfungen in Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern /Industrie- und Handelskammern oder einer beauftragten Innung durchgeführt. Die Berufsbezeichnung lautet: staatlich geprüfte oder staatlich anerkannte Kosmetikerin.


Sollten in deinem Fall also die Prüfungen durch die HWK, IHK oder durch eine Innung erfolgt sein, so sehe ich keinen Grund, warum du dich nicht auf die Regelausbildungsdauer von 3 Jahren aus dem § 2 KosmAusbV berufen kannst. Das kannst du doch mit einer Externenprüfung gem. § 45 BBiG vergleichen.

Also da würde ich mal genauer hinschauen. Das pauschale hinweisen, dass die Ausbildung nur 1 Jahr gedauert hat, reicht dann nicht aus.


Ist auf deinem Zeugnis das Logo der IHK, HWK oder das einer Innung drauf?

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Antwort #11 - 19.10.2024 um 18:14:52
 
alexaq schrieb am 18.10.2024 um 18:14:20:
Staatlich anerkannte Kosmetikerin

Lade doch dein Zeugnis mit geschwärzten Personaldaten hier hoch, das dürfte die Diskussion einfacher machen.
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