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Miteinbürgerung von Ehegatten nach StARModG (Gelesen: 1.050 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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29.09.2024 um 08:49:10
 
Hallo liebe Schwarmintelligenz,

ich kann nirgendwo finden, welche Regelungen für Miteinbürgerungen von Ehegatten nach §10 StaG aktuell gelten. Im Gesetz steht lediglich, dass Ehegatten von Ausländern mit eingebürgert werden können, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Genaue Ermessenskriterien sind jedoch nicht im StAG definiert.

Früher war in den Verwaltungsvorschriften geregelt, dass die Anspruchseinbürgerung erst nach acht Jahren Inlandsaufenthalt möglich ist und Ehegatten für die Miteinbürgerung mindestens vier Jahre Inlandsaufenthalt benötigen, und die Ehe seit mindestens zwei Jahren in Deutschland bestehen soll. Diese Verwaltungsvorschriften sind jedoch offenbar veraltet, da sie sich auf die alte Fassung des StAG beziehen. Hat sich etwas mit dem StARModG geändert? Wie sieht es für Ehegatten aus, wenn ein Ausländer nach dem neuen Gesetz nach fünf bzw. drei Jahren Inlandsaufenthalt eingebürgert wird?
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Puncherfaust
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Antwort #1 - 29.09.2024 um 13:39:44
 
So wie es im von dir zitierten Teil des § 10 steht. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, außer die 5 Jahre Aufenthalt.

So wirklich Ermessen gibt es da nicht. Wenn die mit eingebürgert werden wollen und alle Voraussetzungen erfüllen, dann werden die auch mit eingebürgert.

Sieh es mal andersrum. Würde da stehen "Ehegatten werden mit eingebürgert...", würde das bedeuten, dass die zwangsweise mit eingebürgert werden würden. Das "können" ist also so zu verstehen, dass es eine freiwillige Entscheidung der Betroffenen ist.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 29.09.2024 um 14:05:43
 
ach warte jetzt erinnere ich mich. Anderen Kommentar bitte ignorieren, hatte nen brainfart  Laut lachend Hatte den Gedanken auch schon. War zum Schluss gekommen, dass die Verwaltungsvorschriften aber auch nachm alten Gesetz schon wenig Sinn gemacht haben.

Wenn wir jetzt analog wieder die Zeiten einfach halbieren würden, würden wir bei 2,5 Jahre Aufenthalt landen. Das wäre aber kürzer als die Dauer des § 9. Das machen wir also nicht.

Bleibt also entweder das ganze so zu belassen oder es an § 9 anzupassen. Letzeres macht finde ich mehr Sinn. Aber hätte es halt auch vorher schon gemacht. Denn wenn der Ehepartner erst 3 Jahre hier ist und wir die Einbürgerung ablehnen, weil die Person 4 Jahre hätte hier sein müssen, bedeutet das im Umkehrschluss auch, dass sie einfach einen Tag später eingebürgert werden könnte, denn dann ist die Person ja Ehepartner eines Deutschen.

Da das aber vor der Gesetzesänderung aber auch schon so war, würde ich nicht direkt sagen, dass die Verwaltungsvorschriften veraltet sind. Kann gut sein dass es bei den 4 Jahren bleiben soll. 3 Jahre sind halt für besondere Integrationsleistungen oder wenn man besonders schnell integriert ist, weil man mit einem Deutschen in Deutschland verheiratet ist. Man könnte schon argumentieren, dass 4 Jahre dann ein logischer Mittelweg ist, denn man lebt zwar nicht mit einem Deutschen zusammen am Stichtag, aber mit jemanden der so weit integriert ist, dass er Deutscher wird.
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SimonB
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Antwort #3 - 29.09.2024 um 14:37:57
 
Einer schrieb am 29.09.2024 um 08:49:10:
welche Regelungen für Miteinbürgerungen von Ehegatten nach §10 StaG aktuell gelten.

