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Aufenthaltstitel für ausländische Eltern von deutschen Staatsangehörigen (Gelesen: 371 mal)
Beeblebrox
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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16.10.2024 um 14:13:20
 
Hallo zusammen,

ich bin deutscher Staatsangehöroger (früherer Ausländer), Akademiker und fleissiger Steuerzahler. Meine Eltern sind Ausländer und leben und wohnen im nicht-EU Ausland.

Gibt es eine Möglichkeit für meine Eltern einen AUfenthaltstitel oder ein längeres Visum mit mehrfacher Einreisemöglichkeiten zu beantragen? 

Ich weiss: theoretisch kann man über die deutsche Botschaft ein längeres Visum beantragen. Das hat bisher aber nie geklappt und meine Mutter, z.B., bekommt immer maximal 90 Tage Visa.

Es kann nicht sein, dass ich als deutscher Staatsbürger, nicht die Möglichkeit habe, dass meine ELtern länger bei mir in Deutschland zu Besuch sind.

Welche Mäglihkeiten gibt es da?

Über jeden Hinweis, wäre ich sehr dankbar!

VG
Beeblebrox
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 16.10.2024 um 16:06:55
 
Visaaufenthalte sind immer nur maximal für 90 von 180 Tagen möglich. Was es gibt ist ein Multivisum, das berechtigt dann zur mehrfachen Einreise.

Meinst du das Multivisum mit "längeres Visum"? Wenn ja, woran ist es denn bis jetzt gescheitert?

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lottchen
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Antwort #2 - 16.10.2024 um 16:27:32
 
Beeblebrox schrieb am 16.10.2024 um 14:13:20:
Es kann nicht sein, dass ich als deutscher Staatsbürger, nicht die Möglichkeit habe, dass meine ELtern länger bei mir in Deutschland zu Besuch sind.

Doch, das kann sein. Deine Kernfamilie bist Du, Deine Frau/Mann, Deine Kinder. Für die gelten besondere Regeln für die mögliche Aufenthaltserlaubnis. Alle anderen Personen, egal ob Eltern, Geschwister, Onkel, Tante, Cousin, Cousine...können sich als Nicht-EU-Bürger maximal 90 Tage in 180 Tagen in D aufhalten wenn Sie das entsprechende Visum haben. Einen Aufenthaltstitel, der zu einem längeren Aufenthalt berechtigen würde, können sie aufgrund der Verwandtschaft mit Dir nicht bekommen. Dazu müssten sie einen eigenständigen Aufenthaltsgrund haben (Studium, Ehe mit Deutschem, deutsches Kind, Ausbildung....). Was möglich ist steht im Aufenthaltsgesetz.   
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Antwort #3 - 16.10.2024 um 16:52:24
 
Beeblebrox schrieb am 16.10.2024 um 14:13:20:
Welche Mäglihkeiten gibt es da? 


Umzug in ein anderes EU Land, da geniesst du als Deutscher Freizügigkeit und wenn du dann deine Eltern finanziell unterstützt können sie zu Dir ins EU Ausland umziehen.
Das hat nichts mit deutschem Aufenthaltsgesetz zu tun, sondern mit der Freizügigkeitsrichtlinie der EU.

Beeblebrox schrieb am 16.10.2024 um 14:13:20:
ein längeres Visum mit mehrfacher Einreisemöglichkeiten zu beantragen?

ja, ein solches Visum kann man beantragen .... die maximale Aufenthaltsdauer in D ist aber auch mit einem solchen Visum 90 Tage in einem 180 Tage Zeitraum
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Antwort #4 - 17.10.2024 um 10:14:03
 
lottchen schrieb am 16.10.2024 um 16:27:32:
Doch, das kann sein. Deine Kernfamilie bist Du, Deine Frau/Mann, Deine Kinder. Für die gelten besondere Regeln für die mögliche Aufenthaltserlaubnis. Alle anderen Personen, egal ob Eltern, Geschwister, Onkel, Tante, Cousin, Cousine...können sich als Nicht-EU-Bürger maximal 90 Tage in 180 Tagen in D aufhalten wenn Sie das entsprechende Visum haben. Einen Aufenthaltstitel, der zu einem längeren Aufenthalt berechtigen würde, können sie aufgrund der Verwandtschaft mit Dir nicht bekommen. Dazu müssten sie einen eigenständigen Aufenthaltsgrund haben (Studium, Ehe mit Deutschem, deutsches Kind, Ausbildung....). Was möglich ist steht im Aufenthaltsgesetz.   


Das dachte ich auch, bis ich auf das hier gestolpert bin:
https://vietnam.diplo.de/vn-de/service/-/2650000

Klingt sehr, als ob sich da was bewegt hat...

Nur: Wie wirkt sich das aus für Deutsche mit im nicht-EU Ausland lebenden ausländischen Eltern aus?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 17.10.2024 um 10:26:44
 
Beeblebrox schrieb am 17.10.2024 um 10:14:03:
Das dachte ich auch, bis ich auf das hier gestolpert bin:
https://vietnam.diplo.de/vn-de/service/-/2650000

Klingt sehr, als ob sich da was bewegt hat...

Nur: Wie wirkt sich das aus für Deutsche mit im nicht-EU Ausland lebenden ausländischen Eltern aus?


Mir sind da keine Entscheidungen bis lang bekannt. Bei den anderen Fällen des § 36 sagt man, dass der einzige Unterschied die Ausländereigenschaft und die Deutscheigenschaft ist, der Rest also trotzdem erfüllt sein muss.

Wenn man das analog betrachten würde, bedeutet das, dass du zumindest eine entsprechende Fachkraft sein musst. Inwiefern sich der Stichtag 01.03.2024 auswirkt wäre dann auch noch die Frage.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 17.10.2024 um 11:22:58
 
Dort steht  "für Eltern von Fachkräften, die ihren Aufenthaltstitel als Fachkraft erstmals ab dem 1. März 2024 erhalten haben."

Bzw im Gesetz steht "Den Eltern eines Ausländers"

Da du deutscher bist trifft das mE gar nicht zu.

Aber selbst wenn, du schriebst ja "Besuch". Selbst wenn sie einen AT haben würden dann würde dieser ja wieder verfallen sobald sie länger als 6 Monate wieder nicht in D wären.
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« Zuletzt geändert: 17.10.2024 um 11:33:59 von roseforest »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #7 - 17.10.2024 um 11:49:26
 
roseforest schrieb am 17.10.2024 um 11:22:58:
Da du deutscher bist trifft das mE gar nicht zu.


§ 36 wird aber auch für Familienangehörige von Deutschen angewendet, siehe § 28 Abs. 4.

Was allerdings stimmt, ist das Problem mit dem Besuch. Wenn die Eltern nur zu Besuch hier sind und dann wieder ausreisen, dann würde die AE erlöschen. Und zwar m.E. nicht erst nach 6 Monaten, sondern sofort. Denn der vorübergehende Aufenthalt ist ja der in Deutschland, im Ausland ist der in der Natur nicht nur vorübergehende Aufenthalt.

Heißt für den TE: Unabhängig ob dieser Weg überhaupt möglich ist (siehe mein vorheriger Beitrag) - der Aufenthalt deiner Eltern muss dauerhaft sein. § 36 ist nicht für Besuche gedacht, sondern für eine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Deutschland. Und du müsstest sicherstellen, dass der Lebensunterhalt deiner Eltern gesichert ist, also ggf. finanziell für sie aufkommen, wenn die das selber nicht können. 
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