Hallo liebe Community,
ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen, um das Ganze in die richtige Richtung zu lenken.
Ich(Deutscher Staatsbürger) würde gerne meine Eltern aus einem Drittstaat nach Deutschland holen.
Vorab die Info, ich arbeite seit mehr als zwei Jahren in einem benachbartem EU-Land und pendle täglich dorthin.
Soweit konnte ich herausfinden, dass eigentlich nur über das EU-Freizügigkeitsgesetzt die Möglichkeit besteht dies zu tun.
Hierzu müsste aber das EU-Recht angewendet werden. Die zuständige Ausländerbehörde hat aber im Vorfeld keinen Weg gesehen, das EU-Recht anzuwenden.
Bevor ich jetzt zum Anwalt renne, wollte ich mal eure Meinung einholen.
Ziel:
EU-Aufenthaltsrecht nach Art. 45 AEUV
(Urteil vom 12.03.2014 – C-457/12 – S. und G.)
Vorab allgemeine Informationen:
- Eltern leben alleine im Kosovo, Kinder(4), alle Ü18, sind alle in Deutschland
- Ich helfe meinen Eltern finanziell seit Jahren, also sollte das schonmal erfüllt sein, falls das EU-Recht irgendwie angewendet werden kann
- Die letzten Monate haben wir(Frau, zwei Kinder unter 3 und ich) im Drittstaat mit den Großeltern verbracht, wegen Inanspruchnahme Elternzeit
Im oben genannten Urteil heißt es:
"Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem Drittstaatsangehörigen (z.B. Afrikaner), der Familienangehöriger eines Unionsbürgers (z.B. Deutscher) ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, (z.B. Deutschland) falls der Unionsbürger in diesem Staat wohnt (z.B. Deutscher), sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Frankreich) begibt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des betreffenden Arbeitnehmers aus Art. 45 AEUV hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist, EuGH (Große Kammer), "Ich verstehe das so, eine Ablehnung des abgeleiteten Aufenthaltsrechtes für meiner Eltern, müsste mich abschrecken, um die Rechte aus 45 AEUV wahrzunehmen.
Art. 45
(ex-Artikel 39 EGV)
(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.Das einzige was mich jetzt abgeschreckt hat in das EU-Land zu ziehen, waren die dortigen Mietpreise, leider nicht machbar für die Anzahl von Leuten.
Deswegen hatte ich gehofft, jemand könnte mir eventuell eine Idee geben, vielleicht habe ich ja was übersehen.
Ich freue mich auf euren Input und danke schonmal im Voraus
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