Diese gelten seit diesem Jahr. Absatz 2

Einer schrieb am 29.09.2024 um 08:49:10:
Genaue Ermessenskriterien sind jedoch nicht im StAG definiert.
Richtig.
Wenn der Ehepartner also auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, kann er nach weniger als 5 Jahren mit eingebürgert werden. Insofern könnte man einfach den gemeinsamen Antrag stellen.


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Antwort #4 - 29.09.2024 um 16:37:13
 
SimonB schrieb am 29.09.2024 um 14:37:57:
Wenn der Ehepartner also auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, kann er nach weniger als 5 Jahren mit eingebürgert werden. Insofern könnte man einfach den gemeinsamen Antrag stellen.


Das ist schon klar. Die Frage ist jedoch, was "nach weniger als 5 Jahren" konkret bedeutet und welche Ermessensspielräume die EBH hierbei hat.

Nehmen wir an, eine Ausländerin, die die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, heiratet einen Ausländer, der diese bis auf die Aufenthaltsdauer erfüllt. Können sie unmittelbar nach der Eheschließung einen gemeinsamen Einbürgerungantrag stellen, oder müssen sie, wie es in den alten Vorschriften steht, erst 2 Jahre warten? Was gilt für die Aufenthaltsdauer – genügen 2 bzw. 3 Jahre oder sind es 4 Jahre? Welchen Ermessensspielraum hat die Einbürgerungsbehörde in einem solchen Fall, und auf welchen Grundlagen kann eine Miteinbürgerung von Ehegatten abgelehnt werden? Leider finde ich hierzu keine klaren Definitionen.
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Aras
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Antwort #5 - 29.09.2024 um 16:58:24
 

Vergleicht man § 10 Abs. 2 StaG neue Fassung mit der alten Fassung, dann wurde nur "acht" mit "fünf" ersetzt.

Man könnte also geneigt sein die alten Vorläufigen Anwendungshinweise heranzuziehen.

https://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/vah.htm

Zitat:
10.2.1.2.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten

Bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.


Also man könnte dann darauf schließen, dass 4 die Hälfte von 8 ist, und 2 die Hälfte von 4.

Dann könnte man sagen, dass bei einem Ehegatten, der miteingebürgert werden soll, ein Aufenthalt im Inland von 2,5 Jahren bei 1,25jähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft ausreichen könnte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #6 - 29.09.2024 um 17:25:43
 
Unsere Einbürgerungsbehörde hat gesagt:

Fünf Jahre für den Stammberechtigten, vier Jahre für die Miteinbürgerung. Wenn der Gesetzgeber es nicht ändert, ändern sie es auch nicht.

(Un dann hat der Leiter der Behörde noch kommentiert: Anträge von 2024 bearbeiten sie sowieso erst 2026, dann haben alle sechs Jahre voll...)
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SimonB
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Antwort #7 - 29.09.2024 um 18:18:04
 
Einer schrieb am 29.09.2024 um 16:37:13:
was "nach weniger als 5 Jahren" konkret bedeutet und welche Ermessensspielräume die EBH hierbei hat.

Das steht eben NICHT im StAG, aber man erfährt doch frühestens, wenn man einen solchen Antrag stellt, wie die EBH tickt.

Einer schrieb am 29.09.2024 um 16:37:13:
Nehmen wir an,
Ja, kann man annehmen. Ich frage einfach mal hier: Seit wann hat er seinen rechtmäßigen gew. Aufenthalt in D?

Einer schrieb am 29.09.2024 um 16:37:13:
Was gilt für die Aufenthaltsdauer – genügen 2 bzw. 3 Jahre oder sind es 4 Jahre?
Das wirst du jetzt nicht finden. Es ist eher keine rechnerische Frage, sondern pflichtgemäßes Ermessen der zuständigen EBH.
Jedenfalls kommt vor einer Ablehnung immer die Antragstellung. Dann könnte man abwarten, ob die EBH nach erster Durchsicht die Rücknahme/Ruhendstellung empfiehlt oder ob man schon auf dem Wartestapel liegt.


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Aras
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Antwort #8 - 29.09.2024 um 18:36:12
 
@SimonB

Gibt es irgendwie eine Möglichkeit die Rechtsansicht der Behörde zu ermitteln? Sowas wie IFG-Anfragen?

Weil ich finde es ultra dämlich einen Antrag zu stellen nur damit damn weiß, dass es nicht geht. Zumal es Ressourcen der Behörde bindet. Man sollte stets bemüht sein die Behörden zu entlasten und nicht mit aussichtslosen Anträgen zu belasten.

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Antwort #9 - 29.09.2024 um 20:04:02
 
Aras schrieb am 29.09.2024 um 18:36:12:
@SimonB
Gibt es irgendwie eine Möglichkeit die Rechtsansicht der Behörde zu ermitteln? Sowas wie IFG-Anfragen?

Weil ich finde es ultra dämlich einen Antrag zu stellen nur damit damn weiß, dass es nicht geht. Zumal es Ressourcen der Behörde bindet. Man sollte stets bemüht sein die Behörden zu entlasten und nicht mit aussichtslosen Anträgen zu belasten.


Das wäre auch meine Frage. Im Fall einer Ablehnung sollte sich die Behörde doch auf irgendetwas berufen können.

Stellen wir uns vor, eine Ausländerin mit Einbürgerungsanspruch lebt zum Zeitpunkt der Antragstellung seit sechs Jahren in Deutschland, ihr Ehemann jedoch erst seit zwei Jahren. Nehmen wir an, die EBH benötigt durchschnittlich ein Jahr für die Bearbeitung des Antrags (es gibt sowohl EBHs, bei denen es innerhalb weniger Monate geht, als auch solche, die mehr als zwei Jahre brauchen). Zum Zeitpunkt der Entscheidung hätte der Ehemann also schon drei Jahre Inlandsaufenthalt.

Auf was würde sich die EBH dann berufen, wenn sie die Miteinbürgerung des Ehemanns ablehnen wollte? Sowohl die StAR-VwV als auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Innenministeriums beziehen sich auf die alte Fassung des StAG und enthalten mehrere Voraussetzungen, die es nicht mehr gibt (z.B. die Abgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit oder acht Jahre Inlandsaufenthalt). Die EBH kann doch nicht ernsthaft einen Teil der StAR-VwV als nicht mehr gültig erklären, einen anderen Teil aber als gültig betrachten und die Miteinbürgerung mit der Begründung ablehnen, dass der Ehemann der Antragstellerin noch nicht seit vier Jahren in Deutschland lebt, oder?
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Antwort #10 - 29.09.2024 um 20:44:28
 
Um welche Stadt reden wir eigentlich?
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Antwort #11 - 29.09.2024 um 21:01:44
 
Unser zuständiges Landesministerium hat (im Internert) veröffentlicht, dass miteinzubürgernde Ehegatten nach vier Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei bestehender zweijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland eingebürgert werden konnen.

Eventuell bei der zuständigen Landesbehörde oder dem zuständigen Ministerium oder einfach der Einbürgerungsbehörde nachfragen…
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #12 - 29.09.2024 um 21:24:14
 
Aras schrieb am 29.09.2024 um 20:44:28:
Um welche Stadt reden wir eigentlich?

Kassel. Spielt es eine Rolle? Die Regelungen sollten sich doch nicht von Land zu Land unterscheiden, oder?

Blaise schrieb am 29.09.2024 um 21:01:44:
Unser zuständiges Landesministerium hat (im Internert) veröffentlicht, dass miteinzubürgernde Ehegatten nach vier Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bei bestehender zweijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland eingebürgert werden konnen.

Eventuell bei der zuständigen Landesbehörde oder dem zuständigen Ministerium oder einfach der Einbürgerungsbehörde nachfragen…


Gibt es einen Link dazu? Ich habe viele solche Veröffentlichungen gesehen, aber sie stammen alle aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des StARModG.
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Antwort #13 - 29.09.2024 um 22:39:32
 
Einer schrieb am 29.09.2024 um 20:04:02:
Das wäre auch meine Frage. Im Fall einer Ablehnung sollte sich die Behörde doch auf irgendetwas berufen können.

Stellen wir uns vor, eine Ausländerin mit Einbürgerungsanspruch lebt zum Zeitpunkt der Antragstellung seit sechs Jahren in Deutschland, ihr Ehemann jedoch erst seit zwei Jahren. Nehmen wir an, die EBH benötigt durchschnittlich ein Jahr für die Bearbeitung des Antrags (es gibt sowohl EBHs, bei denen es innerhalb weniger Monate geht, als auch solche, die mehr als zwei Jahre brauchen). Zum Zeitpunkt der Entscheidung hätte der Ehemann also schon drei Jahre Inlandsaufenthalt.

Auf was würde sich die EBH dann berufen, wenn sie die Miteinbürgerung des Ehemanns ablehnen wollte? Sowohl die StAR-VwV als auch die vorläufigen Anwendungshinweise des Innenministeriums beziehen sich auf die alte Fassung des StAG und enthalten mehrere Voraussetzungen, die es nicht mehr gibt (z.B. die Abgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit oder acht Jahre Inlandsaufenthalt). Die EBH kann doch nicht ernsthaft einen Teil der StAR-VwV als nicht mehr gültig erklären, einen anderen Teil aber als gültig betrachten und die Miteinbürgerung mit der Begründung ablehnen, dass der Ehemann der Antragstellerin noch nicht seit vier Jahren in Deutschland lebt, oder?


Also grundsätzlich ist die StAR-Verwaltungsvorschrift erst einmal verbindend für die Behörde. Die Regelungen zur Vermeidung der Mehrstaatlichkeit werden ja deshalb nicht mehr angewendet, weil diese Regelungen komplett aus dem Gesetz gefallen sind. Das kannst du nicht wirklich vergleichen. Ansonsten wäre ja die ganze Verwaltungsvorschrift ungültig. Das ist sie aber erst, wenn sie vom BMI als ungültig erklärt wird. Also ja, die Regel ist noch verbindlich für die Behörde und sie würde sich vermutlich daran halten.

Was bedeutet das effektiv? Bleiben wir mal bei deinem Beispiel, dann könnte man gegen die Ablehnung klagen. Vor Gericht wird man dann nochmal ein Jahr Wartezeit einplanen können und dann hat man die vier Jahre zusammen  Laut lachend

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Antwort #14 - 29.09.2024 um 23:04:56
 
Puncherfaust schrieb am 29.09.2024 um 22:39:32:
Also grundsätzlich ist die StAR-Verwaltungsvorschrift erst einmal verbindend für die Behörde. Die Regelungen zur Vermeidung der Mehrstaatlichkeit werden ja deshalb nicht mehr angewendet, weil diese Regelungen komplett aus dem Gesetz gefallen sind. Das kannst du nicht wirklich vergleichen. Ansonsten wäre ja die ganze Verwaltungsvorschrift ungültig. Das ist sie aber erst, wenn sie vom BMI als ungültig erklärt wird. Also ja, die Regel ist noch verbindlich für die Behörde und sie würde sich vermutlich daran halten.


Dem würde ich zustimmen, wenn es keine neuen Regelungen für die privilegierte Einbürgerung nach 3 Jahren gäbe, mit gesetzlich verankerten Voraussetzungen. Wenn wir annehmen, dass Ehegatten immer noch 4 Jahre Inlandsaufenthalt benötigen, würde das bedeuten, dass bei Einbürgerungen nach Abs. 3 des § 10 StAG keine Ehegatten mit eingebürgert werden könnten.

Daher interessiert mich, ob irgendwo klar definiert ist, wie dies nach dem Inkrafttreten des StARModG geregelt wird.

Puncherfaust schrieb am 29.09.2024 um 22:39:32:
Was bedeutet das effektiv? Bleiben wir mal bei deinem Beispiel, dann könnte man gegen die Ablehnung klagen. Vor Gericht wird man dann nochmal ein Jahr Wartezeit einplanen können und dann hat man die vier Jahre zusammen

In meinem Beispiel würde die EBH das Verfahren eher aussetzen, bis die vier Jahre erreicht sind. Aber mir geht es um eine prinzipielle Antwort auf die o.g. Frage.
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